Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167393/6/Kof/CG

Linz, 22.01.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau x,
geb. 19x, xStraße x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. Oktober 2012, VerkR96-38-2011, wegen Übertretungen des KFG nach der am 21. Jänner 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

Zu 1.:   150 Euro bzw. 30 Stunden

Zu 2.:   Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen

Zu 3.:    40 Euro bzw. 8 Stunden

Zu 4.:    50 Euro bzw. 10 Stunden

Zu 5.:   150 Euro bzw. 30 Stunden

Zu 6.:    Ermahnung

 

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz beträgt 10 % der – teilweise – neu bemessenen Geldstrafen.

Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 19, 20, 21, 64 und 65 VStG

 

 

 

 

Die Berufungswerberin hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe (150 + 0 + 40 + 50 + 150 + 0 =) ………………… 390 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ……..…………..…………… 39 Euro

                                                                                                                            429 Euro

                                                                                                 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(30 + 0 + 8 + 10 + 30 + 0 =) …………………………………………. 78 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

 

Tatort:  Gemeindegebiet A., auf der A x, bei Straßenkilometer 182.800, in Fahrtrichtung W.

Tatzeit bzw. Kontrollzeit:  16.12.2010 um 12:35 Uhr

Fahrzeug::  Sattelzugfahrzeug, pol. Kennzeichen:  (x) x-…..

                    Sattelanhänger, pol. Kennzeichen:  (x) x-…..

 

Sie haben als Lenkerin des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

 

1. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

1.1)   Am 26.11.2010 von 04:10 Uhr bis 09:34 Uhr wurde nach bzw. innerhalb einer Lenkzeit von

4  Stunden 32 Minuten (2 Minuten zu spät) die Lenkzeitunterbrechung von 45 Minuten

(geteilt in mindestens 15 Minuten, gefolgt von mindestens 30 Minuten) genommen,

1.2) Am 28.11.2010 von 22:47 Uhr bis 29.11.2010, 03:56 Uhr wurde innerhalb einer Lenkzeit von

4 Stunden 50 Minuten, nur 10 Minuten Lenkzeitunterbrechung eingehalten.

1.3) Vom 29.11.2010, 18:13 Uhr bis 30.11.2010, 00:18 Uhr wurde innerhalb einer Lenkzeit von

5  Stunden 7 Minuten nur 20 Minuten Lenkzeitunterbrechung eingehalten.

1.4)   Am 01.12.2010 von 15:43 Uhr bis 22:03 Uhr wurde innerhalb einer Lenkzeit von

 4 Stunden 50 Minuten nur 29 Minuten Lenkzeitunterbrechung eingehalten.

1.5)    Am 03.12.2010 von 14:49 Uhr bis 19:52 Uhr wurde innerhalb einer Lenkzeit von

4 Stunden 37 Minuten nur 24 Minuten Lenkzeitunterbrechung eingehalten.

1.6)    Am 13.12.2010 von 02:01 Uhr bis 07:36 Uhr wurde innerhalb einer Lenkzeit von

4 Stunden 33 Minuten nur 21 Minuten Lenkzeitunterbrechung eingehalten.

1.7)    Am 15.12.2010 von 05:56 Uhr bis 11:55 Uhr wurde innerhalb einer Lenkzeit von

4 Stunden 52 Minuten nur 22 Minuten Lenkzeitunterbrechung eingehalten.

Sie haben folgende Rechtsvorschrift verletzt:  Art.7 EG-VO 561/2006

 

2. Es wurde festgestellt, dass Sie bis zum Ende des sechsten 24 Stundenzeitraumes (144 Stunden) nur eine unzureichende wöchentliche Ruhezeit in der Dauer von 15 Stunden 24 Minuten (Di, 23.11.2010, 13:55 Uhr bis Mi, 24.11.2010, 05:18 Uhr) eingelegt haben. Eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit ist nicht gestattet.

Die nächste wöchentliche Ruhezeit beginnt um 145 Stunden 13 Minuten zu spät am 04.12.2010 um 00:30 Uhr.

Sie haben folgende Rechtsvorschrift verletzt: Art. 8 Abs.1 EG-V0 561/2006

 

3.    Sie haben die erlaubte Wochenlenkzelt zweier aufeinanderfolgender Wochen von höchstens 90 Stunden überschritten, obwohl die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen
90 Stunden nicht überschreiten darf.   Wochen von 22.11.2010 bis 05.12.2010,

Lenkzeit  94 Stunden 49 Minuten.  Das ist eine Überschreitung von 4 Stunden 49 Minuten.

Sie haben folgende Rechtsvorschrift verletzt::  Art. 6 Abs.3 EG-VO 561/2006

 

4.  Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden
Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils
9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

1)   Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 10.12.2010 um 18:18 Uhr.

Ruhezeit von 8 Stunden 19 Minuten (11.12.2010, 04:24 Uhr bis 12: 42 Uhr)

2)   Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 13.12.2010 um 02:00 Uhr.

Ruhezeit von 8 Stunden 50 Minuten (13.12.2010, 17:10 Uhr bis 14.12.2010, 01:59 Uhr)

Sie haben folgende Rechtsvorschrift verletzt:  Art. 8 Abs.1 EG-VO 561/2006

 

5.  Es wurde festgestellt, dass obwohl Sie sich als Lenkerin an folgenden Tagen nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b, c und d genannten Zeiträume,

a) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang 1 ausgestattet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt, oder b) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang 1 B ausgestattet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgeräts auf der Fahrerkarte einzutragen. Sie haben in nachfolgenden Zeiträumen weder handschriftliche Aufzeichnungen noch manuelle Eingaben am digitalen Kontrollgerät durchgeführt:

15.12.2010, 18:45 Uhr bis 16.12.2010, 08:58 Uhr.

Sie haben folgende Rechtsvorschrift verletzt:  Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85

 

6. Sie haben als Lenkerin des angeführten Kraftfahrzeuges, welches mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 ausgerüstet ist, sich bei der Bedienung des Kontrollgerätes nicht an die Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes gehalten, da Sie für den Zeitraum vom 30.11.2010, 06:56 Uhr bis 01.12.2010, 15:39 Uhr am digitalen Kontrollgerät manuelle Ruhezeit nachgetragen haben, obwohl Sie vom 30.11.2010, 16:57 Uhr bis 01.12.2010, 03:00 Uhr ein Fahrzeug gelenkt haben

(siehe Schaublatt vom 30.11/01.12.2010).

Sie haben folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 102a Abs. 4 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von               falls diese uneinbringlich ist,                                      gemäß

  Ersatzfreiheitsstrafe von

1)  300,00 €                         120 Stunden                      § 134 Abs.1 iVm § 134 Abs. 1b KFG                            

2)  200,00 €                           96 Stunden                      § 134 Abs.1 iVm § 134 Abs. 1b KFG                            

3)    40,00 €                            24 Stunden                      § 134 Abs.1 iVm § 134 Abs. 1b KFG                            

4)    80,00 €                            48 Stunden                      § 134 Abs.1 iVm § 134 Abs. 1b KFG                            

5)  300,00 €                         120 Stunden                      § 134 Abs.1 iVm § 134 Abs. 1b KFG                            

6)  300,00 €                         120 Stunden                      § 134 Abs.1 iVm § 134 Abs. 1b KFG                            

  1.220,00 €

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

122,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  ……………………………… 1.342,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 21. Jänner 2013 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher die Bw teilgenommen und – nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage – folgende Stellungnahme abgegeben hat:

 

Zu Punkt 1.:

Die Berufung wird betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und

auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Zu Punkt 2.:

Am Wochenende, Freitag, 19.11.2010, 16.13 Uhr bis Sonntag, 21.11.2010, 23.13 Uhr habe ich eine durchgehende Ruhezeit von ca. 55 Stunden eingehalten, welche nur durch eine 6-minütige Rangierfahrt unterbrochen wurde.

 

Am Samstag, den 27. November 2010, habe ich beim ÖAMTC

eine sogenannte "D95-Schulung" absolviert.

Eine Kopie der damals ausgestellten Urkunde lege ich vor.

An diesem Tag wurde keine Güterbeförderung durchgeführt.

 

Zu Punkt 3.:

Die Berufung wird betreffend den Schuldspruch und die Geldstrafe zurückgezogen.

Beantragt wird, die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen.

 

Zu Punkt 4.:

Die Berufung wird betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und

auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Zu Punkt 5.:

Die Berufung wird betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und

auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

 

Zu Punkt 6.:

Im Zeitraum 15.12.2010, 18.34 Uhr bis 16.12.2010, 08.58 Uhr, habe ich eine durchgehende Ruhezeit eingehalten und lediglich übersehen,

dies im Kontrollgerät nachzutragen bzw. den "richtigen" Knopf zu drücken.

Beantragt wird, im Sinne des § 21 VStG eine Ermahnung auszusprechen.

 

Grundsätzlich bringe ich noch vor, dass seit der Kontrolle (16.12.2010)

ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren vergangen ist.

