Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167423/8/Br/Ai

Linz, 28.12.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, vertreten durch RA Mag. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28.10.2012, Zl. VerkR96-18299-2012, nach der am 19.12.2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, als dessen Spruch in Abänderung zu lauten hat:

         "Sie haben  am 6.5.2012 um 08.08 Uhr, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen X, auf der A1, bei Kilometer 217.638, in Fahrtrichtung X, die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwin-digkeit von 60 km/h um 53 km/h überschritten."

        

 

II.     Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 30 Euro auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012 – VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber  wegen einer Übertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.2d StVO 1960 eine Geldstrafe von 150 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 48 Stunden verhängt und wider ihn folgenden Tatvorwurf erhoben:

"Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 53 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde X, Autobahn A1 bei StrKm. 217.638 in Fahrtrichtung X

Tatzeit: 6.5.2012 um 08.08 Uhr

Fahrzeug: PKW, Kennzeichen X."

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

            "Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 25.7.2011, VerkRI 0-492-2011, wurden Bauarbeiten auf der A 1 zwischen Strkm. 215,880 und 223,840 genehmigt. Gleichzeitig wurde für den Zeitraum vom 1.9.2011 bis 31.12.2012 zwischen 217,780 und 217,220 eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h verordnet. Bei Strkm. 217,638 ist in Fahrtrichtung X ein geeichtes Radargerät aufgestellt. Der Behörde liegt ein Eichschein des Radargerätes vor, aus dem hervorgeht, dass eine ordnungsgemäße Eichung (gültig bis 31.12.2013) vorliegt. Die Entfernung zwischen Beginn der Geschwindigkeitsbeschränkung und Radarmessung beträgt 142 Meter. Der 60-km/h Beschränkung geht eine solche von 80 km/h bei km 217,980, dieser wiederum eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h bei km 218,180 voraus.

           

            Gemäß § 52 lit. a Z.10a StVO wird durch das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" angezeigt, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

            Gemäß § 99 Abs. 2e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150,- Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

           

            Aufgrund der vorliegenden Beweismittel kommt die Behörde ohne Zweifel zu dem Schluss, dass Sie die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver Weise zu verantworten haben. Da keine Schuldausschließungsgründe vorliegen, ist auch das subjektive Tatbild gegeben. Der strafbare Tatbestand ist daher erfüllt.

           

Die Ihnen zur Last gelegte Geschwindigkeitsübertretung um 53 km/h wurde durch ein Multanova Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät aufgezeichnet. Die Feststellung von Fahrgeschwindigkeitsüberschreitungen mittels geeichter Messgeräte stellen ein taugliches und verwertbares Beweismittel dar. Stets werden die vom Radargerät angefertigten Beweisfotos zum Beleg der Geschwindigkeitsübertretung verwendet. Auch in diesem Fall kann die Geschwindigkeitsübertretung eindeutig Ihnen zugerechnet werden, da das von Ihnen gelenkte Fahrzeug samt vollständigem Kennzeichen einwandfrei ersichtlich ist.

 

Grundlage für die Strafbemessung ist gemäß § 19 Abs. 1 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 50 km/h stellen einen schweren Verstoß gegen die straßenpolizeilichen Normen dar und zeugen zumindest von einem hohen Maß an Sorglosigkeit. Sie stellen eine gravierende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit dar und es zieht ein derartiges Verhalten häufig Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen (Sach-und Personenschäden) nach sich. Derartigen Übertretungen liegt daher ein erheblicher Unrechtsgehalt zu Grunde. Um die Allgemeinheit entsprechend darauf zu sensibilisieren ist grundsätzlich aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Ebenso sind spezialpräventive Überlegungen dahingehend anzustellen, den Beschuldigten durch die Bestrafung vor der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Als Milderungsgrund wurde Ihre bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet, erschwerend musste jedoch die' massive Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit berücksichtigt werden.

Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten wurden bei der Strafbemessung berücksichtigt.

 

Die gegen Sie verhängte Strafe erscheint daher als tat- und schuldangemessen und geeignet, Sie in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.“

 

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur  Berufungsentscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war in Wahrung der durch Art. 6 Abs.1 EMRK intendierten Rechte erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

Den Berufungswerber  erschien trotz der ihm auch persönlich zugestellten Ladung zur Berufungsverhandlung nicht. Die Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung entschuldigt nicht teil.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungs­strafaktes im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

Verlesen wurde die im Akt erliegende Verordnung, VerkR10-492-2011 aus den h. Vorakten VwSen-167019/Br/Ai; dieser ist ein Gutachten des Ing. X sowie der Aktenvermerk über die Bauführung angeschlossen.

Der Eichschein betreffend das eingesetzte Lasermessgerät Type MU VR 6FA Eichschein Nr. 360 sowie das von dieser Messung  aufgenommene Foto befindet sich ebenfalls im Verfahrensakt.

Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde mit CI X als das für die Messeinrichtung verantwortliche Polizeiorgan zwecks Klärung der Übereinstimmung der Nummer des Messgerätes (360) mit dem im Akt erliegenden Eichschein, als auch der Autobahnmeister betreffend die damals vorherrschende Beschilderung befragt.

Ferner wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung noch der Aktenvermerk mit Phasenplan über die Beschilderung der zum Vorfallszeitpunkt herrschenden Bauphase 6 beigeschafft (gültig von 19.10.2011 bis 4.6.2012.

Diesbezüglich wurde dem Berufungswerber unter Verzicht auf eine weitere Verhandlungstagsatzung nach Zusendung dieses Planes eine Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt, von der er am 20.12.2012 bereits Gebrauch machte. Dabei musste nochmals ein Schreibfehler in der Gültigkeitsdauer der Bauphase 6 auf kurzem Weg klargestellt werden.

 

 

4.1. Die von der Behörde erster Instanz getroffenen Feststellungen erwiesen sich auf im Rahmen des Berufungsverfahrens als stichhaltig.

Der Berufungswerber verwies in seinem Rechtsmittel auf die Nichtexistenz des im Datum offenbar fehlzitierten Bescheides, nämlich 27.5.2011, anstatt richtig 25.7.2011. Dies konnte anlässlich der Berufungsverhandlung ebenso aufgeklärt werden, wie der Umstand des Hinweis in der Anzeige auf den Zusatz zur Messgerätenummer "04", der sich am Eichschein nicht befindet. Bei Letzterem handelt es sich laut CI X um die polizeiinterne EDV-Katalogisierungsnummer betreffen das Radarmessgerät mit der Identifikationsnummer 360.

Die vom Berufungswerber weder im Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitung noch an sich in Abrede gestellt Fahrt fällt in 6. Bauphase, welche ob der damaligen Autobahnsanierungsmaßnahmen von 19. Oktober 2011 bis 4. Juni 2012 währte.

Der Verkehr auf der A1 wurde dabei in Fahrtrichtung Wien im Sinne des Phasenplanes 6 geführt.

Letztlich erwiesen sich die vom Berufungswerber vorgetragenen Bedenken ob der Rechtmäßigkeit der Verordnung bzw. der Kundmachung dieses Beschränkungsbereiches als nicht stichhaltig. Selbst das am Radarfoto ersichtliche Hinweiszeichen über den Fahrstreifenverlauf, welches in dem im Akt befindlichen, noch die Bauphase 4 betreffenden Planes 400 m vor der Engstelle eingezeichnet ist und demnach am Foto nicht sichtbar sein könnte, findet sich laut Plan der Bauphase 6 noch ein zweites mal, nämlich 100 m vor der Engstelle aufgestellt.

Auch mit den in der abschließenden Stellungnahme vom 27.12.2012 einmal mehr aufzuzeigen versuchten Bedenken betreffend der nochmaligen Positionierung des Hinweiszeichens über den Wechsel der Richtungsfahrbahn nach dem Radarmessgerät, sowie der wiederholten Bezweiflung der  hier erfolgten Messung im verordneten und kundgemachten 60 km/h-Beschränkungsbereich wird vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht gefolgt.

Trotz des zu Recht gerügten Schreibfehlers des zitierten Datums der Verordnung  und des  irrtümlich angeschlossen gewesenen Planes der Bauphase 4 vermochte vom Berufungswerbervertreter letztlich weder ein Kundmachungsmangel noch zuletzt die Messung im 80 km/h-Beschränkungsbereich stichhaltig aufgezeigt werden.

Seiner im Ergebnis den Tatvorwurf leugnenden Verantwortung vermag daher bloß der Charakter einer Schutzbehauptung zugedacht werden.

 

 

4.2. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat   mit Bescheid vom 25.07.2011, VerkR10-492-2011, der bauausführenden Firma x die straßenpolizeiliche Bewilligung nach § 90 StVO erteilt  und   mit Verordnung vom 25.07.2011, VerkR10-492-2011, die zur Durchführung der Bauarbeiten erforderlichen Verkehrsmaßnahmen im Zeitraum 01.09.2011 bis 30.12.2012 verordnet.

Diese Verordnung einschließlich dem maßgebenden Regelplan enthält – unter anderem – auch die verfahrensgegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde zuletzt auch die Frage der Eichung der auf § 48 des Maß- u. Eichgesetzes geeichten messtechnischen Anlage klargestellt. Konkrete Anhaltspunkte für einen diesbezüglichen Mangel vermochte der Berufungswerber ebenfalls nicht zu benennen, weil die (zusätzliche) EDV-Nummer "04" offenkundig nichts mit der Identifaktionsnummer "360" zu tun hat.

Demnach blieb im Rahmen des Berufungsverfahrens noch zu beurteilen, inwieweit  sich aus dem Verordnungsakt eine gesetztlich Deckung der 60 km/h-Beschränkung eindeutig ableiten lässt.

Laut dem der Berufungsbehörde vorliegenden Materialien vermögen weder an der gesetzeskonformen Verordnung noch an deren rechtskonformen Kundmachung Anhaltspunkte für Zweifel gesehen werden.

Aus dem in den wesentlichen Inhalten vorliegenden Verordnungsakt lässt sich der klare Behördenwille nachvollziehen, dass an der bezeichneten Örtlichkeit zur fraglichen Zeit – wie auf Autobahnbaustellen in Verschwenkungsbereichen aus fahrphysikalischen Gründen logisch – eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h korrekt verordnet und dem Gesetz entsprechend durch Verkehrszeichen kundgemacht war. Diese ist insbesondere durch die Bauarbeiten auch sachlich begründet.

Zu bemerken ist, dass diese Beschränkung gemäß dem ebenfalls angeschlossenen Verkehrszeichenplan entsprechend vorangekündigt und im Annäherungsbereich stufenweise reduziert gewesen ist.

In einem ebenfalls diese Messanlage betreffenden, schon früher vom Unabhängigen Verwaltungssenat geführten  Verfahren, wurde betreffend diese "messtechnischen Anlagen" (Radarmessanlagen) der hierfür verantwortliche Polizeibeamte ChefInsp. X als Zeuge einvernommen (h. Erk. v. 16. Juli 2012VwSen-167019/5/Br/Ai). Dieser erklärte im genannten Verfahren die Praxis über die Nacheichungspraxis dieser Messanlage. Dabei wurde deutlich gemacht, dass aus dessen fachlichen Sicht von einer einwandfreien Eichung Funktionsfähigkeit ausgegangen werden kann und ein Messfehler ausgeschlossen gelten könne.

Im Rahmen dieses Verfahrens wurde er zur Frage der Bedeutung des Zusatzes zur Gerätenummer in der Anzeige "04" für den Berufungswerbervertreter hörbar dazu telefonisch befragt.

Vor diesem Hintergrund war im Ergebnis auch dieses, ausschließlich auf Formaleinwände reduzierte Vorbringen als reine Zweckbehauptung zu werten um den, mit Blick auf das Doppelsanktionsverbot als wohl durchaus problematisch anzusehenden, den zusätzlich zur Strafe  zu erwartenden Entzug der Lenkberechtigung abzuwenden.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß der Geschwindigkeitsbeschränkung hätte der Berufungswerber  an der angeführten Stelle daher nicht schneller als 60 km/h fahren dürfen (§ 52 lit.a Z10a StVO).

Nach § 99 Abs.2e StVO 1960 begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis zu 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

Völlig unbegründeten und auf gänzlich unbelegt bleibenden Behauptungen gestützten Beweisanträgen, sogenannten Erkundungsbeweisen, müsste letztlich  überhaupt nicht nachzukommen werden (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, S 339, E 6a zu § 46 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, sowie VwGH 11.12.2002, 2001/03/0057).

 

 

5.1. Wer die außerhalb des Ortgebietes zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr

als 50 km/h überschreitet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 99 Abs.2e StVO mit einer Geldstrafe von 150 bis 2.180 Euro – Ersatzfreiheits-strafe von 48 Stunden bis sechs Wochen – zu bestrafen.

Betreffend die Strafbemessung wird auf die zutreffende Begründung im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen; ein derartiger Verweis ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zulässig (vgl. die in Walter-Thienel, Band I, 2. Auflage E48, E58 und E 60 zu § 60 AVG (Seite 1049 ff) sowie E19 zu § 67 AVG (Seite 1325) zitierten VwGH-Erkenntnisse.

Da die Mindeststrafe verhängt und mangels gesetzlicher Voraussetzungen weder die Anwendung des § 20 noch des § 21 VStG in Betracht kommen können weitere Ausführungen zu Strafzumessung unterbleiben.

 5.2. Abschließend wird zur  Spruchänderung bemerkt, dass diese der inhaltlichen Straffung der Tatumschreibung iSd § 44a Z1 VStG und der besseren  Les- und logischen Nachvollziehbarkeit derselben dient. Für den unbefangenen Betrachter muss diese telegrammstilartige, mit unnötigen unter verwirrenden Details angereicherte Spruchumschreibung (Gemeinde Ohlsdorf, Autobahn Ohlsdorf Nr.1……), sowie dem Hinweis auf den Verkehrsfehlerabzug und der Lage des Vorfallsortes außerhalb eines Ortsgebietes - was angesichts der Autobahn wohl als notorisch bekannt gelten könnte – geradezu unlogisch und den Kern des Tatvorwurfes verschleiernd anmuten. Dies erleichtert das Verständnis für das  strafbaren Geschehen nicht wirklich.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten. 

 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

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