Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222647/2/Bm/Th

Linz, 18.01.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn Mag. X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 06.11.2012, GZ 0039552/2012, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 zu Recht erkannt:

 

 

       I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

    II.      Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Verfahren den Betrag von 60 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF (VStG).

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 06.11.2012, GZ: 0039552/2012, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 92 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 368 und 113 Abs.7 GewO 1994 und § 1 Abs.2 der Oö. Sperrzeitenverordnung 2002 verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Kulturvereins X, welche das Lokal im Standort X, zum Zeitpunkt der Übertretung in der Betriebsart eines Cafes betrieben hat und somit als nach § 370 Abs.1 GewO verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher, folgende Verwaltungsübertretung zu vertreten:

Im Zuge einer Kontrolle durch das Stadtpolizeikommando Linz, PI Landhaus, am 01.07.2012 um 04:57 Uhr wurde festgestellt, dass das oa. Lokal noch betrieben wurde, indem sich noch ca. 20 Gäste im Lokal befanden, welche Getränke konsumierten und noch Musik abgespielt wurde. Diesen Gästen wurde um 04:57 Uhr das Verweilen im Lokal gestattet, obwohl für das genannte Lokal in der OÖ. Sperrzeitenverordnung 2002 die Sperrstunde mit 04.00 Uhr festgelegt ist."

 

 

2. Dagegen wurde vom Bw fristgerecht eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung eingebracht und darin begründend ausgeführt, er könne diesen Betrag nicht bezahlen und sei dieser in Relation zu seinem monatlichen Einkommen, welches 400 Euro betrage, viel zu hoch. Vom Bw werde eine angemessene Behandlung der Angelegenheit gefordert.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG entfallen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 113 Abs.7 GewO 1994 haben die Gastgewerbetreibenden die Betriebsräume und die allfälligen und sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während der festgelegten Sperrzeiten geschlossen zu halten, während dieser Zeit dürfen sie Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Die Gastgewerbetreibenden haben die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen.

 

Gemäß § 1 Abs.2 Oö. Sperrzeitenverordnung müssen Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart Cafe, Cafe-Restaurant, Kaffeehaus, Pub und Tanzcafe spätestens um 04.00 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 06.00 Uhr geöffnet werden.

 

Gemäß § 368 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366 und 367 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder deren Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

5.2. Die belanget Behörde hat im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis über den Bw eine Geldstrafe von 300 Euro bei einem Strafrahmen bis 1.090 Euro verhängt. Als straferschwerend wurden 5 Verwaltungsstrafvormerkungen wegen Übertretungen der Gewerbeordnung, strafmildernd kein Umstand gewertet. Zudem wurden die eigenen Angaben des Bw im Zusammenhang mit anderen Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich seiner persönlichen Vermögens-, Einkommens-, und Familienverhältnisse – nämlich monatliches Einkommen von 780 Euro und keine Sorgepflichten – von der belangten Behörde bei der Strafbemessung berücksichtigt.

Die persönlichen Verhältnisse eines Beschuldigten sind bei der Strafbemessung wichtige Kriterien und sind geänderte Verhältnisse grundsätzlich auch im Berufungsverfahren zu berücksichtigen.

Auch wenn die vom Bw - entgegen vorgängigen eigenen Angaben - in der Berufung vorgebrachten geänderten persönlichen Verhältnisse den Tatsachen entsprechen (Belege hiefür wurden nicht vorgelegt) kann dies im gegenständlichen Fall dennoch nicht zu einer Reduzierung der Geldstrafe führen.

Wie von der Erstbehörde ausgeführt, liegen gegen den Bw bereits 5 Verwaltungsstrafvormerkungen wegen Übertretungen der GewO vor. Aufgrund der nicht unbeträchtlichen Anzahl dieser Strafvormerkungen ist davon auszugehen, dass der Bw offenkundig nicht gewillt ist, die Bestimmungen der GewO einzuhalten; die vom Bw wiederholten Übertretungen der GewO deuten auf eine massive Uneinsichtigkeit des Bw hin.

Zu berücksichtigen ist auch, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Einhaltung der Sperrstundenbestimmungen besteht, führen doch Sperrstundenüberschreitungen immer wieder zu Nachbarbeschwerden. Demgemäß erscheint dem Oö. Verwaltungssenat die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro durchaus tat- und schuldangemessen und überdies geboten, den Bw künftighin doch zur Einhaltung der Bestimmungen der GewO zu bewegen.

Auch wenn der Bw in finanziell eingeschränkten Verhältnissen lebt, ist ihm die Bezahlung der verhängten Geldstrafe in Höhe von 300 Euro, allenfalls im Ratenwege, der von der Strafbehörde über begründeten Antrag bewilligt werden kann, zuzumuten. Eine vermeintliche Vermögenslosigkeit schützt grundsätzlich nicht vor einer Geldstrafe.

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs.1 VStG war nicht möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen der Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutender Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

 

Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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