Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101377/2/Fra/Ka

Linz, 21.12.1993

VwSen - 101377/2/Fra/Ka Linz, am 21. Dezember 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des C H, gegen das Faktum 2 (§ 64 Abs.1 KFG 1967) und gegen das Faktum 3 (§ 8 Abs.4 StVO 1960) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 10. Mai 1993, VerkR96/5650/1992, zu Recht erkannt:

I.: Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 51e Abs.1 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

II.: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von jeglichen Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 10. Mai 1993, VerkR96/5650/1992, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen 1.) nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage), 2.) nach § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) und 3.) nach § 8 Abs.4 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt, weil er 1.) sich am 31. Oktober 1992 um 8.35 Uhr im Ortsgebiet von Kirchdorf auf Höhe des Hauses Hauptplatz Nr., nach Lenkung des PKW's, Kennzeichen , trotz Aufforderung gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt in vorgeschriebener Weise durchzuführen, obwohl vermutet werden konnte, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, da seine Atemluft nach Alkohol roch, die Augenbindehäute gerötet waren und er beim Gehen schwankte, 2.) am 31. Oktober 1992 um 8.20 Uhr den oben angeführten PKW gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkerberechtigung der Gruppe B war und 3.) am 31. Oktober 1992 um 8.20 Uhr den Gehsteig beim oben angeführten Tatort insofern vorschriftswidrig benützt hat, als er den genannten PKW mit beiden Vorderrädern auf diesen abgestellt hat.

Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren erster Instanz in Höhe von jeweils 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

I.2. Gegen das oben angeführte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen. Sie legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verfahrensakt, dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser entscheidet hinsichtlich des Faktums 1 (§ 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960), weil diesbezüglich eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine aus drei Mitgliedern bestehenden Kammer. Hinsichtlich der Fakten 2 (§ 64 Abs.1 KFG 1967) und 3 (§ 8 Abs.4 StVO 1960) entscheidet, weil diesbezüglich jeweils 10.000 S übersteigende Geldstrafen nicht verhängt wurden, das zuständige Einzelmitglied (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, die hier relevanten Fakten um 8.20 Uhr gesetzt zu haben. Dieser Schuldvorwurf entspricht in bezug auf die Tatzeit auch der Anzeige des Gendarmeriepostens Kirchdorf/Krems vom 31. Oktober 1992, GZ P-1714/92/Wü. Demgegenüber wurden in den während der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzten Verfolgungshandlungen (Rechtshilfeersuchen vom 6.11.1992, VerkR96/5650/1992/Mi/Ok, und in der Ladung der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 25. Jänner 1993, Zl.Rh-252/H/92) die Tatzeit mit jeweils 8.35 Uhr angegeben. Diese Verfolgungshandlungen unterbrachen somit nicht die Verfolgungsverjährungsfrist im Hinblick auf die laut Anzeige angeführte Tatzeit "8.20 Uhr".

Da somit Umstände vorliegen, welche die weitere Verfolgung der gegenständlichen Tatbestände ausschließen, war spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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