Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101392/2/Bi/Bk

Linz, 26.08.1993

VwSen - 101392/2/Bi/Bk Linz, am 26. August 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des W B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A K, vom 19. März 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. März 1993, VerkR96/7497/1990-B, zu Recht:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Punkte 1., 2., 3., 4., 5. und 6. des Straferkenntnisses behoben und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden. Hinsichtlich Punkt 8 des Straferkenntnisses wird die Berufung als unbegründet zurückgewiesen.

II. Hinsichtlich der Punkte 1 bis 6 des Straferkenntnisses sind Kostenbeiträge weder zum erstinstanzlichen noch zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten. Hinsichtlich Punkt 8 entfällt ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren.

Rechtsgrundlage: Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 44a Z1 und Z2 und 45 Abs.1 Z3 VStG, §§ 102 Abs.1 iVm 14 Abs.1, 18 Abs.1, 102 Abs.4, 7 Abs.1, 6 Abs.3, 27 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967. Zu II: § 64 Abs.1 und § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 5. März 1993, VerkR96/7497/1990-B, über den Beschuldigten ua. wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1., 2., 3., 4., 5., 6. je § 102 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 und 8. § 102 Abs.5 lit.a leg.cit Geldstrafen von 1. 200 S, 2. 200 S, 3. 300 S, 4. 200 S, 5. 400 S, 6. 200 S und 8. 200 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreitsstrafen von 1. 12, 2. 12, 3. 24, 4. 12, 5. 24, 6. 12 und 8. 12 Stunden verhängt, weil er am 16. August 1990 um 10.25 Uhr in L, nächst dem Badesee (neue Zufahrt zum Industriegebiet), den LKW Kennzeichen: gelenkt hat, wobei er sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt hat, daß das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht. Festgestellte Mängel: 1. Vorschriftswidriger linker Scheinwerfer, 2. vorschriftswidrige rechte Bremsleuchte, 3. schadhafte Auspuffanlage, wodurch übermäßiger Lärm verursacht wurde, 4. vorschriftswidrige Radabdeckung rechts hinten, 5. vorschriftswidriger Zustand der Betriebs- und der Feststellbremse, 6. unleserliche Gewichtsaufschriften und 8. hat er als Lenker des KFZ den Führerschein nicht mitgeführt. Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenersatz von 170 S auferlegt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da im Einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG). Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß die Punkte 1. bis 6. aufzuheben sind, und die Berufung hinsichtlich Punkt 8 zurückzuweisen war, erübrigte sich diesbezüglich eine Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe bereits darauf hingewiesen, daß gewisse angebliche Mängel am LKW von den Beamten zum Zeitpunkt der Beanstandung gar nicht erkannt worden sein können, was auch der Amtssachverständige eingeräumt habe. Andere Mängel, die die Beamten zwar angeblich an der Betretungsstelle bemerkt hätten, wie zB die angeblich unzureichende Profiltiefe, konnten schon bei der nachfolgenden technischen Überprüfung durch den Sachverständigen nicht mehr festgestellt werden. Umgekehrt wurde die im Führerhaus mitgeführte, weil unmittelbar zuvor abgebrochene Radabdeckung von den Beamten nicht bemerkt. Die Erstinstanz habe die aufgezeigten Bedenken mit dem Hinweis auf den Diensteid und die besondere Schulung der Meldungsleger abgetan, jedoch werden seiner Auffassung nach für menschliche Sinnesorgane nicht wahrnehmbare Vorgänge dadurch auch nicht feststellbar. Die Erstinstanz habe kein technisches Sachverständigengutachten eingeholt, obwohl er mehrfach dargelegt habe, daß die Anhaltung bzw. Überprüfung nicht gesetzmäßig gewesen sei, da entgegen der Bestimmung des § 101 Abs.7 KFG vorgegangen wurde. Die immerhin an ihren Diensteid gebundenen, besonders geschulten Straßenaufsichtsorgane hätten es nicht der Mühe wert gefunden, sich über ihr gesetzwidriges Vorgehen zu äußern und auch die Erstbehörde habe die offenbare Gesetzwidrigkeit mit Stillschweigen übergangen. Der von ihr gewählte Weg, auf den Diensteid und die besondere Schulung der Beamten zu verweisen und damit "aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zweifelsfrei als erwiesen" und "keiner näheren Erklärung" bedürftig abzutun, genüge jedenfalls nicht. Die von ihm beantragte Einvernahme des Zeugen M P sowie die neuerliche Begutachtung des LKW durch einen anderen Amtssachverständigen sei nicht durchgeführt worden, obwohl durch einen technischen Überprüfungsbefund und ein darauf aufbauendes Gutachten festgestellt hätten werden können, daß ein aus einem nichtmetallischen Kunstoff bestehender Scheinwerferteil gar nicht anrosten könne.

Mit der Frage der subjektiven Tatseite, nämlich der Zumutbarkeit und Vorwerfbarkeit, habe sich die Erstinstanz gar nicht auseinandergesetzt. Wären die aufgezeigten Mängel so kraß gewesen, wie von den Beamten beschrieben, hätten sie ihn wohl nicht vom Betretungsort am Pichlingersee quer durch das gesamte Linzer Stadtgebiet zur Goethestraße beordert und dann wieder die gesamte Strecke nach A bzw. S fahren lassen. Die Erstinstanz habe das vorliegende Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit durch Verletzung von Verfahrensvorschriften haftet und darüber hinaus sei das Erkenntnis auch inhaltlich rechtswidrig. Er beantrage daher, nach Durchführung einer Berufungsverhandlung den angefochtenen Bescheid zu beheben, das Verfahren einzustellen und ihn von der Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge zu befreien.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

4.1. Dabei ist festzustellen, daß Grundlage für den Tatvorwurf zunächst die Anzeige der Meldungsleger Rev.Insp. S und Insp. K vom 17. August 1990 ist, wonach der Rechtsmittelwerber als Lenker des LKW der Firma M P, am 16. August 1990 um 10.25 Uhr auf der P, auf Höhe des P, zur Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten wurde, da der LKW mit Rollschotter offenkundig überladen gewesen sei. An Ort und Stelle sei zunächst festgestellt worden, daß der Lenker keinen Führerschein vorweisen konnte, der innere der beiden Zwillingsreifen rechts hinten am LKW stark abgefahren war und Risse hatte, die Auspuffanlage durchgerostet war, sodaß mehr Lärm verursacht wurde als bei ordnungsgemäßen Zustand der Auspuffanlage, der Scheinwerferreflektor des linken Scheinwerfers stark angerostet war, das Lenkrad ein übermäßiges Lenkspiel hatte und die Lenksäule 1 cm herausgezogen und verschoben werden konnte. Der Lenker wurde angewiesen, zur Überprüfstelle des Amtes der O.ö. Landesregierung nach L in die G zu fahren, wo vom Sachverständigen für die Einzelprüfung Ing. S die in der Stellungnahme vom 13. Jänner 1992 angeführten Mängel festgestellt wurden. Die an den Rechtsmittelwerber adressierte Strafverfügung der Erstinstanz vom 29. Jänner 1991 konnte diesem nicht zugestellt werden und wurde von der Post mit dem Vermerk "zurück - nicht behoben" an die Erstinstanz zurückgesendet. Diese brachte in Erfahrung, daß der Rechtsmittelwerber seit 23. Mai 1991 vom früheren Wohnort W Bundesstraße in T nach S übersiedelt und dort auch gemeldet ist. Die seitens der Erstinstanz beantragte Fahrnis- und Gehaltsexekution betreffend den Betrag von 3.300 S wurde vom Bezirksgericht Linz-Land bewilligt. Am 6. September 1991 ersuchte der Rechtsmittelwerber die Erstinstanz um Zusendung einer Strafverfügung, da er bislang keine Kenntnis von einer solchen erlangt habe und ihm 3.300 S vom Lohn gepfändet worden seien. Darauf wurde ihm seitens der Erstinstanz eine Kopie der Strafverfügung zur Kenntnisnahme übermittelt. Dem darauffolgenden Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit einem Einspruch gegen die Strafverfügung wurde mit Bescheid vom 27. November 1991 ohne Begründung Folge gegeben.

Laut Stellungnahme des technischen Amtsachverständigen Ing. G S vom 13. Jänner 1992, BauME-010000/886-1992/Sem/Hem, seien die im Gutachten angeführten Mängel am 16. August 1990 auf alle Fälle vorhanden gewesen, wobei die Mängel der Lenkung, der Reifen und der fehlenden Radabdeckung, der Bremse und der lockeren Federbriden als schwer bewertet wurden. Die Mängel seien jedoch bis zur Überprüfung im September im Zuge einer Reparatur leicht zu beheben gewesen. Die lockeren Federbriden, der Gewebeschaden am Reifen und das Spiel des rechten Spurgelenkes mußten aber vom KFZ-Lenker vor der Fahrt nicht unbedingt bemerkt werden. Die anderen schweren Mängel (Radabdeckung, Lenksäule und Bremse) hätten jedoch bei der vom Lenker eines Kraftfahrzeuges geforderten Aufmerksamkeit bemerkt werden müssen. Die Zeugen Insp. K und Rev.Insp. S wurden im Rechtshilfeweg einvernommen und blieben im wesentlichen bei ihren Angaben in der Anzeige. Nach Wahrung des Parteiengehörs wurden seitens der Erstinstanz die Punkte 1 und 5 der Strafverfügung (betreffend die Mängel der Mindestprofiltiefe und der vorschriftswidrigen Lenkvorrichtung) gemäß § 45 Abs.1 VStG eingestellt. Hinsichtlich der übrigen Tatvorwürfe erging das angefochtene Straferkenntnis.

4.2. In rechtlicher Hinsicht ist zunächst auszuführen, daß die Verfolgungsverjährungsfrist, die gemäß § 31 Abs.2 VStG sechs Monate beträgt, mit 16. August 1990 zu laufen begann und demnach mit 16. Februar 1991 endete. Die Strafverfügung verließ am 1. Februar 1991 die Erstinstanz und ist damit als Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 VStG anzusehen, auch wenn der Rechtsmittelwerber bis zum Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist keine Kenntnis diesbezüglich erlangt hat. Als die nicht behobene Strafverfügung am 27. Februar 1991 bei der Erstinstanz eintraf, holte diese lediglich eine Meldeauskunft ein, überprüfte jedoch nicht, aus welchem Grund die Strafverfügung nicht behoben wurde, sondern beantragte die auch bewilligte und durchgeführte Gehaltsexekution. Auf sein Ersuchen wurde dem Rechtsmittelwerber eine Kopie der Strafverfügung zur Kenntnisnahme übermittelt. Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt diesbezüglich die Auffassung, daß am 17. September 1991 seitens der Erstinstanz ein Wille zur Bescheiderlassung nicht gegeben war, sodaß an diesem Tag nicht von der Erlassung einer Strafverfügung gesprochen werden kann (die Ausfolgung von Ablichtungen aus dem Akt ersetzt die Zustellung eines Bescheides nicht: VwGH vom 13. Dezember 1989, 89/01/0069). Da die Erstinstanz dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Folge gegeben hat, wurden zwar die Rechtswirkungen der Strafverfügung vom 29. Jänner 1991 beseitigt, trotzdem jedoch offenkundig der mittels Gehaltsexekution hereingebrachte Geldbetrag von 3.300 S von der Erstinstanz einbehalten. Diese Vorgangsweise ist nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates unabhängig von der Höhe des Betrages (der Rechtsmittelwerber verdient monatlich 9.000 S) als bedenklich anzusehen, abgesehen von der Tatsache, daß die Hereinbringung eines Betrages mittels Gehaltsexekution lediglich aufgrund einer nicht behobenen Strafverfügung (im Fall eines nachgewiesenen Auslandsaufenthaltes war schon die Hinterlegung der Strafverfügung nicht zulässig) durchaus geeignet ist, die Reputation des Rechtsmittelwerbers bei seinem Arbeitgeber zu schädigen.

Zu den einzelnen Übertretungen ist auszuführen: Hinsichtlich der Punkte 1. bis 6. des Straferkenntnisses ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit den Bestimmungen des § 44a Z1 und 2 VStG zu verweisen. Danach muß im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch muß geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden. Es bedarf auch insoweit einer näheren Umschreibung, um die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift zu ermöglichen. Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates reicht die Umschreibung eines Mangels durch die Worte "vorschriftswidrig" und "schadhaft" nicht aus, um dem Rechtsmittelwerber vorgeworfene Mängel am Kraftfahrzeug ausreichend zu umschreiben. Eine Spruchergänzung war im Hinblick auf die dürftige Umschreibung der Mängel auch in der Strafverfügung (der einzigen Verfolgungshandlung innerhalb der sechsmonatigen Frist) ausgeschlossen. Dem Rechtsmittelwerber hätte somit konkret vorgeworfen werden müssen, daß beim linken Scheinwerfer die Streuscheibe lose war, die Bremsleuchte rechts nur schwach leuchtete, die Auspuffanlage insofern schadhaft war, als das Rohr vorne durchgebrannt war, die Radabdeckung rechts hinten teilweise fehlte, die Bremswerte der Betriebsbremsanlage rechts und links unterschiedlich waren (links 7000N/rechts 16000N), die Bremswerte der Feststellbremse unterschiedlich waren (links 12000N/rechts 0N) sowie die Gewichtsaufschriften (Eigengewicht, höchst zulässiges Gesamtgewicht und die höchsten zulässigen Achslasten) an der rechten Außenseite des LKW unleserlich waren. Wenn die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht unter Zitierung der entsprechenden Norm im Spruch angeführt wird, wird dem Gebot des § 44a Z2 VStG nicht entsprochen. Ein diesbezüglicher unrichtiger oder unvollständiger Ausspruch im Spruch kann durch Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses nicht ersetzt werden (VwGH vom 14. Dezember 1988, 88/03/011). Daraus folgt, daß dem Rechtsmittelwerber nicht nur der § 102 Abs.1 KFG 1967 im Sinne eines Vorwurfes, den Lenkerverpflichtungen vor Fahrtantritt nicht nachgekommen zu sein, zur Last gelegt werden darf, sondern es muß auch die Bestimmung zitiert werden, die eine Zuordnung des festgestellten Mangels zu einem Straftatbestand ermöglicht.

Hinsichtlich Punkt 8 des Straferkenntnisses ist auszuführen, daß der Rechtsmittelwerber zwar das Straferkenntnis "zur Gänze" angefochten hat, jedoch das Rechtsmittelvorbringen im einzelnen nicht erkennen läßt, ob dieser überhaupt bestreitet, als Lenker des LKW den Führerschein nicht mitgeführt zu haben, und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Das Rechtsmittelvorbringen bezieht sich im wesentlichen auf die ihm vorgeworfenen Mängel am LKW und damit verbunden die Beweiswürdigung der Erstinstanz, sowie mit Beweisanträgen auch hinsichtlich des Vorwurfes der Überladung. Da jedoch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses auf die Erforderlichkeit eines begründeten Berufungsantrages hinweist und das Fehlen eines solchen nicht als Formgebrechen im Sinne einer nachholbaren Prozeßhandlung anzusehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich des ebenfalls angeführten Punktes 7 des Straferkenntnisses ergeht eine gesonderte Entscheidung.

Zu II: Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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