Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167332/2/Kei/TR/AK

Linz, 21.01.2013

 

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Michael KEINBERGER über die Berufung des X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes Linz-Land vom 27.9.2012, VerkR96-8735-2011/Bru/Pos zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.              Die Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 11 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.


Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von  Linz-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er habe am 15.2.2011 in der Gemeinde St. Florian, X, OG Rohrbach/West, X um 22:10 Uhr zum einen als Lenker des KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen X den Führerschein nicht mitgeführt und zum anderen es unterlassen habe, den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein des PKW sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein trotz Verlangens der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Überprüfung auszuhändigen, vorzuzeigen, weshalb er einerseits § 14 Abs. 1 Z. 1 FSG und andererseits § 102 Abs. 5 lit. b KFG verletzt habe. Aus diesem Grund sei über ihn erstens gem § 37 Abs. 2a FSG eine Geldstrafe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und zweitens gem 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von 25 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt worden; gesamt damit 55 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden).

Weiters wurde Herr X zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 5,50 Euro verpflichtet. 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass zum einen der Beweis des Lenkens seines KFZ ohne Führerschein nicht erbracht worden sei. Er habe seinen Führerschein in seiner Geldtasche eng am Körper geführt. Fremden oder Personen wie die vermeintlichen Polizisten gebe er seinen Führerschein nicht in die Hand. Eine Identifizierung dieser sei aufgrund des grellen Scheinwerferlichts nicht möglich gewesen, da die Uniformierung maximal an den Konturen erkennen war. Die von ihnen getragenen Signalwesten könne jedermann im Baumarkt erwerben. In weiterer Folge sei er von dem Taschenlampenlicht geblendet worden. Im Übrigen hätte er den Führerschein auch nach der Identifizierung der Polizisten vorweisen können. Nachdem er die Polizisten aufgehalten habe und den Dienstausweis verlangt habe, welchen diese nur widerwillig gezeigt haben, haben diese seine Führerscheindaten aufgenommen.

Zum anderen sei der Vorwurf, er habe den Zulassungsschein nicht vorgezeigt völlig haltlos, da er von den Polizisten bei der Amtshandlung danach nicht gefragt worden sei. Er besitze zwei Fahrzeuge und der Zulassungsschein der jeweiligen KFZ sei seit Jahren in diesen KFZ im Handschuhfach, eben aus dem Grund der jederzeitigen Vorlage bei Kontrolle.

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich, UVS zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt  sich daher die Zuständigkeit des UVS, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (51c VStG).

4. Der UVS hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.

Da sich bereits aus den Akten in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und der angefochtene Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde sowie der Berufungswerber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hatte, jedoch von der Behörde in der Rechtsmittelbelehrung dezitiert auf die Beantragung einer solchen hingewiesen wurde (Vgl VwGH 18.9.2008, 2006/09/0110), hatte gem. § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entfallen.

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

Dem Berufungswerber wurde von der BH Linz-Land mit Strafverfügung vorgeworfen er habe am 15.2.2011 um 22:10 Uhr in der Gemeinde St. Florian OG Rohrbach/West, Wambacherberg einem Einsatzfahrzeug, welches sich im Einsatz befand (mit eingeschaltetem Blaulicht), nicht Platz gemacht, weshalb er § 26 Abs. 5 StVO verletzt habe und über ihn damit eine Geldstrafe gem § 99 Abs. 3 lit. a StVO (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) in Höhe von 80 Euro verhängt werde. Weiters habe er als Lenker den Führerschein und den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X nicht mitgeführt bzw trotz Verlangens der Straßenaufsicht diese Dokumente zur Überprüfung auszuhändigen nicht vorgewiesen und damit § 37 Abs. 1 iVm. § 14 Abs. 1 Z. 1 FSG sowie § 102 Abs. 5 lit. b KFG verletzt, weshalb über ihn gem § 37 Abs. 2a FSG eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) sowie gem § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt worden sei; gesamt daher eine Geldstrafe von 146 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden).

Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber (durch Vorsprache bei der BH Linz-Land) Einspruch. Darin stellt er klar, dass es sich nicht um ein Einsatzfahrzeug gehandelt habe und er ein solches auch nicht behindert habe. In einer unübersichtlichen Kurve habe er erstmals ein schwach blinkendes Blaulicht in seinem Rückspiegel (dieses befand sich hinter der Windschutzscheibe) erkannt. Er sei danach noch ca 25 bis 30 Meter zu seiner Hauseinfahrt gefahren. Da er als Werttransporter mit hohen Bargeldbeträgen oder Edelmetallen unterwegs sei, sei der ständig einem Überfallsrisiko ausgesetzt. Da er bereits bei seiner Hauseinfahrt angekommen sei, habe auch das Garagentor geöffnet um ins Haus flüchten zu können, wenn es sich um einen Überfall handle. Gegen das grelle Scheinwerferlist habe zwei Personen aussteigen sehen, welche nach außen hin als Polizisten in Erscheinung traten. Diese haben sich aber nicht identifiziert und sofort nach seinem Führerschein gefragt. Er gebe grundsätzlich keinen fremden Personen ein öffentliches Dokument, da damit ein Verbrechen verübt werden könne. Hätten sich die Polizisten ordnungsgemäß ausgewiesen, hätte er auch seinen Führerschein vorgezeigt, da er diesen auch mitgeführt habe. Das Gleiche gelte auch für den Zulassungsschein, welcher sich im Handschuhfach seines Autos befunden habe. Die Frage nach diesem sei aber anlässlich der Amtshandlung nicht gestellt worden. Er sei vielmehr sofort aufgefordert worden einen Alkotest vorzunehmen, welcher negativ war. Danach haben sich die Polizisten entfernt und sind in ihr Auto gestiegen womit die Amtshandlung beendet war. Als couragierter Bürger, da es immer wieder Meldungen über falsche Polizisten gäbe, habe er die Polizisten nachdem sie ihr Auto gewendet haben aufgehalten und sie aufgefordert sich auszuweisen. Der Polizist am Fahrersitz habe sich als Amtshandlungsführer ausgegeben und meinte dazu, wozu er diese benötige. Wenn er die Nummer bekannt gebe, müssen sie eine Anzeige gegen ihn erstatten, da er nicht sofort angehalten und den Führerschein nicht mitgeführt habe. Der Berufungswerber kritisiert dieses Verhalten und führt aus, dass er als Staatsbürger das Recht habe, die Dienstnummer eines Polizisten bei der Amtshandlung zu erhalten. Dieses Verhalten bestärkte ihn in seiner Annahme die Polizisten seien nicht echt gewesen. Die Aussage, dass er eine Anzeige erhalten werde, empfinde er als Drohung bzw Erpressung, damit er von seinem Verlangen ablasse, dem er natürlich nicht entsprechen konnte.

Er habe in der Folge den Polizisten den Führerschein ausgehändigt und diese nahmen seine Daten auf. Nach dem Zulassungsschein sei auch zu diesem Zeitpunkt nicht gefragt worden. Als er die Polizisten neuerlich aufforderte, ihre Dienstnummer vorzuweisen, sei ihm widerwillig die Nummer X genannt worden, welche er jedoch nicht überprüfen konnte, da der Polizist seine Ausweiskarte nicht gefunden hatbe. Danach habe ihm der andere Polizist aus einer Entfernung seine Karte gezeigt. Er forderte diesen auf seine Dienstnummer bekannt zu geben. Daraufhin entgegnete ihm dieser Polizist, dass er eh sehen könne, dass sie von der Polizei seien. Danach seine die Polizisten losgefahren. 

Da er sich nach wie vor nicht sicher gewesen sei, dass es sich auch tatsächlich um echte Polizeibeamte gehandelt habe, sei er am nächste Tag zur Polizeistelle St. Florian gefahren, um entweder Anzeige oder eine Beschwerde zu erheben. Er sei Unteroffizier in Reserve und ehemaliger UNO-Soldat; weiters seien die dabei erfahrenen Ausbildungen zeitlebens vorhanden.

Im Übrigen verweise er auf seine bei der Polizeiinspektion aufgenommene Niederschrift.

Infolge des Einspruchs wurden die beiden an der Amtshandlung beteiligten Polizisten Rev. Insp. X und Bez. Insp. X als Zeugen vorgeladen und unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht sowie den Diensteid einvernommen. Diese gaben Folgendes zu Protokoll:

Bez. Insp. X gab an, dass er sich mit seinem Kollegen Rev. Insp. X am Parkplatz im Bereich der Bushaltestelle Wambacherberg mit dem Zivilfahrzeug aufgehalten habe. Sie seien jedoch ordnungsgemäß uniformiert gewesen. Weiters haben sie die dienstlich zugewiesenen reflektierenden Überwurfwesten getragen. Unmittelbar bevor sie die Fahrt auf der X in Richtung X fortsetzen wollten, sei in Richtung Wambacherstraße der PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X vorbeigefahren. Sie folgten anschließend unmittelbar diesem KFZ mit eingeschaltetem Blaulicht und versuchten ihn, nachdem er keine Anstalten gemacht habe dem Einsatzfahrzeug Platz zu machen, auch mittels Lichthupe und Anhaltestab, zum Halten zu bringen. Erst bei seinem Wohnhaus habe er sein Auto angehalten. Dort gestand er auch ein, er habe das Einsatzfahrzeug als solches erkannt und wahrgenommen. Dazu gab er an, er habe keinen Grund gesehen dem lediglich unweit seines Hauses nachzukommen. Weiters gab er an, dass er sich in einer Sackgasse befunden habe und merkte an wohin er hätte auch fliehen können. Der Beschuldigte habe den Einsatz des Blaulichtes und das Anhaltezeichen bereits auf der W. wahrnehmen müssen. Bez. Insp. X verweist explizit darauf, dass sowohl er als auch sein Kollge ordnungsgemäß und vollständig adjustiert waren und folglich von ihnen ausgegangen werden kann, dass von jedem Führerscheinbesitzer bzw Kraftfahrzeugslenker vorschriftsgemäß adjustierte Beamte und Zivilpersonen zweifelsfrei zu unterscheiden seien. Es entspräche weiters nicht den Usancen, wenn sie in Uniform Fahrzeuganhaltungen vornehmen, bereits im Vorfeld ihren Dienstausweis vorweisen. Er sei zu einem späteren Zeitpunkt, nachdem dieser vom Lenker eingefordert worden sei, auch vorgezeigt worden. Von  Rev. Insp. E. sei er deutlich über die bevorstehende Lenker- und Fahrzeugkontrolle informiert worden.

Diese Aussage wurde von beiden Polizisten, sprich Rev. Insp. X und Bez. Insp. X als Zeugen (unter Wahrheitspflicht und Hinweis auf den Diensteid; s.o.) unterfertigt.

Mit 7.4.2011 wurde dem Berufungswerber die Zeugenaussagen der beiden Polizisten mitgeteilt und gleichzeitig die Möglichkeit geboten, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme dazu abzugeben. Von dieser Option hat Herr L. allerdings keinen Gebracht gemacht.

Der Strafverfahren gem § 26 Abs. 5 StVO hinsichtlich des Nichtplatzmachens eines Einsatzfahrzeugs  wurde im Oktober 2011 gem § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.

Am 2.5.2012 wurden Rev. Insp. X und Bez. Insp. X ergänzend als Zeugen (wiederum unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht und den Diensteid) einvernommen.

Bez. Insp. X gibt an, dass der Berufungswerber anlässlich der Kontrolle von Herrn Rev. Insp. X aufgefordert wurden sei, den Führerschein und den Zulassungsschein auszuhändigen. Der Herr L. konnte keinerlei Dokumente vorweisen. Nach Beendigung der Amtshandlung wendeten sie ihr Dienstfahrzeug und wollten die Sackgasse verlassen. Zwischenzeitlich sei der Berufungswerber ins Haus gegangen, hielt sie beim Passieren seines Hauses an und händigte Herrn Rev. Insp. X die vorhin geforderten Dokumente schließlich aus. Weiters verweist Bez. Insp. X auf seine bisherigen Angaben.

Rev. Insp. X gibt ergänzend an, dass er Herrn X anlässlich der Lenkerkontrolle aufgefordert habe. den Führerschein und den Zulassungsschein auszuhändigen. Der Berufungswerber gab ihm gegenüber an, dass er die Dokumente im Haus habe und diese holen würde. Da seines Erachtens der Verdacht auf eine Alkoholisierung bestand, habe er den Beschuldigten zuerst zum Alko-Vortest am Anhalteort aufgefordert und diesen durchgeführt. Nach Beendigung der Amtshandlung, als sie bereits das Dienstfahrzeug gewendet hatten, habe sie der Berufungswerber vor dessen Haus aufgehalten und habe die von ihnen geforderten Dokumente gezeigt, welche er zwischenzeitlich aus dem Haus geholt haben dürfte.

Mit Schreiben vom 8.5.2012 wurde der Berufungswerber vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und wiederum gleichzeitig die Möglichkeit geboten, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme dazu abzugeben. Weiters wurde der Berufungswerber über die Einstellung wegen Verletzung von § 26 Abs. 5 StVO in Kenntnis gesetzt.

Am 25.5.2012 (bereits nach Ablauf der Frist [das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde laut Zustellnachweis von Herrn X am 10.5.2012 übernommen, weshalb der Fristenlauf mit 24.5.2012 endete; vgl §§ 32 und 33 AVG]) erschien der Berufungswerber bei der BH Linz-Land. Er gab an, dass er lediglich zum Vorweisen des Führerscheins aufgefordert worden sei. Er habe den Führerschein hinten in seiner Hosentasche, den Zulassungsschein im Handschuhfach seines Fahrzeugs gehabt. Der Berufungswerber habe den Führerschein nicht vorgewiesen, da es für ihn nicht erkennbar gewesen sei, dass es sich tatsächlich um Polizeibeamte handelte.

Am 27.9.2012 wurde besagtes Straferkenntnis erlassen, welches den geschilderten Sachverhalt wiedergibt.

In rechtlicher Hinsicht führte die Erstbehörde aus, dass die Aussagen der Polizeibeamten glaubwürdig und unbedenklich seien. Dies insb vor dem Hintergrund einer strafrechtlichen Verantwortung bei Falschaussage, während der Berufungswerber einer solchen nicht unterliege. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse war es für die Erstbehörde zweifelsfrei erwiesen, dass der Berufungswerber die angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen habe und sie ihm in objektiver und subjektiver Sicht auch zurechenbar seien. 

Hinsichtlich der Strafbemessung berücksichtigte die BH Linz-Land entsprechend die in § 19 VStG verweisenden §§ 32 bis 35 StGB, welche die Erschwerungs- und Milderungsgründe auflisten und unter Bezugnahme der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts auch hier anzuwenden sind. Mangels Bekanntgabe wurden die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entsprechend mit 1.500 Euro, kein Vermögen, keine Sorgfaltspflichten geschätzt. Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit im gegenständlichen Verwaltungsbezirk sowie die lange Verfahrensdauer gewertet. Straferschwerende Umstände waren keine bekannt. Die verhängte Strafe erscheint entsprechend geeignet den Berufungswerber künftig von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Dagegen erhob der Berufungswerber fristgerecht Berufung an den USV Oö.

4.2. Zu diesen Darstellungen wird in freier Beweiswürdigung folgendes festzuhalten:

 

Der Berufungswerber ist am 15.2.2011 um 22:10 Uhr in der Gemeinde St. Florian, X, OG Rohrbach/West von Bez. Insp. X und Rev. Insp. X im Zuge einer Verkehrskontrolle aufgehalten worden. Beide Beamte waren ordnungskonform adjustiert (Dienstuniform) und trugen die dienstlich zugewiesenen reflektierenden Überwurfwesten. Diese Tatsache stimmt auch mit den Angaben des Berufungswerbers in seiner Berufung überein, in welcher er angibt, dass eine Uniformierung maximal an den Konturen der Tellerkappen erkenntlich war.

Im Zuge der Amtshandlung wurde nach Aussage der beiden Polizisten vom Berufungswerber Führerschein sowie Zulassungsschein verlangt. Letzteres wird von Herrn X in seiner Berufung allerdings bestritten. Dazu ist auszuführen, dass aus den beiden Zeugeneinvernahmen der betreffenden Polizisten klar und unwidersprüchlich hervorgeht, dass desgleichen auch der Zulassungsschein verlangt wurde. Dies entspricht nach Ansicht des UVS Oö auch den üblichen Usancen bei einer Verkehrskontrolle. Insofern beurteilt der UVS Oö diese Behauptung als Schutzbehauptung des Berufungswerbers.

Herr X hat angegeben, dass er diese im Haus hätte und sie holen würde. Wegen des Verdachts der Alkoholisierung wurde ein Alko-Vortest vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt wurden die Polizisten auch (noch) nicht aufgefordert ihre Dienstnummer bekannt zu geben. Nach Umkehr des Dienstwagens hat der Berufungswerber diesen aufgehalten, die Dokumente vorgezeigt (welche vermutlich zwischenzeitlich aus dem Haus geholt wurden) und die Polizisten aufgefordert ihre Dienstnummer bekannt zu geben.

Wie bereits die Erstbehörde hegt auch der UVS Oö keinen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der beiden Polizisten Bez. Insp. X und Rev. Insp. X. Diese standen bei ihrer Aussage unter Wahrheitspflicht, worüber sie auch belehrt wurden. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass eine Falschaussage ein gerichtlich zu ahndendes strafbares Delikt darstellt, wogegen dem Berufungswerber eine solche Sanktion nicht droht, erscheinen auch dem UVS Oö die Aussagen der beiden Polizeibeamten, welche weder widersprüchlich noch sonst in irgend einer Weise zweifelhaft wirken, der Wahrheit zu entsprechen.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

5.1. Gem § 14 Abs. 1 Z. 1 FSG hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein oder Heeresführerschein mitzuführen.

Trägt das Straßenaufsichtsorgan im Zeitpunkt der Amtshandlung (Aufforderung zur Aushändigung des Führerscheins und des Zulassungsscheins) Uniform, so ist es dadurch eindeutig als Polizeibeamter kenntlich (VwGH 20.10.1999, 99/03/0265). Im hier gegenständlichen Fall trugen die beiden Polizisten Uniform und die zugewiesenen reflektierenden Überwurfwesten, was auch mit der Aussage des Berufungswerbers grundsätzlich übereinstimmt (Erkennen der Tellerkappen). Selbst der Umstand, dass die Bekanntgabe der Dienstnummer verweigert wird, rechtfertigt nicht den Schluss des Lenkers, es handle sich nicht um Polizeibeamte. In casu wurde bei der Amtshandlung zunächst die Dienstnummer vom Berufungswerber gar nicht verlangt und später von den Polizeibeamten auch bekanntgegeben. Der objektive Tatbestand des § 14 Abs. 1 Z. 1 FSG ist zweifellos erfüllt.

Gem § 102 Abs. 5 lit. b KFG hat der Lenker auf Fahrten den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug mitzuführen und den Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Wie in Punkt 4.2. dargelegt ergibt sich aus den glaubwürdigen beiden Zeugenaussagen der Polizisten N. und E., dass diese nicht nur den Führerschein sondern auch die Zulassung vom Berufungswerber verlangt haben.

IdZ sei ergänzend bemerkt, dass wenn weder der Führerschein noch der Zulassungsschein mitgeführt wird, zwei Straftatbestände vorliegen, welche eine zweifache Bestrafung verlangen (§ 32 VStG; vgl VwSlg 8208 A/1972).  

Die Tatsache, dass der Berufungswerber nach Abschluss der Amtshandlung die Polizisten aufgehalten hat und in diesem Zuge die geforderten Dokumente vorgewiesen hat, ändert nichts daran, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm vorgeworfenen Verwaltungsstrafdelikte erfüllt hat (die Amtshandlung war nach dem Einsteigen der Polizisten in ihr Dienstfahrzeug und dem Verlassen des Tatorts bereits beendet).

5.2. Gem. § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gem. § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Trotz der Unbescholtenheit des Berufungswerbers und der langen Verfahrensdauer erscheint es – wie auch schon die erste Instanz festgehalten hat – geboten zu sein, das Strafausmaß insb aus spezialpräventiven Erwägungen aufrecht zu halten.

Dazu sei angemerkt, dass gem § 37 Abs. 2a KFG die Mindeststrafe bei Nichtmitführens des Zulassungsscheins bei 20 Euro liegt und deshalb bereits im untersten Bereich angesiedelt ist; weiters sei bemerkt, dass die Erstbehörde das Strafausmaß bereits um gut 15 % gesenkt hat. Bezüglich des Nichtmitführens des Zulassungsscheins ist gem § 134 Abs. 1 eine Höchststrafe von 5.000 Euro vorgesehen; auch hier hat die Erstbehörde die Strafe bereits um gut 15 % gesenkt. Dazu sei abschließend ausgeführt, dass letzte Übertretung nicht unbedeutende Folgen iSd § 21 Abs. 1 VStG hat (VwGH 30.5.1984, 84/02/0063).

Die Einkommes-, Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten wurden auch vom UVS Oö – entsprechend der mangels Angaben seitens des Berufungswerbers erfolgten Schätzung – berücksichtigt.

 

Da der Berufungswerber die Dokumente bewusst (in vermeintlicher Annahme es handle sich – trotz ordnungsgemäßer Uniformierung – nicht um echte Polizisten) nicht vorgezeigt hat, ist auch der subjektive Tatbestand der Delikte gem § 5 VStG als erfüllt anzusehen.

Damit wird das Straferkenntnis der BH Linz-Land im Hinblick Schuld und Strafe vollinhaltlich bestätigt.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael KEINBERGER

 

 

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