Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420770/10/Zo/Kr/AK

Linz, 14.01.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Beschwerde des X, geb. X,  vertreten durch Rechtsanwälte X, X, vom 22.10.2012 wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 20.9.2012, nämlich der Abnahme der Kennzeichentafel mit dem Kennzeichen X sowie des Zulassungsscheines X durch ein dem Bezirkshauptmann von Perg zurechenbares Organ zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

II. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Bund (Verfahrenspartei Bezirkshauptmannschaft Perg) den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 67a Z.2 und 67c AVG

zu II.: § 79a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II. Nr. 456/2008

 

 

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 22.10.2012 eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Abnahme von Kennzeichentafeln und eines Zulassungsscheines durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Perg. Diese wurde zusammengefasst damit begründet, dass die von den Polizisten angeführte Rechtsgrundlage (§ 102 Abs.12 lit.a KFG) nicht anwendbar sei und der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt sei.

 

2. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 23.11.2012 die Akten vorgelegt und zum Beschwerdevorbringen eine Stellungnahme abgegeben. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3.12.2012 zur Stellungnahme übermittelt und er wurde aufgefordert, zu konkretisieren, in welchen Rechten er durch die Maßnahme verletzt sei. Dazu führte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.12.2012 an, dass weder § 36a noch § 82 Abs.8 KFG eine Zwangsmaßnahme gemäß § 102 Abs.12 lit.a KFG rechtfertigen würden. Er sei in seinen Recht verletzt, ohne gesetzliche Grundlage Opfer eine Maßnahme zu werden.

 

3. Da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 67d Abs.2 Z.3 nicht erforderlich, eine solche wurde auch nicht beantragt.  

 

3.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Beschwerdeführer verwendete am 20.9.2012 den PKW mit den (tschechischen) Kennzeichen X sowie den dazu gehörenden Zulassungsschein mit der Nummer X. Diese Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein wurden ihm am 20.9.2012 um 01.30 Uhr von Polizeibeamten, welche der Bezirkshauptmannschaft Perg zuzuordnen sind, abgenommen. Entsprechend den im Akt befindlichen Angaben der Polizeibeamten, welchen der Beschwerdeführer nicht widersprochen hat, verwendete dieser den PKW bereits seit mehreren Monaten im Bundesgebiet.

 

Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen PKW ist Frau X, geb. am X, wohnhaft in X, X, X. An diese wurden die Kennzeichentafeln sowie der Zulassungsschein von der belangten Behörde im Wege des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten übermittelt.

 

Der Beschwerdeführer machte keine Angaben dazu, in welchem Verhältnis er zur Zulassungsbesitzerin stand bzw. auf Grund welcher Rechtsgrundlage er deren PKW verwendete. In einer Vorsprache bei der BH Perg am 16.8.2012 gab er an, an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet zu sein.

 

4. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

4.1. Gemäß § 67a  AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern

1.        über Anträge und Berufungen in Angelegenheiten, die ihnen durch die Verwaltungsvorschriften zugewiesen sind,

2.        über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt ist, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. In den Angelegenheiten der Ziffern 1 entscheiden sie über Anträge, für deren Erledigung sie als erste Instanz oder gemäß § 73 Abs.2 zuständig sind und über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes, der Landesregierung, einer sonstigen Behörde, deren Sprengel das gesamte Landesgebiet, soweit es sich nicht um das Gebiet des Landes Wien handelt, umfasst, oder eines Kollegialorganes, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen. Über Berufungen gegen verfahrensrechtliche Bescheide entscheiden sie durch Einzelmitglied.

 

Gemäß § 67c Abs.3 AVG sind Beschwerden nach § 67a Z2 innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.

Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes,

2. soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat und welcher Behörde er zuzurechnen ist (belangte Behörde),

3. den Sachverhalt,

4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

5. das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären,

6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Der angefochtene Verwaltungsakt ist für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

 

4.2. Nach der ständigen Rechtssprechung setzt die Berechtigung zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde nicht nur die Behauptung einer Rechtsverletzung voraus, sondern auch die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer in einen subjektiven Recht tatsächlich verletzt wurde. Diese Vorsetzung liegt dann vor, wenn die Maßnahme in die Rechtsphäre des Beschwerdeführers eingreift. Wenn der Beschwerdeführer jedoch durch die behauptete Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten gar nicht verletzt sein konnte, ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 67a Rz. 63).

 

Im gegenständlichen Fall wurden Kennzeichentafeln und Zulassungsschein eines bestimmten PKW durch Exekutivorgane abgenommen. Dabei handelt es sich um eine faktische Amtshandlung, welche zweifellos in die Rechte der Zulassungsbesitzerin – unabhängig davon ob gerechtfertigt oder nicht – eingegriffen hat. Der Beschwerdeführer selbst ist jedoch nicht Zulassungsbesitzer des gegenständlichen PKW, weshalb er keine unmittelbaren Rechte an den Kennzeichentafeln und dem Zulassungsschein hatte. Er konnte durch deren Abnahme  daher nicht unmittelbar in einem subjektiven Recht verletzt sein. Ob diese Maßnahme allenfalls mittelbar in seine Rechtsphäre eingegriffen hat, braucht nicht geprüft werden, weil der Berufungswerber eine derartige Rechtsverletzung trotz Aufforderung zur Konkretisierung nicht einmal behauptet hat. Seine Beschwerde war daher zurückzuweisen.

 

zu II.:

Auf Grund dieses Verfahrensergebnisses ist die belangte Behörde also obsiegende Partei anzusehen, weshalb der Beschwerdeführer verpflichtet ist, ihrem Rechtsträger binnen 2 Wochen die entsprechend der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 zustehenden Aufwendungen (Vorlageaufwand 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand 368,80 Euro) zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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