Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523291/2/Sch/Bb/AK

Linz, 14.01.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des X, geb. X, wohnhaft in X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, X, vom 8. Oktober 2012, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 24. September 2012, GZ VerkR21-274-2012, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung der Klassen A und B, Lenkverbot und Anordnung begleitender Maßnahmen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid im angefochtenen Umfang, das ist die Entziehungs- bzw. Verbotsdauer im Ausmaß von 16 Monaten, bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.4, 8, 24 Abs.1, 26 Abs.2 Z1 und Abs.5, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz 1997 - FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 24. September 2012, GZ VerkR21-274-2012, wurde X (dem Berufungswerber) die von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen unter GZ 08423349 für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG für die Dauer von 16 Monaten, gerechnet ab 11. Juli 2012 (= Datum der Abnahme des  Führerscheines) bis einschließlich 11. November 2013 entzogen, für dieselbe Zeitdauer gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen untersagt und gemäß § 30 Abs.1 FSG das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung während der Entziehungsdauer in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Des Weiteren wurde der Berufungswerber gemäß § 24 Abs.3 FSG verpflichtet, sich einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker zu unterziehen, ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 1. Oktober 2012, richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter des Berufungswerbers – mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2012 – eingebrachte Berufung, mit der ausschließlich das Ausmaß der Entziehungs- bzw. Verbotsdauer angefochten und die Herabsetzung auf zehn Monate begehrt und angestrebt wird.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 11. Oktober 2012, GZ VerkR21-274-2012, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 35 Abs.1 FSG). Gemäß § 67a Abs.1 AVG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass der für das Verfahren relevante Sachverhalt ausreichend geklärt vorliegt, unterbleiben.

 

4.1. Es ergibt sich folgender für die Entscheidung rechtlich relevanter Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 11. Juli 2012 um 05.00 Uhr den – auf ihn zugelassenen – Pkw mit dem nationalen Kennzeichen X, in X, auf der X Straße (L X).

 

 

Bei Strkm 2,500 verursachte er mit dem gelenkten Pkw einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, indem er mit einem Reh kollidierte, wodurch das Tier verletzt wurde und im vorderen Bereich des Pkw Sachschaden entstand. Der Berufungswerber unterließ es in weiterer die nächste Polizeidienststelle unter Bekanntgabe seiner Identität ohne unnötigen Aufschub vom Verkehrunfall zu verständen und verließ mit seinem Fahrzeug die Unfallstelle.

 

Um 11.35 Uhr wurde bei der Polizeiinspektion Peuerbach Anzeige über den sich an der gegenständlichen Unfallörtlichkeit ereigneten Wildunfall erstattet. Die polizeiliche Verständigung erfolgte telefonisch durch einen Jäger, der gegen 10.10 Uhr an der Unfallstelle ein verendetes Reh und die Kennzeichentafel X vorfand.

 

Anlässlich der Erhebungen zum Verkehrsunfall wurde der Berufungswerber als Unfalllenker ausgeforscht. Er gab letztlich zu Protokoll und gestand ein, den Pkw mit dem Kennzeichen X in den frühen Morgenstunden des 11. Juli 2012 unter Alkoholeinfluss gelenkt zu haben.

 

Auf Grund des Vorliegens deutlicher Alkoholisierungssymptome (unter andrem deutlicher Alkoholgeruch) wurde der Berufungswerber im Rahmen der Unfallerhebungen von den einschreitenden Exekutivorgangen zu einem Alkovortest im Sinne des § 5 Abs.3a StVO aufgefordert, der ein Ergebnis von 0,68 mg/l erbrachte. Die nachfolgend um 12.36 Uhr mittels geeichtem Alkomat der Marke Dräger Alcomat 7110 MKIII A, Gerätenummer ARLM-0005, vorgenommene Untersuchung seiner Atemluft als Alkoholgehalt ergab beim Berufungswerber eine Atemluftalkoholkonzentration von (niedrigster Wert) 0,69 mg/l. Rückgerechnet auf den Unfallszeitpunkt (05.00 Uhr) ergibt dies letztlich unter Zugrundelegung einer stündlichen Abbaurate von 0,1 Promille einen Alkoholisierungsgrad von 2,13 Promille (= 1,065 mg/l Atemluftalkoholgehalt). 

 

Dem Berufungswerber wurde bereits im Jahr 1993 die Lenkberechtigung von 18. September bis 16. Oktober 1993 auf Grund der Begehung eines Alkoholdeliktes im Straßenverkehr gemäß § 99 Abs.1 StVO sowie im Jahr 2003 auf Grund eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1 a StVO für die Dauer von vier Monaten (von 17. April bis 17. August 2003) entzogen. Seine bislang letzte Entziehung der Lenkberechtigung ist im Jahr 2007 aktenkundig. Es wurde ihm damals auf Grund des Lenkens unter Alkoholeinfluss (Delikt gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO) die Lenkberechtigung im Ausmaß der Dauer von 10 Monaten (von 19. Jänner bis 19. November 2007) entzogen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.     die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.     die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1.     um eine Entziehung gemäß § 24 Abs.3 achter Satz oder

2.     um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen, ist gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monate zu entziehen.

 

Gemäß § 26 Abs.5 FSG gilt eine Übertretung gemäß Abs.1 oder 2 als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

5.2. Verfahrensgegenständlich ist – auf Grund des angefochtenen Umfanges – ausschließlich die Entziehungs- bzw. Verbotsdauer im Ausmaß von 16 Monaten. Hiezu wird wie nachfolgend dargestellt, festgestellt:

 

Der Berufungswerber hat als Lenker eines Kraftfahrzeuges am 11. Juli 2012 um 05.00 Uhr ein Alkoholdelikt im Straßenverkehr begangen, wobei der Alkoholgehalt seiner Atemluft im Lenkzeitpunkt 1,065 mg/l (= 2,13 Promille) betrug. Er hat dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO verwirklicht, welche eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG darstellt.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zählt zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH 27. Februar 2004, 2002/11/0036) und ist als besonders verwerflich und gefährlich zu qualifizieren.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG beträgt die Entziehungsdauer bei erstmaliger Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1 StVO mindestens sechs Monate.

