Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390326/15/Bm/Th

Linz, 17.01.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn Ing. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 05.12.2011, EnRo20-7-1-2008, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Mineralrohstoffgesetz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.05.2012 zu Recht erkannt:

 

 

       I.      Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 1 keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

 

    II.      Hinsichtlich Faktum 2 wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 III.      Der Berufungswerber hat hinsichtlich Faktum 1 einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 200 Euro, zu leisten; im Faktum 2 entfällt jeglicher Verfahrenskostenbeitrag.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm § 24, 19 und 45 Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

zu III.: §§ 64 und 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 05.12.2011, EnRo20-7-1-2008, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) zwei Geldstrafen in der Höhe von je 1.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von 300 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen zu Faktum 1 nach §§ 119 Abs.1 und 193 Abs.2 MinroG und zu Faktum 2 wegen §§ 147 und 193 Abs.2 MinroG verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben in der Zeit zwischen dem 01.03.2011 und dem 30.03.2011 im X in X, X, Grundstück Nr. X, KG. X, eine Bergbauanlage, und zwar eine neue Zufahrtsstraße errichtet, welche auch über das Grundstück Nr. X, KG. X, das im Eigentum von X und X, X, steht, führt.

 

1.       ohne für die Herstellung (Errichtung) dieser Bergbauanlage eine Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingeholt zu haben und

 

2.       ohne vor Benützung der Oberfläche dieses fremden Grundstückes zum Zwecke des Abbaus (Gewinnens) von grundeigenen mineralischen Rohstoffen Granitgestein) die Zustimmung der Grundeigentümer eingeholt zu haben."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und darin im wesentlichen ausgeführt, das Straferkenntnis sei bereits im Ansatz falsch, da sich zwar auf dem Grundstück X, KG. X eine behördlich genehmigte Bergbauanlage befinde, dieses Grundstück aber von der gegenständlichen Zufahrt nicht unmittelbar betroffen sei. Vielmehr sei richtig, dass das Grst des Bw Nr. X über diese Zufahrt erreicht werde und nicht das Grundstück X. Das Grundstück X habe aber die Katasterwidmung landwirtschaftliche Nutzfläche und diese landwirtschaftliche Nutzfläche habe mit einem Gewerbeverfahren nichts zu tun. Es fehle daher der Bezirksverwaltungsbehörde die Zuständigkeit. Richtig sei vielmehr, dass der Bw im Zuge des Notwegerechtes eine Zufahrt auf sein Grundstück X vom Ortschaftsweg aus in Absprache mit der Gemeindeverwaltung errichtet habe. Dies sei deshalb notwendig gewesen, da die BH Schärding unter Mithilfe der Straßenmeisterei X die Zufahrt auf das landwirtschaftlich genutzte Grundstück des Bw X widerrechtlich abgesperrt habe und dies weiter tue. Der Bw sei vom Vertreter der BH auch wegen Sigelbruch bei der Staatsanwaltschaft angezeigt worden. Der Bw sollte diese Absperrung Anfang Dezember 2010 entfernt haben; zum Tatzeitpunkt habe der Bw jedoch nichts von der Absperrung gewusst, da er nachweislich in China auf einer Baumaschinenmesse gewesen sei. Weiters sei unrichtig, dass der Bw über fremden Grund die Zufahrt errichtet habe. Richtig sei vielmehr, dass Herr X mit seinem Bagger in den späten 1980er, Anfang 1990er Jahren die in seinem Eigentum stehende Parzelle X Richtung Nordwest erweitert habe. Dies zu Lasten des öffentlichen Gutes, Parzelle Nr. X. Damit sei der für mehrere Grundstückseigentümer notwendige Weg, neben Parzelle Nr. X, nach Nordwesten in der Natur verschoben worden. Dadurch grenze das Grundstück des Bw Nr. X heute in der Natur an die inzwischen mit einer Asphaltoberfläche versehenen Straße Grundstück Nr. X direkt an. Die Parzelle Nr. X sei in der Natur somit untergegangen. Diese Vorgangsweise sei in den Gemeinden häufig anzutreffen, ohne das eine Katasterbereinigung durchgeführt werde. Darauf hinzuweisen sei auch noch, dass Herr X mit einer Beharrlichkeit jede vom Bw errichtete Umzäunung abreiße und keine Reaktion seitens der BH erfolge. Weiters sei es in der Natur unmöglich von der Parzelle Nr. X (X) auf die Parzellen Nr. X zu gelangen, da ein erheblicher Höhenunterschied von ca. 50 m bestehe. Die Errichtung einer Zufahrt sei nicht möglich. Richtig sei, dass die Zufahrt auf dem im Eigentum des Bw stehenden Grundstück Nr. X errichtet worden sei. Das sei aber von keinem MinroG-Verfahren umfasst, da es sich um eine landwirtschaftliche Nutzfläche handle. Letztlich habe die Errichtung der Zufahrt auf das Grundstück des Bw Nr. X mit dem eingeleiteten Verfahren EnRo20-7-1-2008 nichts zu tun. Ein widerrechtlicher Abbau auf der Parzelle Nr. X, welche verfahrensgegenständlich sei, werde nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen. Es werde sohin beantragt, das Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren einzustellen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsverfahrensakte EnRo20-3-2-2003 und EnRo20-7-2008 der Bezirkshauptmannschaft Schärding sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.05.2012, an der der Bw teilgenommen hat und gehört wurde. Als Zeugen einvernommen wurden Herr X in seiner Funktion als Amtsleiter der Gemeinde X, Straßenmeister X, Herr X und Frau X.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13.01.2009, EnRo20-7-2008, wurde dem Bw aufgetragen, bis längstens 31.01.2009 jegliche Abbautätigkeit im X in X, X, Grundstück Nr. X, KG. X, einzustellen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26.01.2010, UR-2009-45922/4-Z, wurde dieser Bescheid bestätigt. Gegen diesen Bescheid wurde vom Bw wiederum Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, welcher mit Beschluss vom 29.03.2010, Zl. AW2010/04/0003-3, dem mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben hat.

Im Dezember 2010 wurde die bestehende Zufahrtsstraße zum gegenständlichen Steinbruch behördlich gesperrt.

In der Zeit vom 01.03.2011 bis 30.03.2011 wurde vom Bw abgehend von der Gemeindestraße, Grundstück Nr. X, über das Grundstück Nr. X ca. 15 m entlang der Grenze zu Grundstück Nr. X eine Zufahrtstraße (in der Folge als "neue Zufahrtsstraße" bezeichnet) errichtet, welche in die bestehende Zufahrt, Grundstück Nr. X, (sämtliche Grst. KG X)  mündet.

Über diese Zufahrtstraße erfolgte die Aufschließung des Steinbruches auf Grundstück Nr. X, KG. X.

Nach Errichtung dieser Zufahrtstraße sind zum Steinbruch LKW zu- und mit Schotter beladen abgefahren.

Weiters war nach Errichtung der Zufahrtstraße die im Steinbruch befindliche Brechanlage in Betrieb.

Am 23.8.2011 wurde die neue Zufahrtsstraße behördlich gesperrt.

Vom 20.9.2011 bis 22.9.2011 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Schärding die alte Zufahrtstraße geöffnet, um dem Bw das Entfernen des gesamten Baumaterials und der in der Grube befindlichen Arbeitsmaschinen zu ermöglichen.

Eine Bewilligung nach dem MinroG liegt für die Zufahrtsstraße nicht vor.

 

Das hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis stützt sich auf die Akteninhalte zu EnRo20-7-1-2008, EnRo20-3-2003 und EnRo20-7-2008 sowie die Aussagen des Bw und der Zeugen X, X  sowie Straßenmeister X und Amtsleiter X.

 

Vom Bw wird grundsätzlich die Errichtung der neuen Zufahrtstraße nicht bestritten.

Eindeutige Aussagen wurden von den Zeugen X und X hinsichtlich der Benutzung dieser neuen Zufahrtsstraße getätigt. So wurde von diesen einvernehmlich ausgesagt, dass über die in Rede stehende Zufahrtstraße über einen längeren Zeitraum LKW zum Steinbruch zugefahren und mit Schotter beladen auch abgefahren sind. Weiters wurde von den Zeugen ausgeführt, dass die Brechanlage im X auch nach Errichtung der Zufahrtstraße, nämlich im Frühjahr und Sommer 2011, noch in Betrieb war.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat keinen Grund an den Aussagen der Zeugen zu zweifeln, zumal sie mehrmals auf die Wahrheitspflicht und die Folgen einer Falschaussage hingewiesen wurden. Der Bw hingegen, der Abbrucharbeiten im Steinbruch nach Errichtung der Zufahrtstraße bestreitet, kann sich als Beschuldigter in jede Richtung verantworten.

Zudem werden die Zeugenaussagen auch durch im Akt EnRo20-7-2008 dokumentierte Beschwerden der Nachbarn (auch an die Volksanwaltschaft) über Abbautätigkeiten im Steinbruch nach März 2011 untermauert. Es kann den Nachbarn nicht unterstellt werden, ungerechtfertigt solche Beschwerden zu führen und ist auch nicht zu erkennen, welche Veranlassung sie dafür hätten. Vielmehr vermittelten die Zeugen in der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass die Beschwerden mit dem Ziel geführt wurden, dass die durch die Abbautätigkeiten hervorgerufenen jedenfalls subjektiv empfundenen Lärmbelästigungen durch die Behörde abgestellt werden.

Die Rechtfertigung des Bw, bei den von den Zeugen beobachteten und akustisch vernommenen Tätigkeiten im Steinbruch würde es sich um jene Tätigkeiten handeln, die im Einvernehmen mit der Bezirkshauptmannschaft zur Räumung des Steinbruches (von Arbeitsgeräten) durchgeführt worden seien, ist insofern nicht überzeugend, als sich diese Tätigkeiten (nach der vom Bw beantragten Einsichtnahme in den Verfahrensakt EnRo20-7-2008) nur über den Zeitraum von 20.9. bis 22.9.2011 erstreckten, die Zeugen hingegen aussagten, entsprechende Arbeiten (insbesondere Schotterverbringung mittels LKW über die neue Zufahrtsstraße) nach März 2011 über mehrere Monate immer wieder beobachtet bzw. akustisch vernommen zu haben. Die Rechtfertigung des Bw steht auch nicht mit den Zeugenaussagen im Einklang, wonach nach Errichtung der neuen Zufahrtsstraße über längere Zeit auch noch die Brechanlage in Betrieb war; ein solcher Betrieb ist wohl bei einer ausschließlichen Verbringung von Arbeitsmaschinen nicht erforderlich. 

Der Wahrheitsgehalt der Aussagen des Bw ist auch insofern in Zweifel zu ziehen, als vom Bw in der Verhandlung widersprüchliche Aussagen zum Zweck der Errichtung der neuen Zufahrtsstraße getätigt wurden. Vom Bw wurde vorerst angegeben, die gegenständliche Zufahrt errichtet zu haben, um die in der Grube befindlichen Baufahrzeuge und Bergbauanlagen entfernen zu können, in weiterer Folge wurde diese Rechtfertigung dahingehend gewechselt, dass die Errichtung der Straße erforderlich war, um das in seinem Eigentum befindliche Waldgrundstück Nr. X bewirtschaften zu können. Solche im Grundsätzlichen abweichende Rechtfertigungen legen den Schluss nahe, dass der Bw den Zweck der Errichtung der Straße zu seinen Gunsten darzustellen versucht. Diese Annahme lässt sich auch daraus folgern, dass nach den im Akt einliegenden Fotos die neue Zufahrtsstraße von Schwerfahrzeugen befahren wurde, nach den Angaben des Zeugen X jedoch keine Waldarbeiten unter Verwendung von Schwerfahrzeugen beobachtet und vom Bw auch keine dafür sprechende Beweise vorgelegt wurden

Für die wahrheitsgemäßen Zeugenaussagen betreffend Benützung der neuen Straße spricht auch die Anlegung dieser, die so erfolgte, dass sie direkt in die vorhandene alte Zufahrtstraße zum Steinbruch führte.

In einer Gesamtschau der vorliegenden Beweismittel ergibt sich für den Oö. Verwaltungssenat, dass nach Errichtung der gegenständlichen Zufahrtsstraße durch den Bw Tätigkeiten im Zusammenhang mit Schottergewinnung im Steinbruch durchgeführt wurden und für den Abtransport des gewonnenen Materials auch die neue Zufahrtsstraße in Verwendung gestanden ist.

Eine Bewilligung nach dem MinroG für die Zufahrtsstraße wurde vom Bw nicht eingeholt.

 

Das Vorbringen des Bw, eine Inanspruchnahme des fremden Grundstückes Nr. X, KG. X, sei nicht erfolgt, konnte im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens nicht widerlegt werden. In der mündlichen Verhandlung konnte von den hiezu vernommenen Zeugen insbesondere der Zeugen X und X nicht nachvollziehbar bestätigt werden, dass diese neue Zufahrtstraße zum Teil auch über das Grundstück Nr. X, KG. X führt. Von den einvernommenen Zeugen wurde diesen Vorhalt betreffend übereinstimmend ausgesagt, dass die in Rede stehenden Grundstücksgrenzen nicht vermessen sind und der vorliegende Katasterplan mit dem tatsächlichen Bestand nicht übereinstimmt.

Soweit sich die Ausführungen der Erstbehörde auf die Einschaltung eines Geometers im Zuge der Errichtung einer Polleranlage zur Absperrung der konsenslos errichteten Zufahrtstraße beziehen, ist hiezu auszuführen, dass sich diesbezüglich keine schriftlichen Aufzeichnungen oder Stellungnahmen des Geometers im Akt befinden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 gilt dieses Bundesgesetz

1. für das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe,

2. für das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt.

 

Nach § 118 MinroG ist unter einer Bergbauanlage jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen, dass den in
§ 2 Abs.1 angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist.

 

Gemäß § 119 Abs.1 leg.cit ist zur Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen sowie von Zwecken des Bergbaus dienenden von der Oberfläche ausgehende Stollen, Schächten, Bohrungen mit Bohrlöchern ab 300 m Tiefe und Sonden ab 300 m Tiefe eine Bewilligung der Behörde einzuholen.

 

Nach § 147 MinroG hat der Bergbauberechtigte vor Benützung der Oberfläche und des oberflächennahen Bereiches von fremden Grundstücken oder Teilen von solchen zur Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten die Zustimmung des Grundeigentümers einzuholen.

 

Gemäß § 193 Abs.2 MinroG begehen Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellte Verwalter (§ 143 Abs.3), die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Behörden zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

 

5.2. Zu Spruchpunkt 1.:

 

Im Grund der unter 5.1. genannten gesetzlichen Bestimmungen müssen für das Vorliegen einer Bergbauanlage, die der Bewilligung der Behörde bedarf, zwei Voraussetzungen vorliegen.

Zum einen muss es sich um ein örtlich gebundenes und künstlich geschaffenes Objekt handeln und zum anderen muss die Anlage das zweckbestimmte Merkmal aufweisen, dass sie den in § 2 Abs.1 MinroG angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist.

Bei den im § 2 Abs.1 angeführten Tätigkeiten handelt es sich unter anderem um das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe und um das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten im betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt, wobei das Aufsuchen und Gewinnen umfassend im Sinne der vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten zu verstehen ist.

 

Sämtliche dieser Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nach dem durchgeführten Beweisverfahren gegeben.

Unzweifelhaft handelt es sich bei der in Rede stehenden Zufahrtsstraße zum Steinbruch um ein vom Bw künstlich geschaffenes Objekt; nach dem vorliegenden Beweisergebnis ist diese Zufahrtsstraße auch zum Abtransport von Gewinnungsmaterial verwendet worden, womit auch das erforderliche zweckbestimmte Merkmal einer Bergbauanlage, nämlich "den in § 2 Abs.1 MinroG angeführten Tätigkeiten zu dienen", erfüllt ist.

 

Die in Rede stehende Zufahrtsstraße stellt demgemäß eine (obertägige) Bergbauanlage dar und bedarf deren Errichtung im Grunde des § 119 Abs.1 MinroG  einer behördlichen Bewilligung.

Fest steht, dass eine solche Bewilligung vom Bw nicht eingeholt wurde, weshalb der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung als gegeben zu erachten ist.

 

5.3. Der Bw hat die Verwaltungsübertretung aber auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Ein solcher Entlastungsbeweis wurde vom Bw nicht geführt.

 

5.4. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis über den Bw eine Geldstrafe von 1.000 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 2.180 Euro verhängt. Von der Erstbehörde wurde auf den schwerwiegenden Unrechtsgehalt verwiesen, da mit der Verwaltungsübertretung die Sicherheit von Menschen sowie der Umweltschutz berührt wird. Strafmildernd oder straferschwerend wurde kein Umstand angenommen. Weiters wurden die von der Behörde geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, nämlich monatliches Nettoeinkommen von 1.200 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten, bei der Strafbemessung berücksichtigt.

Vom Oö. Verwaltungssenat kann eine Ermessensüberschreitung bei der Strafbemessung nicht festgestellt werden, zumal der vorliegende Unrechtsgehalt umso schwerer wiegt, als mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13.01.2009, EnRo20-7-2008, dem Bw aufgetragen wurde, jegliche Abbautätigkeiten im gegenständlichen Steinbruch einzustellen (in diesem Zusammenhang auch die bestehende Zufahrtsstraße behördlich gesperrt wurde) und diese Zufahrstraße offenbar dazu diente, diesen Einstellungsbescheid, der mit Bescheides Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26.01.2010, UR-2009-45922/4-Z bestätigt wurde, zu umgehen.

 

Aus den oben genannten Sach- und Rechtsgründen war sohin zu Faktum 1 spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Zu Spruchpunkt 2.:

 

6.1. Gemäß § 45 Abs.1 Z1 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

6.2. Unter Faktum 2 wird dem Bw vorgeworfen, eine Zufahrtstraße, welche über das Grundstück der Ehegatten X und X, Grundstück Nr. X, KG. X führt, sohin eine Bergbauanlage, errichtet zu haben, ohne vorher die Zustimmung der Grundeigentümer eingeholt zu haben.

 

In der mündlichen Verhandlung konnte dieser Vorwurf allerdings nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, weshalb unter Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo das Straferkenntnis in diesem Faktum zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

7.Der Kostenausspruch ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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