Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523297/2/Sch/AK

Linz, 14.01.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 04. Oktober 2012, GZ 11/459025, wegen Erteilung einer Lenkberechtigung unter Einschränkungen zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Bescheid vom 07. Oktober 2012, GZ 11/459025, Herrn X unter Zitierung des § 5 Führerscheingesetz eine Lenkberechtigung für die Klasse B ereilt. Diese werde "ausgestellt" nach bestandener praktischer Prüfung, sei befristet bis 17.09.2013 und unterliege der Auflage der Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von 30 km vom Wohnsitz. Zur Nachuntersuchung durch den Amtsarzt sei eine verkehrspsychologische Überprüfung (kraftfahrspezifische Qualitäten) vorzulegen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem Spruch des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass dieser seine Wirksamkeit nach bestandener praktischer Prüfung für die angestrebte Führerscheinklasse B durch den Berufungswerber erlangen soll. Diese behördliche Verfügung ist allerdings nicht in Einklang zu bringen mit § 3 Abs. 1 Z 4 FSG, wonach eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden darf, die fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11). Zumal der Berufungswerber die praktische Prüfung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht abgelegt hatte, hätte ihm auch keine Lenkberechtigung erteilt werden dürfen. Auch wenn sich die Berufung des Rechtsmittelwerbers nach deren Diktion bloß gegen die Beschränkung auf Fahrten im Umkreis von 30 km des Wohnsitzes richtet, bilden dennoch Hauptinhalt und Nebenbestimmungen eines Bescheides ein untrennbares Ganzes, sodass sie im Ergebnis nur zusammen bekämpft werden können (vergleiche etwa VwGH 22.01.2003, 2002/04/0146).

 

Betreffend die vom Berufungswerber im Rechtsmittel ausdrücklich thematisierte örtliche Beschränkung der Lenkberechtigung ist folgendes festzuhalten:

Am angefochtenen Bescheid fällt auf, dass sich dieser in seiner Begründung auf die Wiedergabe des § 5 Abs. 5 erster Satz FSG beschränkt.

Ausführungen dahingehend, weshalb eine Befristung, die erwähnte Einschränkung sowie eine amtsärztliche Nachuntersuchung samt Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme notwendig wären, lässt sich der Begründung demnach nicht entnehmen. Wenn eine Behörde solche Einschränkungen verfügt, müsste sie, dies in der Begründung auch ausführen.

Abgesehen davon kann für den vorliegenden Fall ausgesagt werden, dass die amtsärztlicherseits im Gutachten übernommene örtliche Einschränkung der Lenkberechtigung nach der Aktenlage auf der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 20. August 2012 fußt. Dort heißt es:

"Sollte der Untersuchte im Zuge dieser Prüfungs- und Beobachtungsfahrt keinerlei spezifischen Auffälligkeiten zeigen, so wird trotzdem vorläufig eine Einschränkung der Lenkberechtigung in einem Umkreis von 30 km angeraten, um erst bei verbesserter Entwicklung eines Verkehrssinns und nochmaliger verkehrspsychologischer Überprüfung der reaktiven Belastbarkeit / Reaktionssicherheit und Reaktionsgeschwindigkeit eine uneingeschränkte Lenkberechtigung ausstellen zu können."

 

Diese Begründung erscheint der Berufungsbehörde allerdings nicht schlüssig. Es stellt sich nämlich die Frage, weshalb innerhalb eines Umkreises von 30 km vom Wohnort des Berufungswerbers dieser die ausreichende reaktive Belastbarkeit, Reaktionssicherheit und Reaktionsgeschwindigkeit aufweisen sollte, wenn er diesen Radius mit seinem Fahrzeug aber verlässt, dann diese Voraussetzungen plötzlich nicht mehr gegeben wären. Wenn in der verkehrspsychologischen Stellungnahme auch von der Notwendigkeit einer verbesserten Entwicklung eines Verkehrssinnes die Rede ist, so erweckt dies den Eindruck, dass in einem Umkreis von bis zu 30 km vom Wohnort offenkundig kein besonderer Verkehrssinn notwendig wäre. Mit einer derartigen Begründung kann rechtskonform keine örtliche Beschränkung einer Lenkberechtigung bescheidmäßig verfügt werden (die Erstbehörde hat sich allerdings ohnehin nicht die Mühe gemacht, eine diesbezügliche Begründung zu liefern).

Im Hinblick auf die weiters verfügte Befristung und das geortete Erfordernis einer amtsärztlichen Nachuntersuchung samt verkehrspsychologischer Begutachtung ist wieder einmal auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, etwa auf das Erkenntnis vom 20.03.2012, 2009/11/0119. Die Wiedergabe dieser Judikatur kann gegenständlich unterbleiben, da sie der Erstbehörde ohnedies bekannt sein müsste. Fest steht jedenfalls, dass ein entsprechender Begründungsaufwand besteht, um in einem Bescheid betreffend die Erteilung einer Lenkberechtigung entsprechende Auflagen bzw. eine Befristung verfügen zu können.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

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