Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167529/2/Kof/CG

Linz, 17.01.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x,
geb. 19x, x, x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 7. Dezember 2012, VerkR96-8256-2012, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006, zu Recht erkannt:

 

Betreffend Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses

wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

 

Betreffend Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird die Berufung hinsichtlich des Schuldspruch als unbegründet abgewiesen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 134 Abs.1b KFG idF. 30. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 94/2009

§§ 21 Abs.1, 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe (0 + 200 =) ………………………………………………. 200 Euro

-         Verfahrenskosten I. Instanz ………………………………………… 20 Euro

                                                                                                                          220 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (0 + 40 =) ……… 40 Stunden.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort: Gemeinde K., Autobahn Ax, Verkehrskontrollplatz K.,  

Tatzeit: 13. Mai 2012, 16 Uhr 20;

Fahrzeuge:  Kennzeichen: ROW-…, Sattelzugfahrzeug;  Kennzeichen CG-…, Sattelanhänger;

 

Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse ein­schließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

 

"2) Es wurde festgestellt, dass Sie in zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen nicht die vorge­schriebenen Ruhezeiten eingehalten haben, obwohl der Fahrer in zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten hat:

Zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden.

In der Woche vom 28.04.2012, 11.01 Uhr bis 05.05.2012, 08.19 Uhr

wurde keine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden eingehalten.

Die wöchentliche Ruhezeit betrug nur 21 Stunden 4 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung

der Richtlinie 2009/5/EG, Abl. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 6 EG-VO 561/2006

 

3) Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige
3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berück­sichtigt wurde.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 29.04.2012 um 21.15 Uhr.

Die Ruhezeit betrug nur 6 Stunden 50 Minuten (anstatt 9 Std.)

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 10.05.2012 um 03.18 Uhr.

Die Ruhezeit betrug nur 7 Stunden 19 Minuten (anstatt 9 Std.).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006;

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von Euro    falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe        gemäß   

2.)   200                                 40 Stunden                                      § 134 Abs.1b KFG

3.)   350                                 70 Stunden                                      § 134 Abs.1b KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

55 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet).

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher …………………… 605 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 19. Dezember 2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG kann der UVS von einer Berufungsverhandlung (mVh) absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Diese "500 Euro Grenze" gilt für jede der im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten Verwaltungsübertretungen und nicht für die Gesamtsumme der Strafen;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage,
E 5 zu § 51c VStG (Seite 1020) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Eine weitere Voraussetzung für den Entfall der mVh ist, dass der – nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bw über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde;

VwGH vom 14.12.2012, 2012/02/0221 mit Vorjudikatur. –

Diese „Belehrung“ wurde von der Behörde I. Instanz im erstinstanzlichen Straferkenntnis durchgeführt; siehe Rechtsmittelbelehrung letzter Satz,
welcher lautet: "Sie haben das Recht, im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine mündliche Verhandlung zu beantragen."

 

Der Bw hat dennoch in der Berufung eine mVh nicht beantragt.

 

Zu Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Der Bw hat von Sonntag, 29.04.2012, 00.11 Uhr bis Montag, 30.04.2012,
04.07 Uhr eine wöchentliche Ruhezeit von mehr als 24 Stunden eingehalten, welche lediglich von 21.14 Uhr bis 21.17 Uhr durch eine 3-minütige Fahrtzeit
(= „typische Rangierfahrt") unterbrochen wurde.

Diese 3-minütige Unterbrechung der Ruhezeit ist dermaßen geringfügig, sodass gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

 

Zu Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Zum Tatbestand "Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 29.04.2012 um 21.15 Uhr.

Die Ruhezeit betrug nur 6 Stunden 50 Minuten (anstatt 9 Stunden)." ist festzustellen:

Diese Unterschreitung der erforderlichen Ruhezeit ergibt sich einzig und allein dadurch, dass der Bw – wie bereits unter Punkt 2. dargestellt – am 29.04.2012 von 21.14 Uhr bis 21.17 Uhr eine 3-minütige Unterbrechung der Ruhezeit vorgenommen hat.  Somit wird – siehe dazu ebenfalls die Ausführung unter Punkt 2. – von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

 

Zum Tatbestand "Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 10.05.2012 um 03.18 Uhr.

Die Ruhezeit betrug nur 7 Stunden 19 Minuten (anstatt 9 Stunden)" ist auszuführen, dass dieser mit der elektronischen Auswertung der Fahrerkarte übereinstimmt.

Der Bw hat iSd § 134 Abs.1b KFG iVm der Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30. Januar 2009 – Anhang III. Nr. D11 einen „schweren Verstoß“ begangen und wird somit die in § 134 Abs. 1b KFG enthaltene Mindest-Geldstrafe 200 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe: 40 Stunden – festgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.  Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem UVS kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Zu Punkte 2. und 3.:  Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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