Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-531241/21/Re/Th VwSen-531242/10/Re/Th

Linz, 04.01.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufungen von X und X, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, vom 4. Jänner 2012 und X und X, beide vertreten durch Rechtsanwälte X & X, X, vom 5. Jänner 2012, gegen den Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 20. Dezember 2011, Ge20-170-2010 Stz, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagenänderungsgenehmigung für die Anlage der X Austria GmbH, X, Grundstück Nr. X KG X, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. November 2012, zu Recht erkannt:

 

 

Den Berufungen wird insoferne Folge gegeben, als dem bekämpften Genehmigungsbescheid vom 20. Dezember 2011, Ge20-170-2010 Stz, nachstehende zusätzliche Auflage angefügt wird:

"Durch Reduktion der Beleuchtungsstärke oder durch Abblenden der Ausleuchtung in Richtung Liegenschaft Rosslauf 28 ist zu gewährleisten, dass keine Beleuchtungsstärke von über 3 lx, bezogen auf die Grundgrenze zur Liegenschaft, auftreten. "

 

Darüber hinausgehend wird den Berufungen keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 20. Dezember 2011, Ge20-170-2010 Stz, bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a, 77 und 81 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem Bescheid vom 20. Dezember 2011, Ge20-170-2010 Stz, über Antrag der X Austria GmbH, X, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage der X Austria GmbH in X, Grundstück Nr. X, durch Änderung in der Betriebshalle mit Aufstellung von neun Extruderlinien, Aufstellung fünf zusätzlicher Silotürme, Aufstellung von Containerbüros, Umbauten im bestehenden Bürobereich, Errichtung eines Gebäudes für die Kälteanlage und zwei Lagerräume (Chemikalienlager und VbF-Lagerraum), neue Lüftungsanlage auf dem Hallendach der Produktionshalle (vier Freekühler und vier Kondensatoren), Errichtung einer Dieselstaplerbetankung, Errichtung einer Staplerladestation, Erweiterung der Oberflächenbefestigung und Errichtung einer zusätzlichen Ausfahrt, Herstellung von 52 zusätzlichen Mitarbeiterparkplätzen, Umsituierung des QS-Containers, Aufstellung eines Radständers, Schaffung einer Raucherinsel, Änderung beim Mischturm durch die geänderten Siloaufstellungen, Aufstellung von zwei Regeneratmühlen, Aufstellung eines Sicherheitsschranks in der Kaschiererei zu Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, Installierung von Primerauftragmaschinen (Offline- und Einzelstabkaschierung), unter Vorschreibung von Auflagen erteilt und Einwendungen von Nachbarn, soweit diesen nicht durch die Projektsausgestaltung bzw. durch das Vorschreiben von Auslagen nachgekommen wurde, zum Teil auf den Privatrechtsweg verwiesen, zum Teil als unzulässig zurückgewiesen und zum Teil als unbegründet abgewiesen.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Verfahren habe ergeben, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen eine Gefährdung oder Verletzung öffentlicher rechtlicher Interessen nach Sachverständigensicht nicht zu erwarten ist. Die belangte Behörde hat sich in der Begründung des bekämpften Bescheides insbesondere mit den auch von den Berufungswerber abgegebenen Stellungnahmen und Einwendungen befasst und hat auch eine mündliche Genehmigungsverhandlung am 27. Oktober 2011 durchgeführt und an dieser waren Amtssachverständige aus den Bereichen Bau- und Gewerbetechnik, Luftreinhaltung, Maschinenbautechnik und Brandschutztechnik anwesend und haben fachlich befundmäßig und gutächtlich Stellungnahmen zum Projekt abgegeben. Diese Ergebnisse sind im Bescheid jeweils bezogen auf die jeweiligen Einwendungen der Nachbarn, ausführlich dargestellt und wird an dieser Stelle darauf verwiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die Anrainer X und X, beide vertreten durch Rechtsanwälte X & X, mit Schriftsatz vom 5. Jänner 2012 und die Anrainer X und X, beide X, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, mit Schriftsatz vom 4. Jänner 2012, jeweils innerhalb offener Frist Berufung erhoben.

Dies in der Berufung der Berufungswerber X im wesentlichen mit der Begründung, die Erstbehörde habe sich mit dem genehmigten Bestand der Gewerbeanlage in keinster Weise auseinandergesetzt und habe es in den letzten Jahren laufend Beanstandungen der Anrainer wegen unzulässiger Erweiterungen gegeben. Dies werde übergangen und die dem Akt zugrunde liegenden lärmtechnischen Messungen unter falschen Prämissen getroffen. Es könne nicht sein, dass nicht genehmigte Freecooler auf dem Hallendach dazu führen, dass der Betrieb derselben im Ergebnis eine lärmtechnische Verbesserung darstelle. Die Freecooler seien unzulässig errichtet worden und liege eine Mangelhaftigkeit des Bescheides und der Auflagepunkte schon aus diesem Grunde vor. Die Lärmbeeinträchtigungen seien falsch dargestellt worden und liege ein unschlüssiges und unzutreffendes Gutachten zugrunde, da Messpunkte falsch gewählt worden seien. Unberücksichtigt blieb, dass es aufgrund der Erweiterungen zu unerträglichen Lärmbelästigungen gekommen sei. So sei im schalltechnischen Projekt von einer projektierten Lärmschutzwand die Rede, welche offensichtlich berücksichtigt wurde jedoch im Bescheid in den Auflagepunkten übergangen werde. Zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen auf dem Hallendach, Einhausungen und dergleichen seien leicht möglich. Die Betriebszeiten seien unzulässig erweitert worden. Die Betreiberin habe sich bisher nicht an Auflagen gehalten und würden nunmehr nochmals unzumutbar erweitert. Abfüllvorgänge müssten koordiniert werden und bis 19.00 Uhr beendet sein. Es hätte ein exakter Grenzwert für die gesamte Lärmemission und Lärmbelästigungen festgesetzt werden müssen. Der erstbehördliche Bescheid sei zu schwammig und könne den nicht genehmigten und unrechtmäßig erweiterten Zustand weiter bestehen lassen. Die Auflagen seien daher zu unbestimmt und zu ungenau. Es seien Auflagen erforderlich, die die zu erwartenden unzumutbaren Beeinträchtigungen hintanhalten. Beantragt werde die Behebung des Bescheides und Abweisung des Antrages, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde erster Instanz.

 

Die Berufungswerber X bringen in ihrer Berufung im Wesentlichen vor, ein Großteil der Anlagenänderung sei in den letzten Jahren konsenslos hergestellt worden. Einwände betreffen Lärmbelästigungen durch Be- und Entladen von LKWs sowie Staplergeräte, weiters auch unzulässige Belästigung durch Lichtimmissionen. Ohne Genehmigung seien Lagerplätze erweitert, eine Beleuchtungsanlage errichtet und würden Betriebszeiten für Beladung und Entladung sowie Ausfahrt regelungslos betrieben. Die Beleuchtung des konsenslos hergestellten Lagerplatzes an der Nord- und Ostseite wirke vor allem im Schlafbereich der Liegenschaft X ein. Auch für die Beleuchtung gab es keine Genehmigung. Das Anbringen einer Zeitschaltuhr löse das Problem nicht. Das Ausmaß der Lichtemission sei unzulässig. Lichtquellen, die in der Nacht eingeschaltet seien, würden eine Beeinträchtigung der Gesundheit darstellen und müssten daher, soweit es den Schlafbereich der Liegenschaft der Berufungswerber betrifft, entfernt werden bzw. seien diese nicht zugenehmigen. Auch die LKW-Abfahrten dürften nicht im Bereich der Liegenschaft der Berufungswerber stattfinden. Das Verfahren sei mangelhaft betrieben und reiche es nicht aus, dass nur eine geringfügige Anhebung von 1 dB zu erwarten sei. LKW-Fahrbewegungen im Nachtzeitraum zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr seien zu untersagen. Im Bezug auf Stapler dürften nur solche verwendet werden, die einen entsprechenden niedrigen Lärmpegel haben. Die Behörde hätte nur den Einsatz von leiseren Geräten, insbesondere Elektrostaplern, genehmigen dürfen. Ihre Einwendungen seien zwar grundsätzlich berücksichtigt worden, die Behörde hätte ihnen aber zur Gänze stattgeben müssen. Demnach reiche Auflage Nr. 38 zur Abwendung einer Lichtbelästigung nicht aus. Auch die Ausdehnung der Betriebszeiten und die Verwendung von Staplergeräten seien nicht zu genehmigen gewesen. Beantragt werde die Stattgebung der Einwendungen, in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung an die Erstbehörde.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994 iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-170-2010 Stz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15. November 2012. Zu dieser Verhandlung waren die Berufungswerber geladen und haben auch zum Teil persönlich und durch ihre rechtlichen Vertreter teilgenommen. Der mündlich durchgeführten Berufungsverhandlung beigezogen waren sämtliche Verfahrensparteien sowie Amtssachverständige aus den Fachbereichen Gewerbe- und Lärmtechnik sowie Medizin.

 

4.1. Im Rahmen dieser Durchgeführten Berufungsverhandlung wurde zunächst das Berufungsthema unzumutbare Belästigungen durch Lichtimmissionen durch die Beleuchtung des Lagerplatzes, bezogen insbesondere auf das Anwesen der Berufungswerber X besprochen und letztlich – auch bezogen auf eine im Berufungsverfahren eingeholte Stellungnahme der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems – klärend festgestellt, dass im Einvernehmen zwischen Anlageninhaber und Berufungswerber X zwischenzeitlich Maßnahmen in Bezug auf die Beleuchtung des Lagerplatzes durchgeführt wurden und nach Aussagen des Berufungswerbers das Berufungsvorbringen diesbezüglich als erledigt anzusehen ist. Nachdem die konsensfähige Äußerung der medizinischen Amtssachverständigen als Maßnahme zur Erreichung des erforderlichen Schutzes eine Reduktion der Beleuchtungsstärke oder ein Abblenden der Ausleuchtung in Richtung X als Kriterium feststellt, war die Erfüllung einer dieser Alternativen als Maßnahme in Form einer zusätzlichen Auflage in die bescheidmäßige Genehmigung (Spruchergänzung) aufzunehmen und somit dem Berufungsbegehren entsprochen.

 

4.2. Soweit von den Berufungswerbern weiters vorgebracht wird, dass wesentliche Änderungen der Anlage ohne Genehmigung durchgeführt worden seien und das Genehmigungsverfahren quasi zur Legalisierung dieser zunächst illegalen Anlagenänderungen führen soll, ist festzustellen, dass dies im Grundsätzlichen zutrifft. Die belangte Behörde hat jedoch unabhängig von der Durchführung des beantragten Genehmigungsverfahren, wozu sie aufgrund des vorliegenden Antrages verpflichtet ist, ein Verfahren zur Verhängung von Zwangsmaßnahmen durchgeführt und die Schließung von nicht genehmigten Anlagenteilen wie Zufahrt, Lagerplatz, etc. verfügt. Es ist daher nicht von vornherein unzulässig, ursprünglich nicht genehmigte, jedoch realisierte, in der Folge stillgelegte Anlagenteile "nachträglich" zu genehmigen, sofern die Prüfung der Änderung eine Genehmigungsfähigkeit im Grunde der §§ 81 und 77 GewO 1994 ergibt.

Weiters ist in diesem Zusammenhang dem Berufungsvorbringen, die Berufungswerberin habe sich bereits bisher nicht an Auflagen gehalten, zu entgegnen, dass allein die Sorge der Nachbarn, der Betreiber der Anlage könnte sich nicht an bescheidmäßig vorgeschriebene Auflagen halten, nicht für sich alleine die Genehmigungsfähigkeit einer Anlage oder einer Anlagenänderung verhindern kann. Es wird Aufgabe der Anlagenbetreiberin sein, im Zuge des Betriebes der Anlage die vorgeschriebenen Auflagen vollständig einzuhalten, da sie andernfalls mit verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen und der Verhängung von Zwangsmaßnahmen zu rechnen haben wird.

 

4.3. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde unter anderem, aufbauend auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommen lärmtechnische Beurteilung, welcher ein umfassendes schalltechnisches Projekt der X-SV, Sachverständigenbüro für technische Akustik SV-GmbH, X, zu Grunde liegt, eine darüber hinausgehende lärmtechnische Begutachtung – insbesondere Bezug nehmend auf die Berufungsvorbringen -  veranlasst.

 

Vom lärmtechnischen Amtssachverständigen wurde zu den Berufungsvorbringen im Rahmen einer gutächtlichen Stellungnahme vom 19. Juni 2012, welche bereits vor Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung eingeholt, im Rahmen der Berufungsverhandlung verlesen und der Verhandlungsschrift als Beilage angeschlossen wurde, aus fachlicher lärmtechnischer Sicht festgestellt:

"1.     Zur Frage der Freecooler wird folgendes festgehalten:

In der Verhandlungsschrift vom 21.04.1986 zu Ge-1020-1986 wurde auf Seite 5 befundmäßig folgendes beschrieben:

'Im südlichen Feld der Aufbereitungsanlage wird ein Kaltwasserbecken mit 100 m3 Inhalt, das Heizhaus und die Pumpenstation errichtet. Mit dieser Einrichtung werden die Kühlwässer mit Hilfe von Wärmepumpen energetisch genützt. Dadurch wird der Abwasseranfall vermindert.'

Eine nähere Beschreibung ist in den Einreichunterlagen sowie in der Verhandlungsschrift nicht vorhanden.

 

In der technischen Beschreibung der Fa. X Kunststofftechnik vom 01.09.1992 zu Ge-1086-1992 wird diese Anlage näher beschrieben und es wird hier zitiert, dass für die Wasserkühlung zwei Kaltwassersteuerungen der Fa. X mit einer Kühlleistung von je 195 kW zur Verfügung stehen.

In der technischen Beschreibung zu Ge20-24-1995 liegt ein Projektsteil der Fa. X mit Erstellungsdatum vom 02.02.1995 vor, das als "Beschreibung der Kompressionskühlanlage zur Erweiterung der Wasserrückkühlanlage" zitiert ist. Hier sind zwei getrennte geschlossenen Kreisläufe beschrieben, die mit zwei 30 kW Motoren angetrieben werden. Der Schalldruckpegel der Maschineneinheit wurde mit 64 dB in 5 m Entfernung ohne Reflexion angegeben, wobei als Aufstellungsort der Maschineneinheit das Dach zwischen den beiden luftgekühlten Kondensatoren bezeichnet wurde. Diesbezüglich wird auch auf die Verhandlungsschrift vom 10.04.1995 Befund Seite 6 verwiesen, der wie folgt lautet:

'Die Kompressionskühlanlage für die Wasserrückkühlung wird erweitert. Diese Erweiterung wird entsprechend der technischen Beschreibung der Fa. X ausgeführt. Die Maschineneinheit wird auf dem Dach zwischen den Achsen 6b und 7a bzw. D und E aufgestellt.'

Diese Beschreibung der Situierung zeigt vergleichend zum Aufstellungsbereich der nunmehrigen Anlagen, dass diese geringfügig Richtung Norden verschoben wurden.

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass als bisher genehmigter Kälteanlagenbereich 4 Einzeleinheiten erfasst sind, wie dies auch im schalltechnischen Prüfbericht unter 4.5.3. auf Seite 39 vom 29.09.2012 beschrieben wurde.

 

Zur Anfrage, welche Freecooler entfernt bzw. zusätzlich aufgestellt werden sollen wird angemerkt, dass die beiden Freecooler sowie die beiden Kondensatoren erhalten bleiben. Zusätzlich werden zwei Kondensatoren und zwei Freecooler aufgestellt und die Oberfläche der Rückkühlanlagen somit verdoppelt. Durch diese Maßnahme ist es entsprechend der technischen Beschreibung möglich, dass die Kühlanlagen bei gleicher Kühlleistung eine geringere Umdrehungszahl der Ventilatoren aufweisen und dadurch die Anlagen leiser betrieben werden können. Hier verkennt offenbar der Rechtsvertreter der Farn. X die technische Situation, dass eine Verdoppelung der Anlagen nicht zwangsläufig eine Erhöhung der Schallpegel bewirkt.

 

2.     Zur Frage der projektierten Lärmschutzwand, die offenbar nicht berücksichtigt bzw. übergangen worden sei wird vermutet, dass es sich hier ebenfalls um die Eingabe des Rechtsvertreters der Fam. X handelt. Diesbezüglich wird darauf verwiesen, dass im Bereich der Kälteanlagen keine derartige Lärmschutzwand projektiert wurde und daher eine solche weder nicht berücksichtigt noch übergangen worden sein kann. Zusätzlich wird dabei auch noch auf die Ergänzung zum schalltechnischen Projekt zum 02.08.2011 Punkt 4.4. auf Seite 19 verwiesen, wo dezidiert angeführt wurde, dass bei Einhaltung der von Anlagenlieferanten vorgegebenen Emissionswerten keine zusätzlichen Abschirmmaßnahmen erforderlich sind.

 

Vermutet wird, dass die Eingabe der Fam. X Bezug auf den ersten Verhandlungstermin am 11.07.2011 nimmt, wo im Zuge der Projektserörterungen von den Antragstellern und vom schalltechnischen Projektanten bei einem ev. Erfordernis die Nachrüstbarkeit einer Lärmschutzwand im Bereich der Kälteanlagen diskutiert wurde.

Hinsichtlich der ca. 2004 vorgenommenen konsenslosen Änderung wird auf die gesonderte Stellungnahme der Behörde verwiesen.

 

3.     Zur Frage, warum die dem Schallgutachten zugrunde liegenden Messpunkte als richtig gewählt anerkannt wurden, wird darauf verwiesen, dass es sich bei diesen Punkten um die jeweils der Betriebsanlage nächst gelegenen Wohnliegenschaften in allen vier Himmelsrichtungen handelt.

In diesem Zusammenhang wird auf die planliche Darstellung im schalltechnischen Projekt "Mess- und Rechenpunktübersicht" im M 1:1 500 vom 28.09.2012 verwiesen. Aus dieser Darstellung ist erkennbar, dass wie bereits zitiert bei den gewählten Punkten RP1 bis RP6 die jeweils der Betriebsanlage nächst gelegenen bewohnten Nachbarliegenschaften betrachtet wurden. Aus technischer Sicht wurden die Punkte daher als richtig gewählt anerkannt, da diese der Betriebsanlage in den jeweiligen Himmelsrichtungen am nächsten liegen und aus der allgemeinen schalltechnischen Betrachtung bekannt ist, dass Schallquellen mit der Zunahme der Entfernung abnehmen und zusätzlich durch Gebäude oder sonstige Ausbreitungswiderstände zu Liegenschaften in der zweiten oder dritten Reihe zusätzliche Schallpegelabnahmen gegeben sind. Es ist daher davon auszugehen, dass bei den nächst gelegenen Nachbarliegenschaften bei den jeweils betriebszugewandten Gebäudebereichen die höchsten Immissionspegel zu erwarten sind und diese auch bei der ggst. Betrachtung berücksichtigt wurden."

 

Vom lärmtechnischen Amtssachverständigen wird darüber hinaus zur Frage, ob bei der dem Verfahren zugrunde gelegten lärmtechnischen Beurteilung, insbesondere bei der Feststellung des Ist-Zustandes der gewerbebehördlich genehmigte Bestand der Anlage der Konsenswerberin herangezogen wurde, oder ob aus dem Schallprojekt ersichtlich sei, dass nicht genehmigte Anlagenteile die Erhebung des Ist-Zustandes beeinflussen, fest:

"Nachdem zwischen 1998 und der Beurteilung verschiedene Änderungen an der Betriebsanlage vorgenommen wurden, wurde das schalltechnische Projekt, dass der Beurteilung zugrunde lag, auf die letztmalige gültige Genehmigung aufgebaut. In diesem Zusammenhang wird auf den schalltechnischen Prüfbericht vom 29.09.2010 Punkt 1.3.3 verwiesen. Auf Seite 5 wurde dabei ausdrücklich angeführt 'die Angaben im Zusammenhang mit der genehmigten Bestandssituation basieren auf dem Stand vom Jahre 1998. In diesem Kalenderjahr wurde der letztgültige Genehmigungsbescheid für die gegenständliche Betriebsanlage erstellt.' Soweit die Änderungen messtechnisch nicht mehr erfassbar waren, wurde auf Basis von Maschinendatenblättern oder technischen Beschreibungen die ursprünglich genehmigte Schallsituation rückgerechnet."

 

Der lärmtechnische Amtssachverständige stellt darüber hinaus ausdrücklich fest, dass die Überprüfung der eingereichten schalltechnischen Unterlagen, verfasst von der X GmbH aus dem Jahre 2010 bzw. 2011 im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ergeben hat, dass dieses schalltechnische Projekt schlüssige Ansätze aufweist.

 

Ergänzt werden diese Angaben vom lärmtechnischen Amtssachverständigen weiters insbesondere zur Frage, ob in der zugrundeliegenden lärmtechnischen Planung, welche im erstinstanzlichen Verfahren auf ihre Richtigkeit und Schlüssigkeit überprüft wurde, sämtliche im Projekt angesprochenen und dem Bescheid zugrunde liegenden Fahrten- und Betriebszeiten betreffend Stapler auf dem Lagerplatz bzw. LKW-Fahrten zwischen der Liegenschaft X und dem Firmengelände zugrunde liegend bzw. berücksichtigt worden sind:

"Im schalltechnischen Projekt wurden als genehmigter Bestand 2 normale Dieselgabelstapler angeführt. Für die Prognosesituation 2011 wurden 3 Dieselseitenstapler und 1 normaler Dieselgabelstapler berücksichtigt und zwar in dem im Bescheid zitierten Einsatzzeiten. In der Zusammenfassung und Interpretation der Ergebnisse unter Punkt 6 der Ergänzung zum schalltechnischen Projekt der Firma X vom 02.08.2011 wurden auf Seite 22 die Beurteilungen für den künftigen Betrieb mit der Bezeichnung Prognose 2011 und für den genehmigten Bestand mit der Bezeichnung 1998 gegenüber gestellt. Für den Nachtzeitraum erfolgte ebenfalls die Gegenüberstellung unter gleicher Zusammenfassung auf Seite 23. In diesen beiden Gegenüberstellungen für den Gesamtbetrieb sind sämtliche Schallereignisse der jeweiligen Beurteilungszustände enthalten. Dies umfasst somit auch die Staplerbewegungen, Manipulationen, sowie Be- und Entladevorgänge auf den Freiflächen und die Kühlanlagen. Eine Überprüfung dieser Zusammenfassung zeigte auch dass diese Ansätze in den Berechnungsprotokollen für die einzelnen Messpunkte im Anhang des schalltechnischen Prüfberichtes enthalten sind und daher bei der jeweiligen Berechnung berücksichtigt wurden."

 

4.4. Aufbauend auf den Ergebnissen der lärmtechnischen Beurteilungen erstellt der medizinische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung Befund und Gutachten zur Frage der Auswirkungen der mit der Realisierung des verfahrensgegenständlichen Projektes bei Einhaltung sämtlicher Auflagen zu erwartenden Immissionen und zwar sowohl in Bezug auf die Zumutbarkeit von allfälligen Belästigungen als auch zu besorgender Gesundheitsgefahren wie folgt:

 

"Befund

 

Vor Beginn der heutigen Verhandlung wurde ein Ortsaugenschein bei der Betriebsanlage und bei den einschreitenden Nachbarn durchgeführt. Die Situierung der Objekte ist den aktenkundigen Plänen zu entnehmen. Die örtliche Umgebungsgeräuschsituation war durch sowohl durch einzelne KFZ-Vorbeifahrten auf der Straße, über die auch die Zufahrt zum Betriebsgelände, vom Zentrum von Wartberg kommend erreicht wird, entfernte Fahrbewegungen auf nicht einsehbaren Straßenzügen, Naturgeräusche geprägt. Am  Betriebsgelände konnten Staplerfahrten mit Seitenstapler beobachtet werden. In Richtung des Anwesens X war der persönliche Höreindruck so, dass das Motorbrummen wahrnehmbar des Seitenstaplers etwa in gleicher Lautstärke wie KFZ-Vorbeifahrten mit gleichem Gerät auf der öffentlichen Straße wahrnehmbar war.

Zwischen Anwesen X und dem Betriebsareal führt eine Straße durch, beim Anwesen X war eine Lärmschutzwand etwa entlang der Grundgrenze errichtet, eine Verlängerung, wie sie mit dem gegenständlichen Projekt geplant ist, war nicht errichtet.

 

Immissionswerte nach Erarbeitung aus den Projektsunterlagen mit dem schalltechnischen Amtssachverständigen in der heutigen Verhandlung:

 

RP4 X

 

Für das Anwesen der Fam. X ist der RP 4 relevant:

 

Lüftungs- u.kältetechn. Anlagen [LA,eq]

Prognose 2011 (ggst. Projekt)

1998 genehmigter Zustand

RP 4 Ost

37,2

48,0

RP 4 Nord

36,0

37,0

RP Garten

33,0

40,0

 

Summe Gesamtbetrieb (Tag)

 

 

RP 4 Ost

48,0

51,0

RP 4 Nord

43,0

43,0

RP Garten

42,0

43,0

 

Summe Gesamtbetrieb (Nacht)

 

 

RP 4 Ost

43,0

49

RP 4 Nord

41,0

40

 

Aus dieser Auflistung wird ersichtlich, dass mit dem Projekt bis auf eine Veränderung  von +1dB am RP4 (Nord) in allen anderen betrachteten Prognosesituationen Reduktionen der Schallimmissionen gegenüber dem zugrundegelegten genehmigten Bestand 1998 eintreten.

 

Für das Anwesen der Fam. X ist der RP 2 relevant:

 

RP 2 X

 

Summe Gesamtbetrieb (Tag)

Prognose 2011 (ggst. Projekt)

1998 genehmigter Zustand

RP 2 Garten

42,0

51,0

RP 2 Ost

50,0

50,0

RP 2 Süd

48,0

50,0

 

Summe Gesamtbetrieb (Nacht)

 

 

RP 2 Ost

33,0

37,0

RP 2 Süd

34,0

37,0

 

Aus dieser Auflistung wird ersichtlich, dass mit dem Projekt in allen anderen betrachteten Prognosesituationen Reduktionen der Schallimmissionen gegenüber dem zugrundegelegten genehmigten Bestand 1998 eintreten.

 

GUTACHTEN

 

Gesundheitsgefährdung - Belästigung

 

Die Beurteilung ist dabei, um den gesetzlichen Vorgaben zu folgen, auf den gesunden normal empfindenden Menschen und das Kind abzustellen und wird in den folgenden Beurteilungen berücksichtigt.

Zur Unterscheidung der Begriffe Gesundheitsgefährdung, Belästigung werden im Folgenden jene Definitionen, die wiederkehrend in umweltrelevanten Verfahren verwendet werden wiedergegeben:

In den 'Empfehlungen für die Verwendung medizinischer Begriffe im Rahmen umwelthygienischer Beurteilungsverfahren' veröffentlicht (von M. Haider et. al) in den Mitteilungen der Österr. Sanitätsverwaltung 85. Jhg. (1984) H. 12, werden die Begriffe 'Gesundheitsgefährdung und –belästigung' wie folgt definiert:

 

Gesundheitsgefährdung

Als Gesundheitsgefährdung gilt eine Einwirkung (Immission), durch die nach den Erfahrungen der med. Wissenschaft, die Möglichkeit besteht, dass Krankheitszustände, Organschäden oder unerwünschte organische oder funktionelle Veränderungen, die die situationsgemäße Variationsbreite vom Körper- oder Organformen bzw. -funktionen signifikant überschreiten, entweder bei der Allgemeinbevölkerung oder auch nur bei bestimmten Bevölkerungsgruppen bzw. auch Einzelpersonen eintreten können.

Die Gesundheitsgefährdung ist also die Erwartbarkeit eines Gesundheitsschadens oder eines hohen Gesundheitsrisikos, die mit den Mitteln der wissenschaftlichen Prognose zu belegen ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

 

Belästigung, Störung des Wohlbefindens, Beeinträchtigung des Wohlbefindens

Hier handelt es sich weitgehend um subjektive Wahrnehmungsqualitäten jede Immission - vorausgesetzt, dass sie überhaupt wahrgenommen wird, d.h., dass sie die Wahrnehmungsschwelle überschreitet - kann vom gesunden normal empfindenden Menschen im konkreten Fall als Belästigung empfunden werden und damit eine Störung des Wohlbefindens bewirken. Das Empfinden einer Belästigung ist inter- und intraindividuell sehr unterschiedlich. Die Wahrnehmung einer Immission an sich stellt noch keine Belästigung dar. Zum Belästigungserleben kommt es insbesondere, wenn die Immission emotional negativ bewertet wird. Einzuschließen in diese Kategorie wären auch Störungen bestimmter höherer Funktionen und Leistungen - wie etwa der geistigen Arbeit, der Lern- und Konzentrationsfähigkeit, der Sprachkommunikation, ... Es sei an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass solche Funktions- und Leistungsstörungen über einen längeren Zeitraum hinweg sehr wohl zu einer Gesundheitsgefährdung werden können. Da es offenbar weder möglich noch wünschenswert ist, Maßnahmen gegen jedwede geringste subjektiv empfundene Störung zu ergreifen, muss eine Unterscheidung zwischen zumutbarer und unzumutbarer Belästigung getroffen werden. Unzumutbar[1] ist eine Belästigung, wenn sie zu erheblichen Störungen des Wohlbefindens, zu funktionellen oder organischen Veränderungen führen kann, oder über ein das ortsübliche Ausmaß hinausgeht, wobei in diesem Fall auch die Widmung von Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen sind. (Zitat Ende).

 

Wirkung und Beurteilung Lärm – Angaben zu wirkungsbezogenen Schallpegeln:

Bei der Beurteilung von Lärm ist allgemein zwischen direkten und indirekten Auswirkungen von Lärmimmissionen auf den Menschen zu unterscheiden.

 

Schallimmissionen / Lärm

Direkte Wirkungen (sog. aurale Wirkungen) spielen aufgrund der dafür erforderlichen Höhe der Schallpegel im Umweltbereich nur in Einzelfällen (z.B. bei bestimmten Fertigungsbetrieben) eine Rolle. Sie  behandeln Hörstörungen, die durch Schäden direkt am Hörorgan verursacht werden. Diese treten ab einer Größenordnung von ca. 85 dB als Beurteilungspegel (z.B. bei Schallexpositionen an Arbeitsplätzen über lange Zeiträume (Jahre) oder deutliche höher gelegene einzelne Schalleinwirkungen (z.B. bei Knalltraumen) auf.

 

Indirekte Wirkungen (sog. extraaurale Wirkungen) sind solche, bei denen nicht das Hörorgan selbst geschädigt wird, sondern über die Geräuschwahrnehmung und deren bewusste und unbewusste Verarbeitung im Organismus unterschiedliche Reaktionen ausgelöst werden. Diese Reaktionen stehen in engem Zusammenhang mit der entwicklungsgeschichtlichen Funktion der Hörsinnes als Informations- u. Warnorgan. Über Verarbeitung einer Geräuschwahrnehmung im Gehirn und damit verbundenen vegetativen Reaktionen kann es u.a. zu Veränderungen des Wachheitsgrades, zu Stressreaktionen, Belästigungsreaktionen, Änderung der Durchblutung bestimmter Organsysteme u.ä. kommen. In diesem Zusammenhang werden hohe Dauerlärmeinwirkungen auch als Kofaktor für die Entstehung von Herz-Kreislauferkrankungen, - entsprechende Disposition vorausgesetzt - diskutiert.

In der Beurteilung von Schallimmissionen und seinen Auswirkungen sind die Veränderungen einer bestehenden Lärmsituation als auch die tatsächlich  erhobenen Lärmpegel zu berücksichtigen. Zu beachten sind hierbei auch allenfalls auftretende besondere Geräuschcharakteristica (z.B. gesonderte Wahrnehmbarkeit von Geräuschen mit tonalen Anteilen, Klopfen, Zischen o.ä.)

 

Beurteilungswerte[2]

 

                LA,eq  = 55 dB                    Belästigung durch gestörte Kommunikation

                LA,eq  = 60 dB                                    unter Laborbedingungen akute physiologische Reaktionen beobachtbar, im Alltag treten vegetative Reaktionen bereits bei niedrigeren Pegeln auf, wobei zu bemerken ist, dass sich eine Vielzahl von Untersuchungen auf Dauerlärmexpositionen, insbesondere auf Untersuchungen aus dem Straßenverkehr (womit üblicherweise eine dauernde längere Exposition über Stunden gegeben ist) beziehen. Unter diesen Bedingungen ergeben sich auch Hinweise auf ein statistisch ansteigendes Herzinfarktrisiko.

                LA,eq  = 45 dB                    Störungen höherer geistiger Tätigkeiten

                LA,eq  = 55 dB                    deutliche Belästigungsreaktionen bei 5-10% der                                                                                     Bevölkerung, nach WHO 1999 Community Noise                                                                                    Guidelines

LA,eq  = 55 dB "few seriously annoyed" (einige ernsthaft gestört)

LA, eq  = 50 dB "moderately annoyed"

 

Die o.a. angeführten Werte beschreiben vorwiegend Aspekte pegelabhängiger Belästigungsreaktionen durch Schallimmissionen, der Übergang zu Gesundheitsgefährdungen wird in der ÖAL-Richtlinie Nr.3 NEU mit Werten von LA,eq > 65 dB (Tag), > 60 dB (Abend), > 55 dB (Nacht)  definiert.

Schallimmissionen werden auch dann mit zunehmendem Maß als belästigend erlebt werden, je deutlicher eine bestehende Umgebungssituation (entweder durch maßgebliche Erhöhungen von Schallpegeln oder durch hervorstechende Charakteristika) verändert wird.