 

Der Berufungswerber hat zwar aktuell wiederum erstmalig im Sinne des § 26 Abs.5 FSG ein Alkoholdelikt gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen, bei der Wertung dieses Deliktes ist jedoch zu berücksichtigen, dass er bei der gegenständlichen Fahrt einen Verkehrsunfall mit Wildschaden verursacht. Daraus ergibt sich deutlich die Verwerflichkeit und Gefährlichkeit seiner Fahrt. Auch das Verhalten unmittelbar nach dem Unfall wirkt sich für den Berufungswerber nachteilig aus. Er hat nach dem Verkehrsunfall ohne weitere Maßnahmen im Sinne des § 4 StVO zu ergreifen, die Unfallstelle verlassen. Offenbar war er zum damaligen Zeitpunkt nicht bereit, die Konsequenzen seines Fehlverhaltens zu tragen und die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub vom Verkehrsunfall zu verständigen. Ein solches Verhalten ist jedenfalls als besonders verwerflich anzusehen. Wäre nicht eine Kennzeichentafel am Unfallort zurückgeblieben, hätte der Berufungswerber möglicherweise nie ausgeforscht werden können; eigeninitiativ hat er jedenfalls nichts zur Klärung des Sachverhaltes beigetragen. Dass er sich demgegenüber das Unterlassen einer – falschen – Nachtrunkbehauptung zu seinen Gunsten anrechnen lassen will, sprüht auch nicht gerade für seine Sinneshaltung. Auch der extrem hohe Alkoholisierungsgrad von 1,065 mg/l im Lenkzeitpunkt wirkt sich ungünstig aus, zumal ebenfalls sehr verwerflich (VwGH 16.10.2012, 2009/11/0245).

 

Weiters ist zu nachteilig zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber schon in früherer Vergangenheit einschlägig in Erscheinung getreten und bereits in den Jahren 1993, 2003 und im Jänner 2007 jeweils ein Alkoholdelikt im Straßenverkehr zu verantworten hatte. Wenngleich diese Delikte, wofür ihm jeweils seine Lenkberechtigung entzogen wurde, zum gegenständlichen Vorfallszeitpunkt bereits mehr als fünf Jahre zurückliegen und mögliche Bestrafungen längst getilgt ist, sind diese Vergehen, da sie einen Schluss auf die verkehrsrelevante Sinnesart zulassen, zum Nachteil des Berufungswerbers zu berücksichtigen (z. B. VwGH 28. September 1993, 93/11/0142 uvm.).

 

Es handelt sich gegenständlich bereits um das vierte Alkoholdelikt des Berufungswerbers und daraus resultierend auch um die vierte Entziehung seiner Lenkberechtigung. Der Berufungswerber erweist sich damit im Zusammenhang mit Alkoholdelikten im Straßenverkehr als beharrlicher Wiederholungstäter. Vor allem die wiederholte Begehung solcher Delikte fällt im Rahmen der Bemessung der Entziehungszeit ins Gewicht.  

 

Seit der letzten unternommenen Alkofahrt ist der Berufungswerber aktenkundig nicht weiter nachteilig in Erscheinung getreten und hat sich zumindest seither offensichtlich wohlverhalten. Dieser Zeitraum seines Wohlverhaltens erscheint jedoch viel zu kurz, als dass er seine Verkehrzuverlässigkeit bereits wiedererlangt hätte. Es darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass in diesem Zeitraum das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung anhängig war und daher einem positiven Verhalten – wenn überhaupt – nur untergeordnete Bedeutung zukommen kann.

 

Unter Berücksichtung aller aufgezeigten Umstände vermag der Unabhängige Verwaltungssenat - als Ergebnis der vorgenommenen Wertung gemäß § 7 Abs.4 FSG – keine günstigere Zukunftsprognose für den Berufungswerber hinsichtlich der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit abzugeben als die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen im angefochtenen Bescheid. Es bedarf der verfügten Entziehungsdauer im Ausmaß von 16 Monaten, damit der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt. Dem Berufungsbegehren auf Herabsetzung der Entziehungs- bzw. Verbotsdauer auf zehn Monate konnte daher kein Erfolg beschieden werden.

 

Diese Dauer erscheint im Hinblick auf das bisherige Gesamtverhalten des Berufungswerbers im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr durchaus angemessen und steht auch in Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (VwGH 22. Oktober 2002, 2001/11/0108).

 

Persönliche und berufliche Interessen des Berufungswerbers am Besitz der Lenkberechtigung haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben.

 

Das Lenkverbot für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge ist eine gesetzliche Folge der Entziehung der Lenkberechtigung (vgl. § 24 Abs.1 letzter Satz FSG).

 

Das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen ist in § 32 Abs.1 Z1 FSG begründet und ist ebenso zu Recht erfolgt. Die Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen stützt sich auf die Gesetzesbestimmung des § 30 Abs.1 FSG.

 

Die übrigen im Bescheid verfügten Maßnahmen (Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) wurden nicht in Berufung gezogen, sodass sich ein weiteres Eingehen hierauf erübrigt. Diese Maßnahmen sind überdies bei dem vorgelegenen Alkoholisierungsgrad gesetzlich zwingende Folgen, sodass sie nicht zur behördlichen Disposition stehen.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

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