Linz, 22.01.2013
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des x, geb. 19x, x, x, vertreten durch die x Rechtsanwaltspartnerschaft, x, x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 07.10.2009, VerkR21-333-2009, wegen Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen – unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 18. Dezember 2012, Zl. 2010/11/0017 – zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben und
der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.
Rechtsgrundlage:
§ 24 Abs. 4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs. 4 und 8 Abs. 2 FSG aufgefordert, sich innerhalb von einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck amtsärztlich untersuchen zu lassen.
Gegen diesen Bescheid - zugestellt am 13.10.2009 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 23.10.2009 erhoben.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat – nach der am 01.12.2009 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses – mit Erkenntnis (Bescheid) vom 02.12.2009, VwSen-522420/6 die Berufung als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid mit einer näher bezeichneten Maßgabe bestätigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18. Dezember 2012,
Zl. 2010/11/0017-7 diesen Bescheid des UVS vom 02.12.2009, VwSen-522420/6 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Über die Berufung gegen den in der Präambel zitierten Bescheid hat der UVS – unter Bindung an die Rechtsansicht des VwGH (§ 63 Abs. 1 VwGG) – erwogen:
Der UVS hat die im Zeitpunkt der Erlassung des „Ersatzbescheides“ maßgebliche Sach- (und Rechts-)lage anzuwenden;
VwGH vom 22.12.2008, 2004/03/0029; vom 29.01.2007, 2006/03/0155.
Der Bw hat zwei positive Harnbefunde vorgelegt:
Aufnahme am 01.12.2008 und am 15.01.2009.
Diese beiden Harnbefunde – welche mittlerweile ca. vier Jahre zurückliegen – genügen im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG nicht zur Darlegung vom Bedenken an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.
Es war daher
· der Berufung stattzugeben,
· der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und
· spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler