Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-260463/22/Wim/Bu

Linz, 20.12.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27.2.2012, GZ: 0001143/2011, wegen Übertretung des Wasser­rechtsgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 22.11.2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. 

 

II.   Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens­kosten­­beiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 44a, 45 Abs. 1 Z 3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 66 Abs. 1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 137 Abs. 1 Z 13 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 92 Stunden sowie ein 10 %-iger Verfahrenskosten­beitrag verhängt.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Der Beschuldigte, Herr x, geboren am x, wohnhaft: x, hat folgende Verwaltungsübertretung als verwaltungs­straf­rechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GmbH mit dem Sitz in x, zu vertreten:

 

Die x GmbH hat als Eigentümerin der im x des x liegenden "x", die am x gesunken ist und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung der x verursacht hat, in der Zeit von 9.12.2010 bis 22.12.2010 nicht die unverzüglich zur Vermeidung einer Verunreinigung der x erforderlichen Maßnahmen getroffen.

 

Am 9.12.2010 kam es zu einem Ölaustritt (Ölaugen auf Teilbereichen der Wasserfläche innerhalb der Anlage, Ölschlieren besonders im Bereich der vorderen Außenseite der x). Die x GmbH hat es unterlassen die zur Vermeidung einer weiteren Verunreinigung der x erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wie z.B. Errichtung einer Ölsperre (Schlängelleitung um die gesamte Anlage, Einlage von aufsaugenden Materialien innerhalb der Schlängelleitung um die Verunreinigungen zu binden).

 

Am 21.12.2010 kam es zu einer konzentrierten Ölansammlung im Bereich der gesunkenen x innerhalb der von der Berufsfeuerwehr der x angebrachten Schlängelleitung. Die x GmbH hat keinerlei Vorkehrungen getroffen, die aus dem teilweise gesunkenen Schiffskörper ausgetretenen und bereits durch eine Schlängelleitung zumindest provisorisch eingegrenzten wassergefährdenden Stoffe (Heizöl) durch Absaugen aus dem Gewässer zu entfernen.

Weiters hat die x GmbH keine Vorkehrungen getroffen, den Austritt weiterer wassergefährdender Stoffe aus dem Schiffskörper zu unterbinden (z.B. durch Bergung von zwei aus der x aufschwimmenden 200 l-Ölfässer mit offenen Spundlöchern).

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig eine begründete Berufung erhoben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.11.2012 in welcher neben dem Berufungswerber die mit der Angelegenheit befassten Amtssachverständigen sowie der Hafen­meister als Zeugen befragt wurden. Weiters wurde auch der gerichtliche Strafakt 3 St 278/10 x von der Staatsanwaltschaft Linz beigeschafft.

 

Aus all diesen oben angeführten Beweismitteln ergibt sich zweifelsfrei, dass die x ursprünglich im x verheftet war. Bereits im Jahr 2005 wurde sie jedoch verlegt und war seitdem zwischen dem x und x verheftet.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1)               die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2)               die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

 

Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, d.h., in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können.

Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 und 2 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von sechs Monaten von der Behörde keine Verfolgungsverhandlung vorgenommen worden ist. § 137 Abs.7 WRG 1959 erweitert diese Verfolgungsverjährungsfrist für Übertretungen nach dem Wasserrechtsgesetz auf ein Jahr. Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung.

 

Es muss daher die Tat unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbegründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechts nicht aus (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Seite 937 ff). 

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorge­worfen keine Maßnahmen bezüglich Vermeidung oder Beseitigung einer Gewässerverun­reinigung betreffend die im x des öffentlichen x liegenden x getroffen zu haben. Da der Berufungs­werber diese Maßnahmen vor Ort zu treffen hat der Tatort auch zuständigkeitsbegründend ist, ist es daher auch erforderlich möglichst genau den Ort zu beschreiben an dem der Berufungswerber handeln hätte sollen und die Maßnahmen hätte treffen sollen. Nachdem der ursprüngliche Liegeplatz direkt im x vom nunmehr seit 2005 bestehenden Liegeplatz zwischen x und x eindeutig verschieden und auch nicht unerheblich entfernt ist wurde daher der Ort der Übertretung nicht ausreichend konkret bzw. sogar falsch bezeichnet und daher den Vorgaben des § 44a VStG nicht entsprochen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Da innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist keine fristgerechte Verfolgungshandlung getätigt wurde, war es dem Unabhängigen Verwaltungssenat auch verwehrt eine dahingehende Spruchberichtigung vorzunehmen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Weil die Berufung Erfolg hatte und dieses Verwaltungsstrafverfahren einge­stellt wurde, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs. 1 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Leopold Wimmer

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum