Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523089/9/Sch/Eg

Linz, 12.09.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau X, geb. X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. X, X, X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. Jänner 2012, AZ. 12/039727, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 13. Juni 2012 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 30. Jänner 2012, AZ. 12/039727, die Frau X von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land , Zl. VerkR20-1911-2001/LL, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 Führerscheingesetz (FSG) nachträglich wie folgt eingeschränkt:

- Befristung bis 10.1.2013

- Die Berufungswerberin habe sich weiters spätestens bis zum 10.1.2013 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage eines Facharztgutachtens für Psychiatrie wegen bipolar affektiver Psychose laut amtsärztlichem Gutachten vom 10.1.2012 zu unterziehen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Juni 2012 wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt erörtert. Laut polizeiärztlichem Gutachten vom 10. Jänner 2012, welches die Grundlage für den angefochtenen Bescheid bildet, heißt es im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Situation der Berufungswerberin wörtlich wie folgt:

 

"Die amtsärztliche Untersuchung von Frau X erfolgt aufgrund einer Zuweisung seitens des Verkehrsamtes.

 

Es zeigt sich ein altersentsprechender AEZ. Die Patientin ist kardiorespiratiorisch konpensiert, grob neurologisch sowie kognitiv unauffällig.

 

Medikamente: Depakine chrono retard seit 1999 Manie.

Laut eigenen Angaben in den letzten 10 Jahren keinerlei Symptomatik.

 

Einer psychiatrischen Stellungnahme von Dr. X ist zu entnehmen

Bipolar affektive Psychose- gegenwärtig indifferent

Bei Fr. X steht aktuell im Vordergrund eine diskret gehobene Stimmung. Von Suizidgedanken ist sie distanziert. Die Konzentration, Merkfähigkeit ist unauffällig und es besteht eine Krankheitseinsicht.

 

Sie unterzieht sich weiterhin regelmäßiger psychiatrischer Behandlung- von psychosozialer Seite ist sie unauffällig.

 

Aktuell ist sie fahrtauglich – allerdings besteht von psychiatrischer Seite die Empfehlung für eine Fortsetzung der psychiatrischen Therapie zur Rezidivprophylaxe.

 

Es besteht aus psychiatrischer Sicht kein Einwand gegen das Lenken. Allerdings mit Befristung und in Verbindung mit psychiatrischer Begleitung.

In einem Jahr neuerliche ärztliche Kontrolluntersuchung und psychiatrische Begutachtung empfohlen.

 

Befundwürdigung

Bei der Betreffenden liegt eine bipolar affektive Psychose vor. Gegenwärtig indifferente Lage.

Bei beiliegenden Ambulanzbefund Psychiatrie 2 von 23.11.2011 ist von einem Abklingen einer Manie die Rede.

Es liegt eine ausreichende Krankheitseinsicht vor. Die regelmäßige psychiatrische Behandlung und Therapie ist gegeben.

Aktuell ist aus amtsärztlicherseits, somit eine Fahrtauglichkeit auszusprechen.

 

Allerdings mit entsprechender vorausgesetzten weiterführenden antipsychotischen Therapie.

 

Es ist eine befristete Erteilung der Lenkberechtigung für 12 Monate auszusprechen.

 

Nach der 12monatigen Frist neuerlich psychiatrische sowie amtsärztliche Untersuchungen."

 

Im Facharztgutachten Dris. X, auf welches das Amtsarztgutachten verweist, datiert mit 3. Jänner 2012, wird klar zum Ausdruck gebracht, dass aus dieser Sicht kein Einwand gegen die Erteilung einer Lenkberechtigung an die Berufungswerberin an sich besteht, allerdings wird eine Befristung in Verbindung mit psychiatrischer Begleitung sowie einer neuerlichen ärztlichen Kontrolluntersuchung nach einem Jahr empfohlen.

 

Angesichts dieser Gutachtenslage wurde bei der Berufungsverhandlung der Rechtsmittelwerberin und ihrer rechtsfreundlichen Vertretung avisiert, dass mit einer Stattgebung des Rechtsmittels nicht zu rechnen sei.

 

Hierauf wurde von der Berufungswerberin angekündigt, binnen gesetzter Frist ein neues fachärztliches psychiatrisches Gutachten über den Gesundheitszustand vorzulegen, wobei im Gutachten insbesondere auf die Frage eingegangen werden sollte, ob Auflagen und Befristungen geboten sind oder nicht.

 

Seitens der Psychiatrie 2 der Wagner-Jauregg-Nervenklinik Linz wurde dem Oö. Verwaltungssenat – offenkundig über Ersuchen der Berufungswerberin – eine mit 29. Juni 2012 datierte fachärztliche Stellungnahme übermittelt. Dort heißt es in der Conklusio, dass die Berufungswerberin aufgrund ihres psychischen Zustandes fähig sei, ein Fahrzeug zu lenken. Regelmäßige fachärztliche Kontrollen werden von der Patientin weiter durchgeführt.

 

Von der Berufungswerberin selbst – im Wege eines Rechtsfreundes – vorgelegt wurden neuerlich die oben wiedergegebene fachärztliche Stellungnahme vom 29. Juni 2012 und darüber hinaus ein Ambulanzbefund der Psychiatrie 2 vom 10. Mai 2012, wo es nach der Diagnose und der empfohlenen Medikation heißt, dass regelmäßige ambulante Kontrollen im Krankenhaus als weitere Maßnahme stattfinden würden. Zwei Befunde des Facharztes für medizinische und chemische Labordiagnostik Dr. X belegen einen bei der Berufungswerberin gegebenen unauffälligen Valproinsäure-Spiegel.

 

4. Die von der Berufungswerberin vorgelegten Unterlagen vermögen keine geänderte Beurteilung des relevanten Sachverhaltes zu begründen. Insbesondere kann daraus nicht abgeleitet werden, dass, wie die Berufungswerberin vermeint, keinerlei Facharztgutachten aus dem Bereich der Psychiatrie, keine amtsärztliche Nachuntersuchung und keine Befristung ihrer Lenkberechtigung erforderlich wären. Wenn sowohl fachärztlicherseits als auch aus der Sicht des Amtsarztes die fachliche Meinung vertreten wird, dass Auflagen in Form von Untersuchungen verbunden mit einer Befristung der Lenkberechtigung geboten sind, vermag die Berufungsbehörde angesichts der bei der Berufungswerberin diagnostizierten bipolaren affektiven Störung keine Unschlüssigkeit zu erkennen. Die zum Krankheitsbild gehörenden verschiedenen Episoden, die von starken Depressionen einerseits und euphorischer oder gereizter Stimmung verbunden mit einer eingeschränkten Fähigkeit zur Prüfung der Realität andererseits, reichen, auch wenn eine entsprechende Medikation gegeben ist, sind mit der Notwendigkeit von fachärztlichen und amtsärztlichen Untersuchungen verbunden.

 

Die im angefochtenen Bescheid verfügte ärztliche Kontrolluntersuchung und amtsärztliche Nachuntersuchung in der von der Behörde festgelegten Frist bedingen aufgrund der Regelung des § 2 Abs. 1 zweiter Satz FSG-Gesundheitsverordnung zwingend die Befristung der Lenkberechtigung der Berufungswerberin.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 29,90 Euro (14,30 Euro für Berufung + 15,60 für 4 Beilagen) = angefallen.

 

 

 

S c h ö n

Beachte:

Beschwerde wurde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

VwGH vom 22.01.2013, Zl.: 2012/11/0216-7 

 

 

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