Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523317/5/Zo/CG

Linz, 03.01.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. X, Dr. X, X, vom 9.11.2012 gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 16. Oktober 2012, Zl: FE-1073/2012, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und weiterer Anordnungen nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17.12.2012, zu Recht erkannt:

 

 

    Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid              

   vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Z.1 und 67 d AVG iVm §§ 7 Abs.1, Abs.3 Z.1 und Abs.4, 24 Abs.1 und Abs.3, 25 Abs.1 und Abs.3, 26 Abs.2 Z.4, 30 und 32 FSG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die LPD OÖ. hat mit dem angefochtenen Bescheid den Mandatsbescheid vom 03.09.2012 vollinhaltlich bestätigt. Mit diesem Mandatsbescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 6 Monaten und 2 Wochen, gerechnet ab 25.08.2012, entzogen. Weiters wurde ihm für denselben Zeitraum das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges und Invalidenkraftfahrzeuges verboten. Es wurde ihm das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung bis zum Ablauf des Lenkverbotes in Österreich Gebrauch zu machen und es wurde die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker  angeordnet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er den letzten Alkoholkonsum vor der gegenständlichen Fahrt bereits um ca. 19.00 Uhr getätigt habe. Die Fahrt selbst habe er um ca. 21.00 Uhr angetreten, unmittelbar vorher habe er eine Mundspülung mit dem Mittel "X" durchgeführt. Die Alkomatmessung sei um 21.41 Uhr bzw. 21.44 Uhr durchgeführt worden und er habe mit Sicherheit in den letzten 15 Minuten vor dem Alkotest weder alkoholische Getränke konsumiert noch einen Mundspray oder dergleichen verwendet. Der Messwert von 0,71 mg/l sei daher mit einer ordnungsgemäßen Messung festgestellt worden. Allerdings habe die LPD nicht berücksichtigt, dass dieses Messergebnis durch die Verwendung des Mundspülmittels "X" verfälscht worden sei. Dazu habe er die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt, was die Behörde jedoch unterlassen habe.

 

Er habe weiters ausdrücklich angeboten, diese Verfälschung des Alkomattestergebnisses durch die Verwendung des Mundspülmittels "X" durch die neuerliche Absolvierung eines Alkotests (einmal vor und einmal nach Verwendung des Mundspülmittels) darzulegen. Auch dazu habe ihm die Behörde  keine Möglichkeit gegeben.

 

Unabhängig davon sei die Entzugsdauer mit 6 Monaten und 2 Wochen zu lange bemessen. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer betrage für diesen Fall 4 Monate und beim gegenständlichen Verkehrsunfall sei kein zweites Fahrzeug beteiligt gewesen. Es sei lediglich ein Lichtmasten beschädigt  und der Schaden sei durch seine Haftpflichtversicherung zur Gänze ersetzt worden. Dieser Verkehrsunfall mit bloß relativ geringem Sachschaden dürfe nicht zur Verlängerung der Entzugsdauer herangezogen werden.

 

3. Der Landespolizeidirektor von Oberösterreich hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes OÖ. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17.12.2012. An dieser haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen.

 

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 25.08.2012 um 21.05 Uhr seinen PKW in Linz auf der Xstraße in Richtung X. Er beabsichtigte, in die Xstraße links abzubiegen, wobei er von der Fahrbahn abkam und gegen einen Lichtmasten prallte. Dabei wurde der PKW des Berufungswerbers schwer und der Lichtmasten beschädigt. Es wurden keine Personen verletzt. Im Zuge der Unfallaufnahme wurde beim Berufungswerber ein Alkotest mit dem geeichten und vorschriftsmäßig eingesetzten Alkomat der Marke Dräger 7110 MK-III A Gerätenummer: ARLL-0091 durchgeführt. Dieser ergab einen (niedrigeren) Messwert von 0,71 mg/l.

 

Zur Behauptung des Berufungswerbers, dass dieser Messwert durch die Verwendung des Mundspülmittels "X" verfälscht worden sein müsste, wurde im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung ein entsprechender Versuch durchgeführt. Dieser ergab, dass nach Durchführung einer Mundspülung mit dem Mittel "X" bei Einhaltung einer 15-minütigen Wartezeit vom Berufungswerber wieder ein Messergebnis von 0,00 mg/l erzielt wurde. Daraufhin schränkte der Vertreter des Berufungswerbers seine Berufung auf die Entzugsdauer ein.

 

Festzuhalten ist noch, dass der Berufungswerber am 12.02.2011 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zwischen 0,5 und 0,79 ‰ gelenkt hatte und diesbezüglich von der BPD Linz rechtskräftig bestraft wurde.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.      die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.      die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.        die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.        sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 hat gemäß § 7 Abs.3 Z.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 StGB zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei in den in Abs. 3 Z. 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen sind.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen aufgrund des § 7 Abs.3 Z14 und 15.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z.4 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens 4 Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begangen wird.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Fristen nicht befolgt, oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht, oder wurde die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

5.2. Der Berufungswerber hat seinen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,71 mg/l gelenkt. Er hat damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1a StVO und somit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z.1 FSG begangen. Da es sich um eine erstmalige Übertretung handelt, beträgt die gesetzliche Mindestentzugsdauer 4 Monate.

 

Im Rahmen der Wertung ist jedoch zum Nachteil des Berufungswerbers zu berücksichtigten, dass er bei dieser Fahrt einen Verkehrsunfall verschuldet hat. Er ist bei dieser Fahrt von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Lichtmasten geprallt. Selbst wenn er durch das Läuten seines Telefons abgelenkt war, so zeigt sich durch diesen Verkehrsunfall doch deutlich die Gefährlichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr. Der Berufungswerber hat die gegenständliche Fahrt in den frühen Abendstunden im innerstädtischen Verkehr durchgeführt, also unter Umständen, bei denen durchaus mit einem erheblichen Verkehrsaufkommen und der Gefährdung anderer Straßenbenützer zu rechnen

war. Insgesamt ist daher die gesetzliche Mindestentzugsdauer nicht ausreichend, sondern es erscheint die von der Erstinstanz verhängte Entzugsdauer notwendig, dass der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt. Die zusätzliche Verlängerung der Entzugsdauer um 2 Wochen ist durch das Vormerkdelikt begründet (§ 25 Abs.3 Z.2 letzter Satz FSG).

 

Die Anordnung der Nachschulung ist gemäß § 24 Abs.3 FSG beim festgestellten Alkoholisierungsgrad zwingend. Das Fahrverbot für die sonstigen Kraftfahrzeuge sowie das Verbot der Verwendung eines ausländischen Führerscheines und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung sind in den jeweils angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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