Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167457/6/Br/Ai

Linz, 21.01.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, vom 08. November 2012, GZ: VerkR96-8996-2012,  nach der am 10.1.2013 anberaumten Berufungsverhandlung, zu Recht

I.     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird im Schuld- u. Strafausspruch bestätigt.

        

 

II.   Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 42 Euro auferlegt.

 

 

 Rechtsgrundlagen:

zu I:   §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 19, 24,  51 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem o.a. Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen der Übertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.7 Z1 und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 210 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 42 Stunden verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen, X und des Sattelanhängers mit dem Kennzeichen X, wie am 18.07.2012, 10:48 Uhr, auf der X, bei Strkm 24,900 auf dem Verkehrskontrollplatz X festgestellt wurde, nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand bzw. die Ladung des von X gelenkten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprach, weil das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeuges von 18.000 kg durch die Beladung um 1.490 kg überschritten wurde.

 

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend folgendes aus:

"Aufgrund einer Anzeige der Landesverkehrsabteilung vom 19. Juli 2012 wurde über Sie mit Strafverfügung der BH Grieskirchen vom 9. August 2012 wegen der im Spruch angeführten Übertretung eine Geldstrafe in der Höhe von 210 Euro verhängt.

 

Dagegen haben Sie fristgerecht Einspruch erhoben. Begründend führten Sie im Wesentlichen aus, dass die Fahrer in regelmäßigen Abständen geschult würden. Der Lenker hätte seine letzte Schulung am 19. März 2012 erhalten. Zudem hätten Sie von der Überladung keine Kenntnis gehabt. Weiters wiesen Sie darauf hin, dass der Transport im kombinierten Verkehr durchgeführt worden sei. Es sei daher ein Gesamtgewicht von 44 Tonnen erlaubt.

 

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 wurde Ihnen das Wägeprotokoll zur Kenntnis gebracht.

 

In Ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2012 wiederholten Sie im Wesentlichen die bereits im Einspruch getätigten Angaben.

 

Darüber wurde erwogen:

X lenkte am 18. Juli 2012 um 10:48 Uhr das oben angeführte Sattelkraftfahrzeug auf der X bis auf Höhe des Verkehrskontrollplatzes X wo eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt wurde. Durch Verwiegung mit der geeichten Brückenwaage wurde festgestellt, dass durch die Beladung das gemäß § 4 Abs.7 KFG zulässige Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeuges von 18.000 kg um 1.490 kg überschritten wurde. Die in Betracht zu ziehende Messfehlertoleranz wurde berücksichtigt.

 

Rechtlich wird wie folgt erwogen:

Gemäß § 103 Abs.1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Gemäß § 4 Abs.7 Zif.1 KFG darf das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges mit zwei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger 18.000 kg nicht überschreiten.

Das Verwaltungsstrafverfahren hat die angelastete Überladung zweifelsfrei ergeben. Das Ausmaß Gewichtsüberschreitung wurde durch Verwiegung mit der geeichten Verbundwaage durch einen erfahrenen Polizeibeamten festgestellt. An der Richtigkeit des Wiegeergebnisses zweifelt die Behörde nicht und wurde diese von Ihnen auch nicht in Abrede gestellt.

Den Zulassungsbesitzer kann nur ein wirksames Kontrollsystem von seiner Verantwortung für die  Überladung befreien. Ein solches wirksames Kontrollsystem liegt dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann. Das bedeutet, dass ein wirksames Kontrollsystem für die Einhaltung der Vorschriften auch außerhalb des Betriebsgeländes zu sorgen hat.

 

Es bedarf der konkreten Darlegung, wann, wie oft und auf welche Weise Kontrollen vorgenommen wurden (VwGH vom 29.1.1992, 91/03/0035, 0036) wobei bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht erfüllen (VwGH vom 15.12.1993, 93/03/0208).

 

Da Sie ein solches Kontrollsystem nicht aufgezeigt haben und aufgrund Ihrer Rechtfertigung nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein solches vorliegt, ist Ihr Verschulden an der gegenständlichen Überladung gegeben.

 

Auch Belehrungen und Dienstanweisungen an die Lenker können den Zulassungsbesitzer nicht von seiner Verantwortung entlasten, da eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtung auf den ohnedies gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist (VwGH vom 19.9.1990, 90/03/0148).

 

Ihre Strafbarkeit ist daher gegeben."

 

 

 

2. Dagegen wandte sich der Berufungswerberin mit ihrer fristgerecht bei der Behörde erster Instanz eingebrachten Berufung. Sie bringt darin zum Ausdruck, der Fahrer X habe nach der Beladung zur Kontrolle den LKW verwogen und habe am 17.7.2012 um 12:30 Uhr die Disposition über die ordnungsgemäße Beladung telefonisch unterrichtet. Dabei habe er durchgegeben, dass die Wiegung in Ordnung sei und alle Vorschriften eingehalten wären.

 

 

 

2.1. Diese Mitteilung ist alleine schon deshalb inhaltlich nicht nachvollziehbar und offenbar unrichtig, weil die Übertretung erst am 18.7.2012 um 10:48 Uhr festgestellt wurde. Es ist kaum anzunehmen, dass der Lenker 22 Stunden mit dieser Ladung unterwegs gewesen wäre.

Aber auch das sonstige Vorbringen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens belegt keineswegs eine vor Strafe schützende Kontrollpraxis.

 

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat den Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat  des Landes Oberösterreich ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§§ 51c und 67a Abs.1 AVG).

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verwaltungsakt. Für den 10. Jänner 2013 wurde eine Berufungsverhandlung anberaumt. In der Ladung wurde zusätzlich auf die Zielrichtung des Beweisverfahrens hingewiesen, wobei auch die einschlägige Judikatur dargelegt wurde. Insbesondere wurde auf die Notwendigkeit der Anhörung des Fahrers verwiesen.

Am 7. Jänner 2012 Uhr wurde im Rahmen eines Telefonates von einer Firmenmitarbeiterin (Frau X) im Auftrag der Berufungswerberin mitgeteilt, dass der Fahrer wegen Unabkömmlichkeit von der Firma den Verhandlungstermin am 10. Jänner nicht wahrnehmen könne. Es wurde um einen neuen Termin ersucht. Diesbezüglich wurde vom Verhandlungsleiter eine Terminabstimmung mit dem Unabhängigen Verwaltungssenat binnen Wochenfrist seitens der Berufungswerberin aufgetragen. Sollte eine diesbezügliche Kontaktaufnahme nicht erfolgen, würde mit Blick auf den bereits festgelegt gewesenen Verhandlungstermin, ohne einen solchen abermals seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates anzuberaumen.   

 

 

 

4. Sachverhalt:

Unbestritten sind die obigen Feststellungen der Überladung. Zutreffend ist ferner, dass mit der bloßen Behauptung von internen Anweisungen und Schulungen an die Fahrer den Anforderungen eines tauglichen Kontrollsystems nicht Rechnung getragen wird. Dass diese hier offenbar versagt hat, belegt schließlich die Behauptung einer erfolgten Kontrolle 22 Stunden vor der hier festgestellten Überladung. Das der Fahrer, nach der offenbar bloß behaupteten Kontrollmaßnahme und dem nachfolgenden Fahrbeginn diese Fahrzeit bis zur erfolgten Fahrzeugkontrolle benötigt hätte, ist schlichtweg nicht nachvollziehbar.

Die Berufungswerberin wirkte letztlich am Berufungsverfahren nicht mit. Nach dem wegen angeblicher Unabkömmlichkeit des Fahrers unbesucht bleibenden Berufungsverhandlung, trat die Berufungswerberin trotz entsprechender Einladung zwecks Terminabstimmung mit dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht mehr in Kontakt. Es ist einerseits nicht Aufgabe einer Berufungsbehörde abermals eine Berufungsverhandlung auszuschreiben. Dies ist nicht zuletzt aus verfahrensökonomischen Erwägungen unzumutbar.

 

 

 

4.1. Zu den  Kontroll(system)anforderungen und  Ungehorsamsdelikt:

Die Behörde erster Instanz weist hier zutreffend auf die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes hin, wonach etwa bloße Belehrungen und für sich besehen auch noch nicht stichprobenartige Überwachungen ausreichend sind, derartige Verstöße durch einen Lenker in geeigneter Weise zu unterbinden. Die Berufungswerberin legte im Rahmen dieses Verfahrens in keiner Weise  dar, mit welchen konkreten Maßnahmen sie sicher gestellt hätte, dass die zutreffenden theoretischen Ausführungen zur Einhaltung kraftfahrrechtlicher Bestimmungen auch tatsächlich konkret umgesetzt wurden. Sie hat so jedenfalls kein wirksames Kontrollsystem glaubhaft gemacht, sodass sie gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest fahrlässiges Verhalten  zur Last fällt (UVS-Oö. v. 10.12.2004, VwSen-167773/2/Zo/Kr).

Wenn die Berufungswerberin letztlich den Termin zur Verhandlung wegen der angeblichen Unabkömmlichkeit des damaligen Lenkers nicht wahrnahm und auch von der Möglichkeit zur einvernehmlichen Festlegung eines neuen Termins zu ihrer Anhörung bzw. jener ihres Zeugen nicht wahrnahm, verletzte sie letztlich ihre Mitwirkungspflicht an der Wahrheitsfindung. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen sind nicht so auszulegen, dass eine Berufungsinstanz abermals einen Verhandlungstermin anzuberaumen hätte, welcher allenfalls der Rechtsmittelwerberschaft dann gelegen wäre.

Sohin war die Entscheidung ohne ihre weitere Anhörung gemäß der in der Sache schlüssigen Aktenlage zu treffen.

 

 

 

5. Zur Strafzumessung kann in Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich auf die oben zitierten umfassend dargelegten Aspekte zur Strafzumessung seitens der Behörde erster Instanz verwiesen werden.

Dem hier ausgesprochene Strafausmaß kann mit Blick auf den bis zu 5.000 Euro reichen Strafrahmen ohnedies nur symbolischer Charakter zugedacht werden, der  logisch besehen dem Strafzweck der Prävention in keiner Weise nachkommen kann. Vielmehr könnte eine derartig geringe Strafe geradezu als Förderung von Überladungen gesehen werden, falls die Tonnagen die Kalkulationsbasis des Transportgutes darstellen. Was die Behörde erster Instanz bewogen hat ausgerechnet „210“ Euro an Strafe auszusprechen bleibt ebenfalls unerfindlich. Dies erhöht die Wahrscheinlichkeit für Schreib- u. Rechenfehler, lässt sich aber sachlich am Unwertmaßstab der Übertretung wohl kaum begründen.

Der Berufung musste trotz des – von der Behörde erster Instanz offenkundig unberücksichtigt gebliebenen -  Milderungsgrundes der bisherigen Unbescholtenheit jeglicher Erfolg versagt bleiben.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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