Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531317/2/Bm/Th

Linz, 22.11.2012

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der X GmbH, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 20.09.2012, Ge20-102-2010-RE, betreffend die Zurückweisung eines Ansuchens wegen Formgebrechens zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 20.09.2012, Ge20-102-2010-RE, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4, § 67a Abs.1, 67g und § 13 Abs.3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem oben zitierten Bescheid vom 20.09.2012 das Ansuchen der X GmbH, X, vom 30.07.2010 um Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Lagers für Parkett und Innentüren im Standort X, wegen Vorliegens von Formgebrechen gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen.

Dies im wesentlichen mit der Begründung, mit Verbesserungsauftrag vom 09.12.2011 sei der X GmbH (in der Folge: Bw) nachweislich aufgetragen worden, die vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen geforderten Projektsergänzungen bis längstens 20.01.2012 in vierfacher Ausfertigung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land nachzureichen. Gleichzeitig sei die Bw auf die Rechtsfolgen bei Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages hingewiesen worden. Zu den daraufhin übermittelten Unterlagen sei vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen am 09.08.2012 mitgeteilt worden, dass keine maßgebliche Änderung bzw. ergänzende Angaben nachgereicht worden seien. Aus diesem Grund werde neuerlich auf das negative Vorprüfungsergebnis vom Dezember 2011 verwiesen. Demgemäß war das Ansuchen zurüchzuweisen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Bw mit Eingabe vom 23.10.2012 innerhalb offener Frist Berufung erhoben und darin ausgeführt, am 22. Oktober 2012 sei bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land Akteneinsicht genommen worden. Die mit Schreiben vom 09.12.2011 geforderten Unterlagen seien alle nachgereicht worden, wobei festgestellt worden sei, dass wahrscheinlich einige Pläne, die vom Architekturbüro geschickt worden seien, sich nicht in dieser Mappe befunden haben. Beiliegend würden nochmals folgende Unterlagen übersendet werden:

Ausführungsplan in 4-facher Ausführung

Brandschutzplan Objekt 2 in 4-facher Ausführung

Brandschutzplan Büro-Lager Betriebsstätten.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat diese Berufung gemeinsam mit dem zugrunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zu Ge20-102-2010-RE.

Da sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.      in vierfacher Ausfertigung

a)      eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)      die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)      ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.      Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.      eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.      eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.      organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.      eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

  2.   in einfacher Ausfertigung

        a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu  erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche  technischen  Unterlagen  .......

 

5.2. Der nach § 353 GewO 1994 dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage zwingend anzuschließenden Plänen und Betriebsbeschreibung kommt die Bedeutung zu, dass in der Folge noch überprüft werden kann in welcher Ausführung und in welcher Ausstattung die Anlage genehmigt worden ist. Auch bestimmen die Projektsunterlagen die normative Tragweite des Genehmigungsbescheides.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es bei den einem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage anzuschließenden Beilagen um Belege gemäß § 13 Abs.3 AVG (VwGH 21.09.1993, 91/04/0196 ua.) und sind somit unvollständige Ansuchen im Wege eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs.3 AVG ergänzen zu lassen.

 

Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Antrag der Bw vom 30.07.2010 um Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Lagers für Parkett und Innentüren im Standort X, zugrunde.

Dieses Ansuchen wurde samt den vorgelegten Projektsunterlagen von der belangten Behörde durch Beiziehung eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen einer Vorbegutachtung unterzogen. Vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen wurde hiezu im Schreiben vom 11.08.2010 ausgeführt, dass die vorgelegten Projektsunterlagen für eine technische Burteilung nicht ausreichend seien und die Unterlagen demnach durch Vorlage einer Beschreibung des Betriebsablaufs und der wichtigsten Arbeitsschritte, planliche Darstellung der betroffenen Räume bzw. Gebäudeteile mit Eintragung der schematischen Lagerzonen und Fluchtwege sowie Abstimmung der Betriebsweise und betrieblichen Maßnahmen auf das Brandschutzkonzept für das gesamte Betriebsobjekt zu ergänzen seien.

Mit Eingabe vom 05.10.2010 wurden lediglich Teile der geforderten Projektsunterlagen vorgelegt, weshalb ein neuerlicher Verbesserungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12.10.2010 an die Bw mit Vorlagefrist 01.11.2010 ergangen ist.

Die daraufhin von der Bw vorgelegten Projektsunterlagen wurden wiederum dem gewerbetechnischen Amtssachverständigen zur Vorbegutachtung übermittelt und wurde von diesem festgestellt, dass die Projektsunterlagen weiterhin eine Beurteilung nicht zulassen.

Mit Schreiben vom 09.12.2011 wurde die Bw aufgefordert, die weiterhin ausständigen Projektsergänzungen bis längstens 20.01.2012 der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vorzulegen. Die Bw wurde weiters darauf hingewiesen, dass das Ansuchen um gewerbebehördliche Genehmigung gemäß

§ 13 Abs.3 AVG zurückzuweisen sei, wenn dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht oder formgerecht entsprochen werde.

Mit Eingabe vom 13.12.2011 und 27.02.2012 wurden weitere Projektsergänzungen von der Bw vorgelegt und diese wiederum an das Bezirksbauamt Wels zur Vorbegutachtung übermittelt.

Mit Schreiben vom 09.08.2012 wurde hinsichtlich der ergänzenden Projektsunterlagen vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen mitgeteilt, dass diese ergänzend vorgelegten Projektsunterlagen weiterhin keine ausreichende Grundlage für eine Beurteilung darstellen würden.

 

Da sohin dem zuletzt ergangenen Verbesserungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 09.12.2011 nicht im ausreichenden Maße nachgekommen wurde, wurde von der belangten Behörde zu Recht das in Rede stehende Ansuchen gemäß § 13 Abs.3 zurückgewiesen und konnte demgemäß der Berufung keine Folge gegeben werden.

 

Dem Vorbringen des Bw, er habe sämtliche Unterlagen vorgelegt und seien diese möglicherweise in dem Gesamtakt "X" eingelegt worden, wurde von der belangten Behörde widersprochen.

 

Die Bw wird aber darauf hingewiesen, dass es ihr offen steht, neuerlich um Erteilung der begehrten Betriebsanlagengenehmigung bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land unter Vorlage der vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen geforderten Projektsunterlagen ansuchen. Gegebenenfalls wird empfohlen, sich mit dem zuständigen Amtssachverständigen beim Bezirksbauamt Wels, Durisolstraße 7, 4600 Wels, in Verbindung zu setzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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