Linz, 22.01.2013
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, geb. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. August 2012, Gz. SV96-82-2012, wegen Übertretungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8.1.2013, zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als bezüglich Spruchabschnitt 1., 2., 3., 4. und 5. des bekämpften Straferkenntnisses von einer Strafe abgesehen und anstelle dessen eine Ermahnung ausgesprochen wird.
II. Der Berufungswerber hat weder für das Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land noch für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat OÖ. einen Kostenbeitrag zu leisten.
zu I: §§ 19, 24, 51, 51c und 51e Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;
zu II: § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 65 VStG.
Entscheidungsgründe:
Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) lastete dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit Straferkenntnis vom 30.8.2012, Gz. SV96-82-2012, folgende Verwaltungsübertretungen an:
Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung. Das Finanzamt teilte dem Unabhängigen Verwaltungssenat mit Eingabe vom 8.10.2012 mit, dass es mit der Aussprechung einer Ermahnung auf Grund des geringfügigen Verschuldens einverstanden ist. Der UVS informierte den Bw mit E-Mail vom 9.10.2012 über die Eingabe des Finanzamtes. Da der Bw darauf nicht reagierte, wurde für den 8.1.2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Zu dieser mündlichen Verhandlung ist der Bw unentschuldigt nicht erschienen. Auf Grund des in der mündlichen Verhandlung verlesenen Akteninhaltes steht folgender Sachverhalt fest: Der Bw hatte die vom Finanzamt am 27.6.2012 angetroffenen Dienstnehmer aus eigenem Antrieb bereits im März 2012 zur Sozialversicherung angemeldet. Die Anmeldungen standen folglich in keinem Zusammenhang mit der Kontrolle am 27.6.2012. Da der Bw nicht erschienen ist, war auf Grund der Aktenlage davon auszugehen, dass die angeführten Arbeiter am Tag ihrer Anmeldung bereits vor der Anmeldung zu arbeiten begonnen haben. Da die Anmeldungen aber vor der Kontrolle am 27.6.2012 vorgenommen wurden, ist von einem geringfügigen Verschulden und von unbedeutenden Folgen der Übertretungen (§ 21 Abs. 1 VStG) auszugehen. Es war daher von einer Strafe abzusehen und eine Ermahnung auszusprechen. Bei diesem Verfahrensergebnis ist kein Kostenbeitrag für das Verfahren zu entrichten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Wolfgang Weigl