Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167363/4/Zo/Ai

Linz, 18.01.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, vom 4.11.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 25.10.2012, Zl. VerkR96-50110-2012 wegen einer Übertretungen der StVO zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und 63 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 VStG;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 9.10.2012 um 14:10 Uhr in Enns bis auf Höhe X einen näher bezeichneten Pkw in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe und sich an diesem Tag um 14:10 Uhr auf der Fahrt zur PI Enns nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert habe, sich einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Bundespolizeibehörde tätigen oder bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorführen zu lassen. Eine Untersuchung der Atemluft sei aus in seiner Peron gelegenen Gründen nicht möglich gewesen.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.4a iVm § 99 Abs.1 lit.c StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.600 Euro (Ersatzarreststrafe 14 Tage) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 160 Euro verpflichtet.

 

2. Der Berufungswerber hat dagegen mit Schreiben vom 4.11.2011 eine Berufung eingebracht, in welcher er um Strafminderung ersuchte. Er machte Angaben zu seiner finanziellen Situation und gab an, dass er sich nicht gegen die Blutabnahme geweigert habe, er habe lediglich angegeben, dass eine Blutabnahme nicht nötig sei, weil er nur 3-4 Gespritzte getrunken habe. Auf Grund seiner finanziellen Situation ersuchte er, den Bussgeldbescheid anzupassen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Bereits aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Berufung zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht erforderlich ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber wurde wegen der im Punkt 1. angeführten Verwaltungsübertretung von der Polizeiinspektion Enns an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land angezeigt. Von dieser Behörde wurde er mit Schreiben vom 19.10.2012 aufgefordert, sich zu dieser Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen, woraufhin er am 25.10.2012 persönlich bei der Behörde vorsprach.

 

Bei dieser Vorsprache wurde das bereits angeführte Straferkenntnis mündlich verkündet, der Berufungswerber verzichtete auf eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides und auf das Einbringen einer Berufung. Es wurde ihm eine Ratenzahlung bewilligt.

 

Der Berufungswerber wurde mit Schreiben des UVS vom 19.11.2012 auf seinen Berufungsverzicht hingewiesen und darüber aufgeklärt, dass ein derartiger Verzicht nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Dazu hat er sich nicht mehr geäußert.

 

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs.4 AVG ist eine Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.

 

Diese Bestimmung ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

5.2. Der Berufungswerber hat nach Verkündung des Straferkenntnisses ausdrücklich auf sein Recht zur Einbringung einer Berufung verzichtet, weshalb die in weiterer Folge eingebrachte Berufung unzulässig ist. Sie war daher zurückzuweisen.

 

Der Vollständigkeit halber ist der Berufungswerber noch darauf hin zu weisen, dass die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ohnedies die gesetzliche Mindeststrafe verhängt hatte, sodass trotz der dargestellten ungünstigen finanziellen Situation eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht gekommen wäre.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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