Linz, 22.01.2013
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau x,
geb. 19x, xStraße x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. Oktober 2012, VerkR96-38-2011, wegen Übertretungen des KFG nach der am 21. Jänner 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist
– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen
Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:
Zu 1.: 150 Euro bzw. 30 Stunden
Zu 2.: Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen
Zu 3.: 40 Euro bzw. 8 Stunden
Zu 4.: 50 Euro bzw. 10 Stunden
Zu 5.: 150 Euro bzw. 30 Stunden
Zu 6.: Ermahnung
Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz beträgt 10 % der – teilweise – neu bemessenen Geldstrafen.
Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Rechtsgrundlagen:
§§ 19, 20, 21, 64 und 65 VStG
Die Berufungswerberin hat somit insgesamt zu bezahlen:
- Geldstrafe (150 + 0 + 40 + 50 + 150 + 0 =) ………………… 390 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ……..…………..…………… 39 Euro
429 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt
(30 + 0 + 8 + 10 + 30 + 0 =) …………………………………………. 78 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
90 Stunden nicht überschreiten darf. Wochen von 22.11.2010 bis 05.12.2010,
Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils
9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.
Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Am 21. Jänner 2013 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher die Bw teilgenommen und – nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage – folgende Stellungnahme abgegeben hat:
Zu Punkt 1.:
Die Berufung wird betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und
auf das Strafausmaß eingeschränkt.
Zu Punkt 2.:
Am Wochenende, Freitag, 19.11.2010, 16.13 Uhr bis Sonntag, 21.11.2010, 23.13 Uhr habe ich eine durchgehende Ruhezeit von ca. 55 Stunden eingehalten, welche nur durch eine 6-minütige Rangierfahrt unterbrochen wurde.
Am Samstag, den 27. November 2010, habe ich beim ÖAMTC
eine sogenannte "D95-Schulung" absolviert.
Eine Kopie der damals ausgestellten Urkunde lege ich vor.
An diesem Tag wurde keine Güterbeförderung durchgeführt.
Zu Punkt 3.:
Die Berufung wird betreffend den Schuldspruch und die Geldstrafe zurückgezogen.
Beantragt wird, die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen.
Zu Punkt 4.:
Die Berufung wird betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und
auf das Strafausmaß eingeschränkt.
Zu Punkt 5.:
Die Berufung wird betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und
auf das Strafausmaß eingeschränkt.
Zu Punkt 6.:
Im Zeitraum 15.12.2010, 18.34 Uhr bis 16.12.2010, 08.58 Uhr, habe ich eine durchgehende Ruhezeit eingehalten und lediglich übersehen,
dies im Kontrollgerät nachzutragen bzw. den "richtigen" Knopf zu drücken.
Beantragt wird, im Sinne des § 21 VStG eine Ermahnung auszusprechen.
Grundsätzlich bringe ich noch vor, dass seit der Kontrolle (16.12.2010)
ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren vergangen ist.
Weiters ist zwischen der Erhebung des Einspruchs gegen die Strafverfügung
(am 1. Februar 2011 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingelangt)
und der Zustellung des Straferkenntnisses (8. November 2012) ein Zeitraum
von 1 Jahr + 9 Monate vergangen.
Diese sehr lange Verfahrensdauer ist zu meinen Gunsten zu berücksichtigen.
Die Schuldsprüche des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind – durch die
bei der mVh erfolgte Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen
VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;
vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.
bzw. hat die Bw die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht bestritten.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Zu Punkte 1. und 5.:
Die Bw hat bei der mVh – zu Recht – auf die lange Verfahrensdauer hingewiesen und beantragt, dies bei der Strafbemessung entsprechend zu berücksichtigen.
Die Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist anhand der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere bei Schwierigkeiten des Falles, des Verhaltens der Partei und der staatlichen Behörden im betreffenden Verfahren und der Bedeutung der Sache für die Partei zu beurteilen.
Die Bw hat zutreffend darauf hingewiesen, dass zwischen
o dem Einlangen des Einspruch gegen die Strafverfügung einerseits und
o der Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses andererseits
ein Zeitraum von 1 Jahr + 9 Monate vergangen ist.
Von besonderen "Schwierigkeiten des Falles" kann keine Rede sein.
Zum "Verhalten der Partei" ist festzustellen, dass die Bw
während dieses Zeitraumes von 1 Jahr + 9 Monate keine einzige Eingabe
(z.B. Beweisantrag und/oder Einwendungen) vorgenommen hat.
Aufgrund der langen Verfahrensdauer wird § 20 VStG angewendet und werden
die Geldstrafen auf jeweils 150 Euro – Ersatzfreiheitsstrafen: 30 Stunden –
herab- bzw. festgesetzt.
Zu Punkt 2.:
Die Bw hat am Samstag, dem 27. November 2010 keinen Gütertransport durchgeführt, sondern nur an einer – gesetzlich vorgeschriebenen – Schulung
(sog. "C95-Schulung"; siehe § 2 Abs.3 FSG-DV, Code 95) teilgenommen und als Beweis eine Teilnahmebestätigung des ÖAMTC-Fahrtechnikzentrum Tirol vorgelegt.
Die "Nichteinhaltung" der wöchentlichen Ruhezeit ergibt sich einzig und allein aus diesem Umstand.
Gemäß § 21 Abs.1 VStG wird somit von der Verhängung einer Strafe abgesehen.
Zu Punkt 3.:
Der Schuldspruch und die Geldstrafe (40 Euro) sind – durch die bei der mVh erfolgte Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die Höchststrafe 5.000 Euro bzw. sechs Wochen (= 1.000 Stunden – geringfügig abgerundet). – Daraus ergibt sich ein "Umrechnungsschlüssel" von Geldstrafe zu Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Euro = 1 Stunde.
Die Ersatzfreiheitsstrafe wird somit auf 8 Stunden herabgesetzt.
Zu Punkt 4.:
Die Übertretung zu Punkt 4/1 ergibt sich einzig und allein durch das 15-minütige Lenken am 11.12.2010 von ca. 12.45 Uhr bis 13.00 Uhr.
Betreffend Punkt 4/2 beträgt die Unterschreitung der Ruhezeit lediglich 10 Minuten.
Es wird daher die Geldstrafe auf 50 Euro und
die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt.
Zu Punkt 6.:
Die Bw hat bei der mVh – unter Hinweis auf die Auswertungen aus dem digitalen Kontrollgerät – glaubwürdig dargelegt, dass sie im Zeitraum 30.11.2010, 06.56 Uhr bis 01.12.2010, 15.39 Uhr folgende Lenk- und Ruhezeiten eingehalten hat:
- 30.11.2010: 06.56 Uhr bis 16.59 Uhr: Ruhezeit ca. 10 Stunden
- 30.11.2010: 17.00 Uhr bis 01.12.2010: 02.45 Uhr: Lenkzeit ca. 9 ¾ Stunden
- 01.12.2010: 02.45 Uhr bis 15.39 Uhr: Ruhezeit ca. 13 Stunden
Da die Bw die erforderliche Ruhezeit eingehalten und lediglich übersehen hat
"den richtigen Knopf zu drücken“ bzw. diese Ruhezeit einzugeben,
ist es gerechtfertigt und vertretbar, § 21 Abs.1 VStG anzuwenden und
eine Ermahnung auszusprechen.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % der – teilweise – neu bemessenen Geldstrafen.
Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat
kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler