Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523281/6/Zo/Ai

Linz, 03.01.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, X vom 18.9.2012 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 5.9.2012, Zl. 494206-2012, wegen Erteilung einer befristeten und eingeschränkten Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

            Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid       vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Z1 AVG iVm §§ 5 Abs.5 FSG und 14 Abs.5 FSG-GV;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung für die Klasse B befristet bis 30.8.2013 unter Vorschreibung der Einschränkungen (Code 01.06; 104) erteilt. Zum Code 104 wurde weiters ausgeführt, dass der Berufungswerber verpflichtet ist, 4-6 mal innerhalb eines Jahres einen Drogenharn auf Cannabis innerhalb einer Woche nach schriftlicher Aufforderung in einem Labor eines Facharztes für Labormedizin bei der Behörde vorzulegen. Weiters wurde eine amtsärztliche Nachuntersuchung bis spätestens 30.8.2013 vorgeschrieben.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er den Anlass für den vorangegangenen Führerscheinentzug bedaure. Einen weiteren Beobachtungszeitraum von einem Jahr halte er jedoch nicht für angemessen, weil es sich um sein erstes Vergehen gehandelt habe und er den Fehler eingestanden habe. Er sei nie im Zusammenhang mit Drogen oder Alkohol im Straßenverkehr oder auch sonst auffällig geworden und habe die bisher erteilten Auflagen erfüllt. Alle Tests seien selbstverständlich negativ gewesen. Er habe bereits eine anhaltende Abstinenz und Einsicht in die Problematik bewiesen und auch im Gutachten seien positive Veränderungen festgestellt worden. Er beantragte daher, die Einschränkungen aufzuheben.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung notwendige Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Der Berufungswerber wurde aufgefordert, eine neuerliche fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vorzulegen, ist dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Dem Berufungswerber wurde die Lenkberechtigung am 29.3.2012 wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen. Grundlage dafür war ein amtsärztliches Gutachten, welches sich auf die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom 25.2.2012 stützte. Entsprechend dieser Stellungnahme begann der Berufungswerber Anfang 2010 mit dem Konsum von Cannabis und steigerte die Dosis rasch. Er rauchte bis zu 5 Gramm pro Woche und pflanzte Cannabis zum Eigenkonsum aber auch zur Weitergabe an Freunde an. Bei einer polizeilichen Kontrolle wurden Drogen und Drogenutensilien gefunden. Nach einer polizeilichen Befragung Ende Dezember 2011 gibt der Berufungswerber Drogenabstinenz an. Nach Absetzen der Droge verspürte er 14 Tage Entzugserscheinungen und Verlangen nach Drogen, was auf Abhängigkeit hinweise. Der Berufungswerber möchte in Zukunft drogenabstinent bleiben, als stärksten Motivator gab er den Führerschein an.

 

Die Fachärztin kam zur Diagnose eines langjährigen schädlichen Gebrauchs von Cannabis – Abhängigkeitssyndrom – gegenwärtig anamnestisch abstinent. Sie forderte eine Drogenabstinenz von einem halben Jahr und kam zu dem Schluss, dass der Berufungswerber derzeit nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 geeignet ist.

 

Der Berufungswerber legte in weiterer Folge 4 negative Drogenharnbefunde vor und wurde am 30.8.2012 neuerlich amtsärztlich untersucht. Bei dieser Untersuchung konnte der Berufungswerber positive Veränderungen durch die Drogenabstinenz nennen, nach Einschätzung der Amtsärztin ist jedoch zur Kontrolle der Nachhaltigkeit der Abstinenz eine Nachuntersuchung und die Abgabe eines Drogenharns 4-6 mal innerhalb eines Jahres erforderlich. Auf Basis dieses Gutachtens erließ die Erstinstanz den nunmehr angefochtenen Bescheid.

 

Der Berufungswerber wurde mit Schreiben des UVS vom 25.10.2012 darauf hingewiesen, dass die psychiatrische Stellungnahme nachvollziehbar und die Einschränkung der Lenkberechtigung auf Basis dieser Unterlagen gerechtfertigt erscheine. Er wurde aufgefordert, für eine allfällige andere Beurteilung eine neuerliche fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vorzulegen, dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die Alkohol, Sucht- oder Arzneimittel abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

5.2. Der Berufungswerber hat zumindest bis Dezember 2011 einen gehäuften Missbrauch von Cannabis begangen. Seit diesem Zeitraum ist er nach seinen eigenen Angaben abstinent, was auf Grund der vorliegenden Drogenharnergebnisse ab Mai 2012 auch glaubwürdig ist. Allerdings erscheint dieser Zeitraum noch zu kurz, um einen Rückfall des Berufungswerbers unwahrscheinlich zu machen. Er hatte bei der fachärztlichen Untersuchung als wesentlichen Grund für die Drogenabstinenz die Lenkberechtigung angegeben. Auch dies ist ein Hinweis, dass der Berufungswerber externe Kontrollen zur Unterstützung benötigt, um nicht in alte Konsumgewohnheiten zurück zu fallen. Im Hinblick auf den noch relativ kurzen Zeitraum der Abstinenz erscheint die Rückfallgefahr derzeit noch relativ hoch, weshalb die weitere Überwachung der Drogenabstinenz für die Dauer von einem Jahr notwendig ist. Die lediglich befristete und eingeschränkte Erteilung der Lenkberechtigung erfolgte daher zu Recht, weshalb die Berufung abzuweisen war.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1)    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2)    Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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