Weiters ist zwischen der Erhebung des Einspruchs gegen die Strafverfügung
(am 1. Februar 2011 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingelangt)
und der Zustellung des Straferkenntnisses (8. November 2012) ein Zeitraum
von 1 Jahr + 9 Monate vergangen.

Diese sehr lange Verfahrensdauer ist zu meinen Gunsten zu berücksichtigen.

 

Die Schuldsprüche des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind – durch die

bei der mVh erfolgte Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

bzw. hat die Bw die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht bestritten.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Zu Punkte 1. und 5.:

Die Bw hat bei der mVh – zu Recht – auf die lange Verfahrensdauer hingewiesen und beantragt, dies bei der Strafbemessung entsprechend zu berücksichtigen.

 

Die Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist anhand der besonderen  Umstände des Einzelfalles, insbesondere bei Schwierigkeiten des Falles, des Verhaltens der Partei und der staatlichen Behörden im betreffenden Verfahren und der Bedeutung der Sache für die Partei zu beurteilen.

 

Die Bw hat zutreffend darauf hingewiesen, dass zwischen

o    dem Einlangen des Einspruch gegen die Strafverfügung einerseits und

o    der Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses andererseits

ein Zeitraum von 1 Jahr + 9 Monate vergangen ist.

 

Von besonderen "Schwierigkeiten des Falles" kann keine Rede sein.

Zum "Verhalten der Partei" ist festzustellen, dass die Bw

während dieses Zeitraumes von 1 Jahr + 9 Monate keine einzige Eingabe

(z.B. Beweisantrag und/oder Einwendungen) vorgenommen hat.

 

 

 

Aufgrund der langen Verfahrensdauer wird § 20 VStG angewendet und werden
die Geldstrafen auf jeweils 150 Euro – Ersatzfreiheitsstrafen: 30 Stunden –
herab- bzw. festgesetzt.

 

Zu Punkt 2.:

Die Bw hat am Samstag, dem 27. November 2010 keinen Gütertransport durchgeführt, sondern nur an einer – gesetzlich vorgeschriebenen – Schulung
(sog. "C95-Schulung"; siehe § 2 Abs.3 FSG-DV, Code 95) teilgenommen und als Beweis eine Teilnahmebestätigung des ÖAMTC-Fahrtechnikzentrum Tirol vorgelegt.

Die "Nichteinhaltung" der wöchentlichen Ruhezeit ergibt sich einzig und allein aus diesem Umstand.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG wird somit von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

 

Zu Punkt 3.:

Der Schuldspruch und die Geldstrafe (40 Euro) sind – durch die bei der mVh erfolgte Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die Höchststrafe 5.000 Euro bzw. sechs Wochen (= 1.000 Stunden – geringfügig abgerundet).  –  Daraus ergibt sich ein "Umrechnungsschlüssel" von Geldstrafe zu Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Euro = 1 Stunde.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wird somit auf 8 Stunden herabgesetzt.

 

Zu Punkt 4.:

Die Übertretung zu Punkt 4/1 ergibt sich einzig und allein durch das 15-minütige Lenken am 11.12.2010 von ca. 12.45 Uhr bis 13.00 Uhr.

Betreffend Punkt 4/2 beträgt die Unterschreitung der Ruhezeit lediglich 10 Minuten.

Es wird daher die Geldstrafe auf 50 Euro und

die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt.

 

Zu Punkt 6.:

Die Bw hat bei der mVh – unter Hinweis auf die Auswertungen aus dem digitalen Kontrollgerät – glaubwürdig dargelegt, dass sie im Zeitraum 30.11.2010, 06.56 Uhr bis 01.12.2010, 15.39 Uhr folgende Lenk- und Ruhezeiten eingehalten hat:

- 30.11.2010: 06.56 Uhr bis 16.59 Uhr: Ruhezeit ca. 10 Stunden

- 30.11.2010: 17.00 Uhr bis 01.12.2010: 02.45 Uhr: Lenkzeit ca. 9 ¾ Stunden

- 01.12.2010: 02.45 Uhr bis 15.39 Uhr: Ruhezeit ca. 13 Stunden

 

Da die Bw die erforderliche Ruhezeit eingehalten und lediglich übersehen hat
"den richtigen Knopf zu drücken“ bzw. diese Ruhezeit einzugeben,

ist es gerechtfertigt und vertretbar, § 21 Abs.1 VStG anzuwenden und

eine Ermahnung auszusprechen.

 

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % der – teilweise – neu bemessenen  Geldstrafen.

 

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat

kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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