 

Schlaf

 

Um die wohl gravierendste Störung durch Lärm zu berücksichtigen wird von der WHO zur Sicherung eines ruhigen und erholsamen Schlafes ein Wert von weniger als 35 dB , zuletzt 30 dB am Ohr des/der Schlafenden (d.h. im Rauminneren, Dauerschall) angegeben. Diese letztere Immissionsvorgabe definiert einen Bereich, in dem Schlafen gesichert möglich ist, d.h. nicht wie bei anderen Grenzwertkonzepten einen Bereich, in dem bereits im Grenzwertkonzept eine gesellschaftspolitisch akzeptierte In-Kauf-Nahme bestimmter Störwirkungen verankert ist.

 

Nach der Night Noise Guideline der WHO[3] können ab einem Pegelwert von 40 dB bis 55 dB (Durchschnittslärmbelastung in der Nacht, außen) im Verhalten der Lärmexponierten Anpassungsreaktionen beobachtet werden, ab 55 dB nehmen diese Erfordernisse zu und erlangen Zusehens gesundheitlich nachteiligen Charakter.

 

Zu Lärmspitzen haben Untersuchungen gezeigt, dass sich auch im ungestörten Schlaf relativ häufig Wachphasen diagnostizierbar sind, die allerdings am Morgen nicht erinnerlich sind. Dies ist erst dann der Fall, wenn sie mindestens 3 – 4 Minuten dauern. Es hat sich gezeigt, dass durch Maximalpegel bis zu 65 dB, ausgelöste Wachphasen in der Regel nach 1,5 Minuten beendet sind, damit kaum erinnerlich sind und denen keine nachteiligen gesundheitlichen Effekte zugeschrieben werden. (Basner et al. 2004 [4]). Nach Untersuchungen von Griefahn liegen diese Werte geringfügig höher.

 

Für die Beurteilung sind von  den prognostizierten Pegeln im Freien, auch bei gekippten oder geöffneten Fenstern Werte in der Größenordnung von 7-15 dB in Abzug zu bringen, ab denen Beeinträchtigungen des Schlafens abzuleiten wären, deutlich unterschritten werden.

 

In einer zusammenfassenden Beurteilung zum Thema Schallimmissionen / Lärm ergibt sich, dass die prognostizierten Immissionspegel  an den Punkten X (RP4) und X (RP2) jene Werte deutlich unterschreiten, ab denen wirkungsbezogen nachteilige Wirkungen zu beobachten wären. Dies bezieht sich auf alle Tageszeiten (Tag, Nacht) auf die Gesamtimmissionen. Zur Veränderung der IST-Situation wird festgestellt, dass eine rechnerisch prognostizierte Veränderung einer Bestandssituation in einer Größenordnung von + 1 dB keine relevante Veränderung darstellt. Erläuternd dazu ist festzustellen, dass zwei identen Schallquellen unterschiedlicher Lautstärke erst dann vom menschlichen Ohr unterschiedlich laut wahrgenommen werden, wenn sie sich um rd. 3 dB unterscheiden.

An allen anderen Immissionspunkten (RP) ergeben sich gegenüber der zugrundegelegten Situation „genehmigter Zustand 1998“ deutliche Reduktionen bei projektgemäßer Realisierung des gegenständlichen Vorhabens.

 

Nachteilige gesundheitliche Wirkungen i.S. von erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch Schallimmissionen ergeben sich dadurch nicht."

 

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Die Berufungsbehörde verweist bei der Beurteilung der von den Berufungswerbern vorgebrachten Einwendungen betreffend Lärmbelästigungen auf die diesbezüglich eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen. Diese sind schlüssig und in sich widerspruchsfrei und besteht aus Sicht des erkennenden Mitglieds des Unabhängigen Verwaltungssenates keine Bedenken, diese der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen. Diesen Gutachten wurde von den Berufungswerbern auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Die Amtssachverständigen waren im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung anwesend und blieben keine Fragen unbeantwortet.

 

Einzige Ausnahme diesbezüglich bildete die Frage nach der Anzahl von genehmigten gas- bzw. dieselbetriebenen Hubstaplern im Anlagenbereich. Diesbezüglich konnten im Rahmen der Berufungsverhandlung keine abschließenden Äußerungen bzw. klärenden Unterlagen zu bestehenden Genehmigungen vorgefunden werden. Klargestellt wurde diesbezüglich im Rahmen der Berufungsverhandlung unter Beiziehung des lärmtechnischen Amtssachverständigen, dass jedenfalls im schalltechnischen Projekt als genehmigter Bestand von zwei Dieselstaplern ausgegangen wird und für die Prognosesituation 2011 vier Dieselstapler berücksichtigt und schalltechnisch berechnet sind und zwar in den im Bescheid zitierten Einsatzzeiten. In den Gegenüberstellungen für den Gesamtbetrieb sind sämtliche Schallereignisse der jeweiligen Beurteilungszuständige enthalten. Diese umfassen somit auch Staplerbewegungen, Manipulationen, sowie Be- und Entladevorgänge auf den Freiflächen. Vollständige Gültigkeit hatte diese Berechnung somit jedenfalls für den Fall, als genehmigter Bestand zwei Dieselstapler sind und das verfahrensgegenständliche Projekt das Hinzukommen zweier weiterer Dieselstapler beinhaltet. Vom Amtssachverständigen wurde klargestellt, dass es aus lärmtechnischer Sicht ohne Belange ist, ob ein gas- oder dieselbetriebener Hubstapler zum Einsatz kommt.

Dem Vertreter der Konsenswerberin und der Vertreterin der belangten Behörde wurde aus diesem Grunde aufgetragen, Unterlagen über bestehende gewerbebehördliche Genehmigungen von diesel- bzw. gasbetriebenen Hubstaplern beizubringen.

 

Insbesondere die Akteneinsichtnahme durch die belangte Behörde ergab, dass im gegenständlichen Unternehmen im Jahre 1979 eine Flüssiggastankstelle genehmigt wurde und in der dazugehörigen technischen Beschreibung ausdrücklich "ein Stück Hubstapler" angeführt ist. Hinweise oder Genehmigungen für weitere diesel- oder gasbetriebene Hubstapler konnten nicht beigebracht werden, auch wenn in einem Bescheid vom 2. Februar 1994 in einer zusätzlich vorgeschriebenen Auflage Bezug auf Verladearbeiten und Staplerverkehr tagsüber Bezug genommen wird.

Eine Ausführung im Bescheid Ge20-24-1995, wonach zum Transport innerhalb der Lagerhalle E-betriebene Hubstapler verwendet werden, kann ebenfalls eine Genehmigung für den Einsatz von weiteren diesel- bzw. gasbetriebenen Hubstaplern im Freien nicht ersetzen.

Es ist daher davon auszugehen, dass als genehmigter Bestand in Bezug auf diesel- oder gasbetriebene Hubstapler nicht zwei sondern lediglich ein derartiges Fahrzeug der lärmtechnischen Beurteilung zu Grunde gelegt werden kann. Dem ist letztlich der vom Amtssachverständigen bestätigte Schluss hinzuzufügen, dass im Fall von vorliegenden Genehmigungsunterlagen für bestehende Stapler ohne lärmtechnischer Beschränkung die lärmtechnisch vorgenommene Berechnung richtig ist, da die bestehenden Stapler im schalltechnischen Projekt mit demselben lärmtechnischen Ansatz berechnet wurden (Ist-Zustand) als die im gegenständlichen Projekt enthaltenen beiden zusätzlichen Diesel - Stapler.

 

Zusammenfassend ist diesbezüglich daher festzustellen, dass aufgrund vorliegender Aktenunterlagen bei der belangten Behörde davon auszugehen ist, dass als genehmigte Umfang von diesel- oder gasbetriebenen Staplern nur ein Stück als genehmigter Bestand und zwei weitere als verfahrensgegenständlicher Projektsinhalt anzusehen sind.

 

Vom lärmtechnischen Amtssachverständigen wurden darüber hinaus insbesondere die Fragen zur lärmtechnischen Verbesserung durch Errichtung zusätzlicher Freecooler auf dem Hallendach sowie auch betreffend die richtige Auswahl der Lärmmesspunkte beantwortet, weiters auch klargestellt, welche Lärmschutzwand Projektsinhalt ist bzw. nicht. Ergänzend ist zum Berufungsvorbringen aus rechtlicher Sicht anzuführen, dass Anlagenteile wie zB. eine Lärmschutzwand, welche im erstinstanzlichen Befund bzw. in den Projektsunterlagen eindeutig dargestellt sind, in Auflagenpunkten nicht mehr vorzuschreiben sind.

 

Wenn die Berufungswerber schließlich zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen auf dem Hallendach, weitere Einschränkungen von Betriebszeiten bzw. Grenzwerte für die gesamte Lärmimmission fordern, so ist dem zu entgegnen, dass es im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, welches sich im Grunde des § 353 GewO 1994 als antragsbedürftiges Verwaltungsverfahren darstellt, Aufgabe der Gewerbebehörde ausschließlich die Prüfung des Genehmigungsprojektes im Umfang des Genehmigungsantrages im Hinblick auf ihre Genehmigungsfähigkeit ist. Auflagen oder Einschränkungen dürfen nur insoferne vorgeschrieben bzw. vorgenommen werden, als diese zum Schutz vor unzumutbaren Belästigungen bzw. Gesundheitsgefahren erforderlich sind; dies auch dann, wenn – was sicherlich immer möglich sein wird – durch wirtschaftlich größeren Aufwand auch weitere Schutzmaßnahmen zur weiteren Immissionsverminderung technisch möglich wären. Dies betrifft zum Beispiel auch die Forderung nach Austausch der Dieselstapler auf lärmärmere Geräte wie z.B. Elektrostapler oder die Errichtung einer Lärmschutzvorrichtung am westlichen Attikabereich des Flachdaches. Derartige zusätzlich lärmreduzierende Maßnahmen liegen somit im Verantwortungsbereich der Anlageninhaberin und könnten meist ohne Genehmigung sondern bereits nach Anzeige bei der Gewerbebehörde I. Instanz realisiert werden.

 

Insgesamt kommt somit die Berufungsbehörde zur Auffassung, dass – insbesondere unter Beachtung sämtlicher eingeholten Sachverständigenäußerungen und Vorschreibung und Einhaltung der vorgeschlagenen und ergänzend vorgeschriebenen Auflagen – die Projektsänderung konsensfähig ist, da letztlich aus den medizinischen Amtssachverständigengutachten, welche auf den technischen Grundlagen der lärmtechnischen Fachleute aufbaut, eine Gesundheitsgefährdung bzw. eine unzumutbare Belästigung von Nachbarn, insbesondere von den Berufungswerbern, nicht abgeleitet werden kann.

 

Dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens entsprechend war eine zusätzliche Auflage vorzuschreiben. Den Berufungen der Nachbarn konnte jedoch darüber hinausgehend keine Folge gegeben werden und war insoweit der bekämpfte Bescheid und der dargestellten Sach- und Rechtslage im zitierten Umfang zu bestätigen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 



[1] Anmerkung: Grundsätzlich wird festgestellt, dass es sich bei der Zumutbarkeit / Unzumutbarkeit im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung oberstgerichtlicher Entscheidungen um behördliche Feststellungen nach Beweiswürdigung handelt und nicht um medizinische Begriffe handelt. Um die Übergänge Belästigung – erhebliche Belästigung – griffig darzustellen spricht der zitierte Autor von "Unzumutbarkeit", hier jedoch nicht die rechtliche Würdigung der Behörde vorwegnehmend.

[2] ÖAL-Richtlinie 6/18, Die Wirkungen des Lärms auf den Menschen - Beurteilungshilfen für den Arzt

[3] Night Noise Guideline for Europe, WHO, 2009

[4] Leben mit Lärm, Springerverlag, 2006

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum