Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-523356/2/Kof/CG

Linz, 10.01.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des x,
geb. 19x, x, x gegen den Bescheid der Bezirks-hauptmannschaft Eferding vom 13. Dezember 2012, VerkR21-231-2012/EF, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Lenkberechtigung gerechnet ab Zustellung des Berufungsbescheides entzogen wird.

 

 

Rechtsgrundlagen: 

§ 7 Abs.3 Z4 iVm § 26 Abs.3 Z1 FSG,

 BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010

§ 29 Abs.3 FSG

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von zwei Wochen – gerechnet ab Abgabe des Führerscheines – entzogen und

-         verpflichtet, den Führerschein nach Rechtskraft dieses Bescheides bei der belangten Behörde abzuliefern.

 

 

 

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Der Bw lenkte am 27. Mai 2012 um 23:45 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf der A1 Westautobahn, Km 217,638 in Fahrtrichtung W.

Dabei hat er die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 53 km/h überschritten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Strafverfügung vom 2. Oktober 2012, VerkR96-21396-2012, über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.2e StVO eine Geldstrafe – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt.

 

Diese Strafverfügung ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung

der Lenkberechtigung ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden;   

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063;

vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur  uva.

 

Diese Bindungswirkung besteht auch an rechtskräftige Strafverfügungen;

VwGH vom 17.12.2007, 2007/03/0201;  vom 11.07.2000, 2000/11/0126;  

vom 27.05.1999, 99/11/0072;  vom 12.04.1999, 98/11/0255; 

vom 21.05.1996, 96/11/0102; vom 22.02.1996, 96/11/0003 uva.

 

Der Bw bringt in der Berufung vor, zur Tatzeit und am Tatort sei er nicht der Lenker des KFZ gewesen, sondern habe sich zu dieser Zeit in W. befunden.

Die Lenkererhebung sei bedauerlicherweise fehlerhaft ausgefüllt worden.

 

Mit der Rechtskraft der – an den Bw ergangenen – Strafverfügung der Bezirks-hauptmannschaft Gmunden vom 2. Oktober 2012, VerkR96-21396-2012, steht bindend fest, dass ein solcher schwerer Verstoß der betreffenden Person vorliegt.

Der Behörde ist es in einem Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung verwehrt, diese bereits rechtskräftig entschiedene Frage neu aufzurollen;  VwGH vom 23.05.2003, 2003/11/0031 und

                    vom 22.02.1996, 96/11/0003 jeweils mit Vorjudikatur

 

Gemäß § 26 Abs.3 Z1 iVm § 7 Abs.7 Abs.3 Z4 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h aber höchstens 70 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel (hier: Radargerät) festgestellt wurde.

VwGH vom 27.01.2005, 2003/11/0169; vom 24.06.2003, 2003/11/0123;

          vom 23.05.2003, 2003/11/0119; vom 23.05.2003, 2002/11/0235.

 

Eine Wertung dieser Geschwindigkeitsüberschreitung hat zu entfallen,

da im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist;

VwGH vom 23.05.2003, 2003/11/0128; vom 23.05.2003, 2003/11/0031;

          vom 24.04.2001, 2001/11/0056 alle mit Vorjudikatur uva.

 

Der Beginn der Entziehungsdauer ist nicht mit der "Abgabe des Führerscheines" sondern mit Rechtskraft des Bescheides (= Zustellung des Berufungsbescheides) festzusetzen; VwGH vom 22.10.2002, 2001/11/0108.

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in der zitierten Rechtsgrundlage (§ 29 Abs.3 FSG) begründet.

 

Es war daher

-         die Berufung – mit der im Spruch angeführten Maßgabe –

      als unbegründet abzuweisen,

-         der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen  und

-         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum