Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523323/5/Fra/Eg

Linz, 28.12.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8. Oktober 2012, VerkR21-756-2011, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 67a Abs. 1 AVG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid die Gültigkeit der Lenkberechtigung des Berufungswerbers (Bw) für die Klasse B (Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden am 5. Oktober 2009 unter der Zahl 09/351415) vom 6. August 2012 bis 6. August 2013 befristet und unter folgender Auflage erteilt:

Ärztliche Kontrolluntersuchungen betreffend Harnbefund auf Suchtmittel (Drogenscreening) innerhalb von drei Tagen nach Aufforderung durch die Behörde in der Sanitätsabteilung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (Dauer des Beobachtungszeitraumes: 6.8.2012 bis 6.8.2013).

 

2. Über die dagegen eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 67a Abs. 1 AVG) erwogen:

 

2.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit der an sie erfolgten Zustellung. Die Berechnung dieser Frist ist gemäß § 32 Abs. 2 AVG vorzunehmen. Gemäß § 33 Abs. 4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

2.2. Der angefochtene Bescheid wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am
11. Oktober 2012 beim Postamt X zugestellt. Die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist endete sohin mit Ablauf des 25. Oktober 2012. Das Rechtsmittel wurde jedoch erst am 9. November 2012 – dies ergibt sich aus dem Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert – der Post zur Beförderung übergeben und wurde sohin außerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht. Den Bw wurde mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 28. November 2012, VwSen-523323/2/Fra/CG, die verspätete Einbringung des Rechtsmittels mitgeteilt. Er wurde ersucht, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens dem Oö. Verwaltungssenat mitzuteilen, ob er allenfalls zum Hinterlegungszeitpunkt vorübergehend ortsabwesend war und bejahendenfalls, wann er wieder an die Abgabestelle zurückgekehrt ist. Weiters wurde er darauf hingewiesen, eine allfällige behauptete vorübergehende Ortsabwesenheit durch Anbot bzw. Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen.

 

Dieses Schreiben wurde dem Bw laut Zustellnachweis am 4. Dezember 2012 zugestellt. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist beim Oö. Verwaltungssenat keine Stellungnahme des Bw eingelangt.

 

In diesem Zusammenhang wird der Bw auch auf die Bestimmung des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz hingewiesen, wonach ein hinterlegtes Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten ist. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Ein von einem Postbediensteten ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Poststückes durch Hinterlegung gilt als öffentliche Urkunde und beweist die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges glaubhaft zu machen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen. Hinsichtlich der von der Partei des Verwaltungsverfahrens behaupteten vorübergehenden Ortsabwesenheit gemäß § 17 Zustellgesetz besteht keine Beweispflicht der Partei, sondern lediglich eine mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes.

 

Da der Bw eine vorübergehende Ortsabwesenheit im Sinne der oben genannten Bestimmung nicht behauptet hat, ist von einer rechtwirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides zum dokumentierten Zeitpunkt (11. Oktober 2012) auszugehen. Daraus resultiert die spruchgemäße Entscheidung. Aus den genannten Gründen konnte keine Sachentscheidung getroffen werden.

 

Ergänzende Feststellungen zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

 

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein der Umstand der Versäumung der Rechtsmittelfrist. Die Verschuldensfrage einer Partei an der Verspätung ist im gegenständlichen Zusammenhang nicht zu prüfen. Ein allfälliges mangelndes Verschulden an der Fristversäumnis wäre erst bei der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag von Belang (vgl. VwGH vom 11.7.1988, 88/10/0113). Sollte eine Wiedereinsetzung später bewilligt werden, so tritt das Verfahren nach § 72 Abs. 1 AVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Es ist daher von Gesetzes wegen dafür gesorgt, dass eine allfällige nachträgliche Bewilligung einer Wiedereinsetzung Versäumnisfolgen beseitigt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängig aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden. Gemäß § 71 Abs. 4 AVG ist zur Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung jene Behörde zuständig, bei welcher die versäumte Verhandlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Der UVS Oberösterreich ist daher nicht befugt, über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG IV [2009] § 71 RZ 133, 139). Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23. November 2012 hat daher die Bezirkshauptmannschaft Gmunden zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.                  Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2.                  Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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