Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101391/8/Lg/Bk

Linz, 19.05.1994

VwSen-101391/8/Lg/Bk Linz, am 19. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des E, W, vom 20.

Dezember 1993 gegen das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 3. November 1993, Zl. VwSen-101391/5/Lg/Bk bzw über den Antrag des Ernst Wagner vom 4. Jänner 1994 beschlossen:

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG zurückgewiesen. Der Antrag wird im Grunde des § 71 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG zurückgewiesen. Der Verfahrenshilfeantrag wird abgewiesen (§ 51a Abs.1 VStG).

B e g r ü n d u n g:

1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 3. November 1993, Zl.

VwSen-101391/5/Lg/Bk (zugestellt am 16. November 1993) die Berufung des Ernst Wr gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 21. Juni 1993, Zl.

III-St-1423/93/S wegen Übertretung des § 64 Abs.1 und des § 36 lit.a KFG 1967 am 10. April 1993 abgewiesen und den "Antrag auf Herausgabe des Führerscheins" zurückgewiesen.

2. Gegen Erkenntnisse des unabhängigen Verwaltungssenats ist keine Berufung zulässig. Die gegenständliche Berufung war daher zurückzuweisen (§ 66 Abs.4 AVG). Das als Wiederaufnahmeantrag bezeichnete Anbringen, das seinem Inhalt nach offensichtlich einen Wiedereinsetzungsantrag darstellt und auf die verspätete Einbringung der verfahrensgegenständlichen Berufung bezogen ist, war mangels eines durch Fristversäumnis entstandenen Rechtsnachteils zurückzuweisen (§ 71 Abs.1 AVG). Da die Beistellung eines Verteidigers nicht im Interesse der Verwaltungsrechtspflege lag, war der Antrag auf Verfahrenshilfe abzuweisen (§ 51a Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

GEGEN DIESEN BESCHEID IST EINE WEITERE BERUFUNG UNZULÄSSIG!!! Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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