Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101388/5/Weg/La

Linz, 04.03.1994

VwSen-101388/5/Weg/La Linz, am 4. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 1. Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die nur hinsichtlich der Strafhöhe eingebrachte Berufung des A vom 10. Oktober 1993 gegen das Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. August 1993, VerkR96/21109/1992, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe von 25.000 S auf 20.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Tagen auf 25 Tage reduziert wird.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich hinsichtlich des Faktums 1 auf 2.000 S.

Desweiteren sind 10 S als Ersatz der Barauslagen für das Mundstück des Alkomaten zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis unter Punkt 1 über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 25.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 672 Stunden (= 28 Tage) verhängt, weil dieser am 18. Dezember 1992 gegen 1.15 Uhr den PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,83 mg/l Atemluftalkoholgehalt auf der Bundesstraße 1 und der B durch das Ortsgebiet F bis zum Haus B gelenkt hat. Außerdem wurde hinsichtlich dieses Faktums ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 2.500 S sowie als Ersatz der Barauslagen für das Mundstück des Alkomaten 10 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Strafbehörde begründet die verhängte Strafe im wesentlichen damit, daß über den Berufungswerber bereits drei einschlägige Verwaltungsvorstrafen aufscheinen. Da hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse vom Beschuldigten keine Angaben gemacht wurden, hätten diese auch nicht berücksichtigt werden können.

3. Der Beschuldigte bringt in seiner Berufung vom 10.

Oktober 1993, die sich nur gegen die Höhe der Strafe richtet, vor, er sei durch einen schweren Bandscheibenschaden erwerbsunfähig geworden und beziehe derzeit lediglich einen monatlichen Rentenvorschuß von 5.800 S, wovon er 3.500 S für die Miete entrichten müsse.

Mit den restlichen 2.800 S müsse er seinen Lebensunterhalt bestreiten. Er könne sich nicht einmal eine Therapie zur Linderung seiner starken Rückenschmerzen leisten, da hiefür die Gebietskrankenkasse nichts bezahle. Außerdem ersucht er, ihm die Möglichkeit einer Ratenzahlung einzuräumen.

Hinsichtlich des letzteren Ansuchens wird bemerkt, daß für die Gewährung von Teilzahlungen die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zuständig ist.

4. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat den Akt ohne Gegenschrift vorgelegt, sodaß die Angaben des Berufungswerbers hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse als glaubwürdig gewertet werden. Allerdings hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mitgeteilt, daß der Berufungswerber am 13. September 1993 neuerdings wegen eines einschlägigen Deliktes (Verweigerung des Alkotestes) beanstandet wurde. Inwieweit hier ein Straferkenntnis ergangen ist, ist aus dem Akt nicht ersichtlich, sodaß diese Mitteilung nicht als straferschwerend gewertet werden kann.

Für die Festsetzung der Strafhöhe ist entscheidend, daß gegen den Berufungswerber zwei einschlägige Vorstrafen aufscheinen, wobei die diesbezüglichen Straferkenntnisse mit 20. Juni 1989 und 25. März 1992 datiert sind. Die mit 9.

Jänner 1989 datierte Vormerkung ist wegen Ablaufes der im § 55 VStG normierten Tilgungsfrist nicht mehr zu berücksichtigen. Der Atemluftalkoholgehalt betrug 0,83 mg/l.

Vorstehender Sachverhalt, der sich aus der Aktenlage ergibt, wird ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, um die nicht gesondert angesucht wurde, dieser Entscheidung zugrundegelegt. Die Zuständigkeit für die Strafberufung gegen das Faktum 1 des Straferkenntnisses vom 3. August 1993 liegt infolge der Strafhöhe (mehr als 10.000 S) bei der in der Präambel dieses Erkenntnisses angeführten Kammer.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Rücksicht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 liegt zwischen 8.000 S und 50.000 S, wobei im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen tritt.

Strafmildernd waren keine Umstände, als straferschwerend sind der hohe Alkoholisierungsgrad sowie zwei einschlägige Vorstrafen zu werten. Unter Außerachtlassung der persönlichen Verhältnisse wäre die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe durchaus angemessen. Im Hinblick auf die von der Erstbehörde nicht berücksichtigbarer jetzt jedoch bekanntgegebene Einkommensverhältnisse (diesbezüglich verweigerte der Berufungswerber jegliche Angaben, sodaß dieser Umstand nicht ins Kalkül gezogen werden konnte), war aber die Geldstrafe spruchgemäß zu reduzieren. Die Ersatzfreiheitsstrafe konnte nicht in diesem Ausmaß reduziert werden, sondern wurde diese lediglich um jenes Ausmaß gemindert, das sich aus der Relation zwischen der von der Erstbehörde verhängten Geldstrafe und der daraus resultierenden Ersatzfreiheitsstrafe ergibt und von der 1.

Instanz unberücksichtigt geblieben war.

6. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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