Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523272/7/Sch/AK

Linz, 18.01.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, X, X, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 7. September 2012, FE-1379/2011, wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 23. Oktober 2012 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Der Landespolizeidirektor von Oberösterreich hat mit Bescheid vom 7. September 2012, FE-1379/2011, gemäß § 24 Abs. 1 FSG Herrn X die mit Führerschein der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. Februar 1970 unter der Zahl F109/70 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung ab Verkündung des Bescheides mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung, dass er wieder geeignet sei, entzogen.

 

Einer Berufung wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung versagt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber als Lenker eines Kraftfahrzeuges am 6. November 2011 auf einer öffentlichen Verkehrsfläche in Linz in einem offensichtlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand betreten wurde. Zumal eine Untersuchung seiner Atemluft mittels Alkomaten nicht möglich war, wurde er einer polizeiärztlichen Untersuchung unterzogen. Bei ihm wurde Fahruntauglichkeit aufgrund Alkoholbeeinträchtigung festgestellt. Auch wurde eine Blutabnahme durchgeführt, der Alkoholgehalt im Blut betrug demnach 2,2‰.

In der Folge ergangenen Mandatsbescheid betreffend Entziehung der Lenkberechtigung des Berufungswerber mangels Verkehrszuverlässigkeit wurden die üblichen begleitenden Maßnahmen angeordnet, insbesondere die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme.

Laut Letzterer, erstellt von der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle "Gute Fahrt" am 22. August 2012, weist der Berufungswerber weder die erforderliche kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit noch eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung auf. Geortet wurden beim Berufungswerber deutliche Leistungseinschränkungen in den Bereichen Sensomotorik, Überblicksgewinnung und Reaktionsverhalten sowie induktiv-visueller Intelligenz. Weiters sei bei ihm auf erhöhte Alkoholgewöhnung zu schließen, welcher Umstand das Erreichen hoher Alkoholisierungsgrade ermögliche, die eine rationale Verhaltenskontrolle nicht mehr gewährleistet. Er wurde deshalb verkehrspsychologischerseits als derzeit nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen eingestuft.

Im hierauf erstellten amtsärztlichen Gutachten vom 27. August 2012 lautet das Begutachtungsergebnis auf "gesundheitlich nicht geeignet", wobei dieses begründend im Wesentlichen auf das Ergebnis der schon erwähnten verkehrspsychologischen Untersuchung verweist.

 

4. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde am 23. Oktober 2012 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt, zu der der Berufungswerber auch erschienen ist. Ihm wurde dabei erläutert, dass angesichts der gegebenen Gutachtenslage die Entscheidung der Erstbehörde rechtlich nicht zu bemängeln wäre. Dem Berufungswerber wurde Gelegenheit gegeben, für die Berufungsbehörde eine geänderte Beurteilungslage insofern herbeizuführen, als durch eine neuerliche verkehrspsychologische Untersuchung mit entsprechendem positiven Ergebnis allenfalls eine Berufungsentscheidung im Sinne des Rechtsmittelwerbers erfolgen könnte, wenn auch amtsärztlicherseits die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers dann festgestellt werden könne.

In der Folge ist in diesem Sinne eine Zuweisung des Berufungswerbers an eine verkehrspsychologische Untersuchungsstelle durch den Oö. Verwaltungssenat erfolgt, er hat sich der verkehrspsychologischen Untersuchung entgegen seinem Einverständnis hiezu bei der Berufungsverhandlung allerdings nicht unterzogen. Bislang ist dem Oö. Verwaltungssenat weder durch den Berufungswerber selbst noch durch eine kontaktierte Untersuchungsstelle ein Ergebnis zugeleitet worden.

 

Für die Berufungsbehörde ergibt sich sohin kein Anhaltspunkt dafür, dass der angefochtene Entziehungsbescheid, der sich auf die schon erwähnte Gutachtenslage stützt, mit einem Mangel behaftet wäre. Es kann daher, um hier unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im Bescheid verwiesen werden.

Die von der Erstbehörde verfügte Ausschließung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs. 2 AVG und der dazu ergangenen einschlägigen Judikatur des Vewaltungsgerichtshofes bei Gefahr in Verzug begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

 

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