Linz, 27.12.2012
E r k e n n t n i s
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung der Frau X, geb. X, X, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, vom 30. November 2012, Zl.: VerkR96-6029-2012, zu Recht:
I. Der Strafberufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, als unter Anwendung des § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.
II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.
Rechtsgrundlage:
Zu I. § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 21, 24, 51 Abs.1 und zu II. § 65 VStG
B e g r ü n d u n g:
3. Die Behörde erster Instanz hat die Berufung samt Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Damit wurde dessen Zuständigkeit begründet, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).
3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt. Eine Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:
Unstrittig ist, dass die Berufungswerberin vermutlich auf Grund eines Fahrfehlers am 7.10.2012 um 17:15 Uhr an der oben bezeichneten Örtlichkeit mit ihrem Fahrzeug gegen eine Leitschiene stieß und ihre Fahrt mit dem offenbar stark beschädigten Pkw, ohne zwischenzeitig die Polizei von der Beschädigung auch der Verkehrsleiteinrichtung zu verständigen, fortsetzte. Offenbar verkennt der Anzeiger, dass die Meldung beim Straßenerhalter oder der Polizeidienststelle typischer Weise das Verlassen der Unfallstelle bedingt. Eine Verweilpflicht an der Unfallstelle ist dem Gesetz nicht abzuleiten. Wenn schließlich die Polizei trotzdem bereits eineinhalb Stunden nach dem Vorfall - aus welchen Grund auch immer - ohne Zutun der Unfalllenkerin über den Vorfall Kenntnis erlangte, kann darin selbst bei der hier verstrichenen Zeitspanne noch keine objektiv greifbare Verletzung des mit der genannten Rechtsnorm der StVO gesetzlich geschützten Wertes erkannt werden. Vielmehr genügt die bloße Mitteilung an den Straßenerhalter ohne unnötigen Aufschub. Diese muss nicht einmal zwingend durch die Unfalllenkerin persönlich erfolgen, sondern kann von einem oder einer derart betroffenen Lenkerin oder Lenker dem klaren Gesetzeswortlaut nach sogar delegiert werden. Als der Berufungswerberin vorwerfbares Verhalten verbleibt demnach, dass sie nicht für eine zeitgerechte, nämlich ohne unnötigen Aufschub zu erfolgende Mitteilung an den Straßenerhalter bzw. die Polizei Sorge trug. Gemäß gesicherter Judikatur sind jedoch zu dieser Tageszeit eineinhalb Stunden als nicht mehr "ohne unnötigen Aufschub" qualifizierbar.
Die von ihr genannten psychischen u. psychischen Umstände stellen im Gegensatz zur Auffassung der Behörde erster Instanz, der offenbar das subjektiv tatseitige Schuldelement fremd zu sein scheint, sehr wohl einen berücksichtigungswürdigen Umstand dar. Das es in diesem Fall zwingend einer Geldstrafe bedürfte um der Berufungswerberin ihr Fehlverhalten zu verdeutlichen und sie vor weiteren derartigen Fehlverhalten abzuhalten, vermag der Unabhängige Verwaltungssenat in diesem Fall keineswegs zu befinden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r