Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130801/2/Bi/CG

Linz, 21.01.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, xstraße x, x, vom 20. August 2012 (Faxdatum 27. August 2012) gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landes­haupt­stadt Linz vom 1. August 2012, GZ:933/10-871773, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

 

     Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 2Abs.1 und 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz iVm §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 eine Geldstrafe von 40 Euro (35 Stunden EFS) verhängt, weil er am 26. Mai 2011 von 8.54 Uhr bis 9.07 Uhr in L., xstraße vor Nr.x, das mehrspurige Kraftfahrzeug x in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt gewesen sei. Er sei der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachge­kommen.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 4 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe sich zur Tatzeit nachweislich in W. bei Frau S. R. aufgehalten. Er könne Angaben über den Aufenthalt oder andere ihm vorgehaltene Punkte nicht machen, habe aber einen Zeugen angeboten. Auf seine Einwendungen sei nicht eingegangen worden. Beantragt wird Verfahrens­einstellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustell­vorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiter­zuleiten.

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Rsb-Rückschein nach einem erfolglosen Zustellversuch am 2. August 2012 mit Beginn der Abholfrist am 3. August 2012 beim Postamt x hinterlegt. Damit begann die – in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses richtig mit zwei Wochen bezeichnete – Rechtsmittelfrist zu laufen, die demnach am 17. August 2012 ablief.

 

Die Berufung, in der die Adresse in W. – laut ZMR der Nebenwohnsitz – angeführt ist, wurde vom Bw am 27. August 2012 per Fax übermittelt, wobei er inhaltliche Einwendungen machte, aber auf die offensichtliche Verspätung nicht einging. Daher wurde er mit Schreiben der Erstinstanz vom 3. Oktober 2012 auf die Verspätung aufmerksam gemacht und aufgefordert, binnen 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens bekanntzugeben, wo er sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Schriftstückes aufgehalten habe und wann er wieder an die Abgabestelle (Zustelladresse) zurückgekehrt sei, wobei er entsprechende Beweismittel vorlegen möge.

Laut Rsb-Rückschein wurde dieses Schreiben am 5. Oktober 2012 von der Mutter des Bw übernommen. Der Bw hat darauf in keiner Weise reagiert und damit eine Ortsabwesenheit nicht einmal behauptet.

Aufgrund der Verspätung des Rechtsmittels war auf die inhaltlichen Einwände des Bw nicht einzugehen und, wie bereits im Schreiben der Erstinstanz vom 3. Oktober 2012 angekündigt, spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

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