Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167426/2/MZ/WU

Linz, 03.01.2013

                                                                                                                                                        

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des X, geboren am X, X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 12. November 2012, GZ: S 32442/12-3, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung wegen Verspätung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

§ 49 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG;

§ 17 Abs 3 Zustellgesetz – ZustG.


Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 12. November 2012, GZ: S 32442/12-3, dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) durch Hinterlegung zugestellt am 21. November 2012, wurde der Einspruch des Bw vom 31. Oktober 2012 gegen die Strafverfügung vom 11. Oktober 2012, AZ S 32442/12-3, gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

 

Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde begründend aus, die gegenständliche Strafverfügung sei postalisch hinterlegt und am 16. Oktober 2012 erstmals zur Abholung bereitgehalten worden. Die Strafverfügung gelte daher gemäß § 17 Abs 3 ZustellG als mit diesem Tage zugestellt. Die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen sei demnach am 30. Oktober 2012 abgelaufen. Der Bw habe den Einspruch per E-Mail jedoch erst am 31. Oktober 2012 und somit verspätet eingebracht.

 

2. Gegen den am 21. November 2012 dem Bw im Wege der Hinterlegung zugestellten Bescheid, erhob dieser mit E-Mail vom 3. Dezember 2012 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

Im Rechtsmittel führt der Bw aus, zum Zeitpunkt, in welchem die Hinterlegungsanzeige für die Strafverfügung vom 11. Oktober 2012 in den Postkasten eingelegt wurde, sei er krank gewesen. Seine Frau habe die Anzeige entnommen und sie dem Bw erst nach der Genesung – knapp vor Ende der Hinterlegungsfrist – übergeben. Der Bw gibt weiters an, die Sendung dann gleich abgeholt und am 30. Oktober 2012 Berufung erhoben zu haben. Da seine "E-Mailseite" einen Defekt hatte, konnte die Mail erst nach Behebung des Defekts durch einen Bekannten am 31. Oktober 2012 versandt werden. Eine postalische Übermittlung am 30. Oktober 2012 sei nicht mehr möglich gewesen, da die Probleme mit der E-Mail erst am Abend zu Tage getreten seien.

 

Es folgen weitere inhaltliche Ausführungen bezüglich der der Strafverfügung zugrundeliegenden Verwaltungsübertretung.

 

 

3.1. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG). Eine solche wurde im Übrigen vom Bw auch nicht beantragt.

 

Ausdrücklich festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass sämtliche Vorbringen des Bw hinsichtlich des Zustellvorganges der in Rede stehenden Strafverfügung nicht in Zweifel gezogen werden. Durch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zum Nachweis seiner Vorbringen könnte der Bw daher nicht besser gestellt sein als ohne die Durchführung einer solchen.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem in den Punkten 1. und 2. dargestellten, unstrittigen Sachverhalt aus.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. § 48 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zufolge sind Strafverfügungen zu eigenen Handen zuzustellen. Die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente wird durch das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG) geregelt.

 

§ 13 Abs 1 ZustG bestimmt, dass "[d]as Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen" ist. Abgabestelle im Sinne der zitierten Norm ist § 2 Z 4 leg cit zufolge "die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers".

 

§ 17 Abs 1 ZustG normiert eine Verpflichtung des Zustellers das Dokument zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger an der Abgabestelle aufhält. Der Empfänger ist von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen (§ 17 Abs 2 ZustG). Abs 3 Satz 3 leg cit zufolge gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Dies jedoch nur dann, wenn sich nicht ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Diesfalls wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam.

4.2. Im gegenständlichen Fall steht unstrittig fest, dass die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Linz vom 11. Oktober 2012, GZ: S 32442/12-3, dem Bw als Empfänger im Sinne des Zustellgesetzes am 15. Oktober 2012 vom Zusteller nicht ausgehändigt werden konnte. Es wurde daher von diesem gemäß § 17 Abs 2 ZustG – wie auch dem Rechtsmittel des Bw entnommen werden kann – bei der Wohnung des Bw und damit bei einer Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 leg cit eine schriftliche Hinterlegungsanzeige zurückgelassen. Als Beginn der Abholfrist wurde der 16. Oktober 2012 benannt.

 

Mit der ordnungsgemäßen Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige tritt die Rechtsfolge des § 17 Abs 3 ZustG ein. Die Strafverfügung gilt daher als 16. Oktober 2012 zugestellt und die zweiwöchige Rechtsmittelfrist (siehe § 49 Abs 1 VStG) ist ab diesem Zeitpunkt zu bemessen. Sie endete demnach, wie von der belangten Behörde zu Recht festgestellt, am 30. Oktober 2012. Anderes würde nur dann gelten, wenn der Bw wegen Abwesenheit von der Abgabestelle keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangen hätte können. Ein solches Vorbringen wurde vom Bw jedoch nicht erstattet. Der Bw führt lediglich ins Treffen, erkrankt gewesen zu sein, und von seiner Frau erst zu einem späteren Zeitpunkt die Hinterlegungsanzeige erhalten zu haben. Eine Abwesenheit von der Abgabestelle liegt daher nicht vor und eine Anwendung des § 17 Abs 3 Satz 4 ZustG ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht gestattet.

 

Letzter Tag der Berufungsfrist war somit der 30. Oktober 2012. Die vom Bw am 31. Oktober 2012 per E-Mail eingebrachte Berufung ist daher verspätet und war von der belangten Behörde als unzulässig zurückzuweisen.

 

4.3. Ein Hinweis für die Richtigkeit des erlangten Ergebnisses ist zudem die in § 17 Abs 4 ZustG enthaltene Anordnung. Die Norm bestimmt, dass eine ordnungsgemäß hinterlassene Hinterlegungsanzeige eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung bewirkt, selbst wenn die Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Dies hat – argumentum a maiori ad minus – umso mehr für den Fall zu gelten, indem kein derartiges Ereignis stattgefunden hat, die Verständigung also bei Anwesenheit an der Abgabestelle unbeschädigt blieb bzw nicht entfernt wurde.

 

4.4. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass bei elektronischer Übermittlung von Anbringen das Risiko von Fehlschlägen von der Partei zu tragen ist. Wenn der Bw daher vorbringt, am letzten Tag der Berufungsfrist abends aufgrund eines Defektes seiner "E-Mailseite" an der rechtzeitigen Einbringung des Einspruchs gescheitert zu sein, so hat sich das in Kauf genommene Risiko verwirklicht, und die Folgen sind vom Bw zu tragen. Allenfalls könnte ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angedacht werden.

 

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Markus Zeinhofer

 

 

Beschlagwortung:

Zustellung durch Hinterlegung; Abwesenheit von der Abgabestelle; § 17 (3) ZustG

 

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