Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167526/2/Bi/CG

Linz, 16.01.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, xstraße x, x, vom 19. Dezember 2012 gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 29. November 2012, S-25624/LZ/12, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird zurückgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über Herrn x wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 72 Euro (36 Stunden EFS) verhängt und ihm ein 10 %iger Verfahrenskostenersatz vorgeschrieben.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei im Straferkenntnis fälschlich als "x" bezeichnet worden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn x "x" R. geführt, aber im Straferkenntnis irrtümlich der Vorname mit "x"  bezeichnet wurde.

 

Die falsche Bezeichnung des Beschuldigten ist hier nicht als bloße – korrigierbare – auf einem Versehen beruhende  Unrichtigkeit im Sinne des § 62 Abs.4 AVG zu sehen, sondern das Straferkenntnis richtet sich schlichtweg an einen falschen Adressat und nicht an den Bw.

Damit war die Berufung  zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

falsche Bezeichnung des Adressaten (R. statt N.)

à Bw ist nicht Adressat weil kein korrigierbarer Formmangel

à Aufhebung

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum