Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522420/16/Kof/AK/CG

Linz, 22.01.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des x, geb. 19x, x, x, vertreten durch die x Rechtsanwaltspartnerschaft, x, x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 07.10.2009, VerkR21-333-2009, wegen Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen – unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 18. Dezember 2012, Zl. 2010/11/0017 – zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs. 4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs. 4 und 8 Abs. 2 FSG aufgefordert, sich innerhalb von einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

Gegen diesen Bescheid - zugestellt am 13.10.2009 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 23.10.2009 erhoben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS)  hat – nach der am 01.12.2009 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses – mit Erkenntnis (Bescheid) vom 02.12.2009, VwSen-522420/6 die Berufung als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid mit einer näher bezeichneten Maßgabe bestätigt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18. Dezember 2012,
Zl. 2010/11/0017-7 diesen Bescheid des UVS vom 02.12.2009, VwSen-522420/6 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

 

Über die Berufung gegen den in der Präambel zitierten Bescheid hat der UVS – unter Bindung an die Rechtsansicht des VwGH (§ 63 Abs. 1 VwGG) – erwogen:

 

Der UVS hat die im Zeitpunkt der Erlassung des „Ersatzbescheides“ maßgebliche Sach- (und Rechts-)lage anzuwenden;

VwGH vom 22.12.2008, 2004/03/0029; vom 29.01.2007, 2006/03/0155.

 

Der Bw hat zwei positive Harnbefunde vorgelegt:

Aufnahme am 01.12.2008 und am 15.01.2009.

 

Diese beiden Harnbefunde – welche mittlerweile ca. vier Jahre zurückliegen – genügen im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG nicht zur Darlegung vom Bedenken an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

 

Es war daher

·         der Berufung stattzugeben,

·         der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und

·         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum