Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222639/8/Bm/AK

Linz, 10.01.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 22.10.2012, Ge96-126-2012, wegen Verwaltungsübertretungen nach der GewO 1994 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.12.2012 zu Recht erkannt:

 

 

       I.      Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen zu den Fakten 1 und 2 auf je 100 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 15 Stunden, herabgesetzt werden.

 

    II.      Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf je 10 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF (VStG).

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkhauptmannschaft Braunau am Inn vom 22.10.2012, Ge96-126-2012 wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) 2 Geldstrafen in der Höhe von jeweils 150 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von je 23 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen nach § 367 Z 25 GewO 1994 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16.08.2004, Ge20-90-2004, verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16.08.2004, Ge20-90-2004, wurde die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch die Mengenerweiterung für die Umladung der Abfälle in der bestehenden Ladehalle sowie Vergrößerung des Lagerplatzes für die Container und Errichtung eines LKW- und PKW- Abstellplatzes im Standort X, gewerberechtlich genehmigt.

Unter Auflage Punkt 2. des oben angeführten Bescheides wurde vorgeschrieben, dass die Betriebszeiten wie folgt festgelegt werden:

Montag – Freitag 06.00 – 20.00 Uhr, in der Zeit von 20.00 – 22.00 Uhr dürfen pro Jahr max. 30 LKW Zu- und Abfahrten erfolgen und sind hierüber im Betrieb Aufzeichnungen zu führen. Samstags von 07.00 – 14.00 Uhr. Ein Betrieb an Sonn- und Feiertagen ist nicht zulässig.

 

Sie haben nunmehr entgegen der oben genannten Auflage die Betriebszeiten nicht eingehalten, zumal

 

1.   am 07.05.2012 um 05.30 Uhr ein Lastkraftwagen vom Betriebsgelände  

     abgefahren ist und

 

2.   am 31.05.2012 um 05.18 Uhr ein Lastkraftwagen auf dem Betriebsgelände  

     gestartet wurde und um  05.29 Uhr ein Lastkraftwagen und     um 05.30 Uhr ein

     weiterer Lastkraftwagen vom Betriebsgelände abgefahren ist."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw durch seinen anwaltlichen Vertreter innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn sei ausschließlich den Angaben der Anzeigerin gefolgt und habe ihre Glaubwürdigkeit über die des Bw gestellt. Begründend werde ausgeführt, dass die Aussagen der Zeugin X in sich widerspruchsfrei und glaubwürdig gewesen seien und die Zeugin auch der Wahrheitspflicht unterliegen würde. Inwieweit die Behauptung der Zeugin X über die angebliche Inbetriebnahme zweier LKWs überhaupt Widersprüche aufweisen könne sei nicht nachvollziehbar, sodass sich die BH Braunau am Inn offenbar einer Leerformel bediene, um die Glaubwürdigkeit der Zeugin X zu untermauern.

Zutreffend und richtig sei, dass bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben eines Zeugen zu berücksichtigen sei, dass dieser seine Angaben unter Wahrheitspflicht abzugeben habe. Diese Anleitung zur Wahrheitspflicht werde auch dadurch untermauert, dass der Zeuge über die Konsequenzen einer Falschaussage vor Abgabe seiner Zeugenaussage belehrt werde. Im gegenständlichen Fall sei der Sachverhalt allerdings insofern anders gelagert, als die ständig anhaltenden Anzeigen der Nachbarin aus einem bisher ausschließlich einseitig geführten Nachbarschaftsstreit resultieren würden. Aus anderen Quellen sei dem Bw allerdings bekannt, dass die Anzeigerin nicht nur ausschließlich anhaltend Beschwerde gegen den Bw führe, sondern nunmehr auch andere Nachbarn denunziert würden. Ob und mit welchem Erfolg dies geschehe, sei nicht bekannt, jedoch zeige das Verhalten der Anzeigerin gewisse Auffälligkeiten. In dieses Bild passe auch, dass die Anzeigerin die gegenständlich gegen den Bw geführte Anzeige mit der Nr. 31 nummeriert habe. Nun sei es offenbar zutreffend, dass die Anzeigerin zwar in der Vergangenheit bislang ca. 30 oder mehr Anzeigen gegen den Bw eingebracht habe, der Bw jedoch keinesfalls 30 mal verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden sei. Der Großteil der erhobenen Anschuldigungen sei von der Verwaltungsbehörde als haltlos gar nicht weiterverfolgt worden, sohin überhaupt kein Strafverfahren eingeleitet, in einigen wenigen Fällen gegen den Ausspruch eine Ermahnung eingestellt oder mit der Verhängung einer geringen Geldstrafe vorgegangen worden. Erstaunlich sei jedoch, dass der Ausgang des jeweiligen Strafverfahrens gegen den Bw für die Anzeigerin stets konsequenzlos geblieben sei. Dies auch dann, wenn sich ihre Anschuldigungen als haltlos erwiesen haben und sei auch bei einer Einstellung des Verfahrens der Wahrheitsgehalt ihrer Angaben nie überprüft worden. Dieser Umstand führe nun dazu, dass die Anhaltung zur Wahrheitspflicht von der Zeugin offenbar bei weitem nicht mehr so ernst genommen werde, wie dies gesetzlich wohl vorgesehen sei.

Darauf hingewiesen werde auch, dass für die Benutzung der auf dem Firmengelände befindlichen Dieselbetankungsanlage keine Betriebszeiteinschränkung bestehe. Die Betankung der LKWs dürfe 24 Stunden erfolgen, woraus umgekehrt folge, dass die bloße Inbetriebnahme eines LKWs per se nicht untersagt sein könne.

Was die Einrichtung eines ausreichend effizienten Kontrollsystems betreffe, so werde darauf verwiesen, dass neu eingestellte Mitarbeitern über die bestehenden Auflagen stets in ausreichender Form unterrichtet würden. Auch allfällige vom Bw wahrgenommene Verstöße oder Verhalten im Graubereich würden ausnahmslos geahndet werden und hätten eine Unterweisung des Mitarbeiters und eine Abmahnung desselben zur Folge.

 

Es werde daher beantragt das Strafverfahren einzustellen, in eventu mit einer Ermahnung vorzugehen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2012.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde vom Bw die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1 oder § 84d Abs. 7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

5.2. Die erstinstanzliche Behörde hat der Strafbemessung die von ihr geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw, nämlich monatliches Nettoeinkommen ca. 2.000 Euro, ein Vermögen in der Höhe von 100.000 Euro und keine Sorgepflichten, zu Grunde gelegt.

Strafmildernde oder straferschwerende Umstände wurden nicht angenommen.

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die belangte Behörde bereits im untersten Bereich des Strafrahmens liegende Geldstrafen verhängt hat.

Allerdings sind die finanziellen Verhältnisse im Sinne des § 19 Abs. 2 VStG bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen.

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden die geschätzten Einkommens- und Familienverhältnisse vom Bw dahingehend revidiert, dass er lediglich ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro und kein Vermögen hat. Darüber hinaus bestehen Sorgepflichten für 1 Kind.

Unter Berücksichtigung dieser geänderten persönlichen Verhältnisse und des weiteren Umstandes, dass der Bw an der Ermittlung des Sachverhaltes mitgewirkt hat sowie des persönlichen Eindrucks, den der Bw in der mündlichen Berufungsverhandlung vermittelt hat, konnten die Geldstrafen - auch unter dem Aspekt der Spezialprävention - auf das nunmehr verhängte Ausmaß herabgesetzt werden.

 

6. Der Kostenausspruch ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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