Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281381/15/Py/Rd/Hu

Linz, 04.12.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Andrea Panny über die – zum Teil (Fakten 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8 und 9) auf das Strafausmaß beschränkte - Berufung des x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 9. Jänner 2012, Ge96-50-2011-Bd/Pe, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeits­zeit­gesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung am 22. November 2012, zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 5 Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungs­strafverfahren diesbezüglich eingestellt.

 

Hinsichtlich der Fakten 1 bis 4 und 6 bis 9 wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängten Geld- und Ersatz­freiheitsstrafen wie folgt festgesetzt werden:

 

Faktum 1:           150 Euro, EFS 30 Stunden

Faktum 2:           150 Euro, EFS 30 Stunden

Faktum 3:           150 Euro, EFS 30 Stunden

Faktum 4:           100 Euro, EFS 25 Stunden

Faktum 6:           100 Euro, EFS 25 Stunden

Faktum 7:           200 Euro, EFS 40 Stunden

Faktum 8:           200 Euro, EFS 40 Stunden

Faktum 9:           100 Euro, EFS 25 Stunden

 

II.        Bezüglich Faktum 5 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge. Hinsichtlich der Fakten 1 bis 4 und 6 bis 9 ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz auf 115 Euro, das sind 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafen. Zudem entfällt die Ver­pflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungs­verfahren betreffend die genannten Fakten.   

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19, 45 Abs.1 Z3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs.1, § 65 und § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 9. Jänner 2012, Ge96-50-2011-Bd/Pe, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von 150 Euro (Fakten 4, 6, 9) Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 27 Stunden, 200 Euro (Fakten 1, 2, 3, 5,) Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 36 Stunden und 250 Euro (Fakten 7 und 8) Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 45 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen hinsichtlich der Fakten 1) bis 9) gemäß § 28 Abs.2 Z1 iVm § 9 Abs.1 AZG, BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 30/2004, verhängt.

 

Nachstehender Tatvorwurf wurde dem Berufungswerber im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt:

 

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. x in x, und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten, dass nach Durchsicht der vom Arbeitgeber vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen festgestellt wurde, dass die nachstehend angeführten Arbeitnehmer entgegen den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes beschäftigt wurden:

 

1. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer x an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von jeweils mehr als 10 Stunden beschäftigt:

Die Tagesarbeitszeit betrug am

16.02.2011                                  13,59 Stunden,

15.03.2011             12,31 Stunden,

16.03.2011             12,43 Stunden,

22.03.2011             14,43 Stunden,

18.04.2011             12,14 Stunden.

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

Dadurch, dass die Tagesarbeitszeit, welche nur 10 Stunden betragen darf, überschritten wurde, haben Sie als Arbeitgeber den obgenannten Arbeitnehmer über die Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit hinaus eingesetzt.

 

2. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer x an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von jeweils mehr als 10 Stunden beschäftigt:

Die Tagesarbeitszeit betrug am

08.02.2011                                  12,67 Stunden,

09.02.2011                                  13,05 Stunden,

22.02.2011             12,97 Stunden,

28.04.2011             12,14 Stunden.

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

Dadurch, dass die Tagesarbeitszeit, welche nur 10 Stunden betragen darf, überschritten wurde, haben Sie als Arbeitgeber den obgenannten Arbeitnehmer über die Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit hinaus eingesetzt.

 

3. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer x an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von jeweils mehr als 10 Stunden beschäftigt:

Die Tagesarbeitszeit betrug am

15.03.2011                                  12,36 Stunden,

22.03.2011             14,53 Stunden,

06.04.2011             12,25 Stunden,

18.04.2011             12,13 Stunden,

27.04.2011             13,01 Stunden.

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

Dadurch, dass die Tagesarbeitszeit, welche nur 10 Stunden betragen darf, überschritten wurde, haben Sie als Arbeitgeber den obgenannten Arbeitnehmer über die Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit hinaus eingesetzt.

 

4. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer x an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von jeweils mehr als 10 Stunden beschäftigt:

Die Tagesarbeitszeit betrug am

15.03.2011             12,36 Stunden.

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

Dadurch, dass die Tagesarbeitszeit, welche nur 10 Stunden betragen darf, überschritten wurde, haben Sie als Arbeitgeber den obgenannten Arbeitnehmer über die Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit hinaus eingesetzt.

 

5. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer x an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von jeweils mehr als 10 Stunden beschäftigt:

Die Tagesarbeitszeit betrug am

02.03.2011                                  12,72 Stunden,

08.03.2011                 13,77 Stunden.

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

Dadurch, dass die Tagesarbeitszeit, welche nur 10 Stunden betragen darf, überschritten wurde, haben Sie als Arbeitgeber den obgenannten Arbeitnehmer über die Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit hinaus eingesetzt.

 

6. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer x an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von jeweils mehr als 10 Stunden beschäftigt:

Die Tagesarbeitszeit betrug am

14.03.2011                                  12,43 Stunden.

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

Dadurch, dass die Tagesarbeitszeit, welche nur 10 Stunden betragen darf, überschritten wurde, haben Sie als Arbeitgeber den obgenannten Arbeitnehmer über die Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit hinaus eingesetzt.

 

7. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer x an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von jeweils mehr als 10 Stunden beschäftigt:

Die Tagesarbeitszeit betrug am

21.03.2011                                  16,23 Stunden.

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

Dadurch, dass die Tagesarbeitszeit, welche nur 10 Stunden betragen darf, überschritten wurde, haben Sie als Arbeitgeber den obgenannten Arbeitnehmer über die Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit hinaus eingesetzt.

 

8. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer x an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von jeweils mehr als 10 Stunden beschäftigt:

Die Tagesarbeitszeit betrug am

21.03.2011                                  16,05 Stunden.

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

Dadurch, dass die Tagesarbeitszeit, welche nur 10 Stunden betragen darf, überschritten wurde, haben Sie als Arbeitgeber den obgenannten Arbeitnehmer über die Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit hinaus eingesetzt.

 

9. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer x an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von jeweils mehr als 10 Stunden beschäftigt:

Die Tagesarbeitszeit betrug am

21.02.2011                                  12,70 Stunden.

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

Dadurch, dass die Tagesarbeitszeit, welche nur 10 Stunden betragen darf, überschritten wurde, haben Sie als Arbeitgeber den obgenannten Arbeitnehmer über die Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit hinaus eingesetzt."

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstraf­ver­fahrens, in eventu das Absehen von einer Bestrafung gemäß § 21 VStG, in eventu die Herabsetzung der Strafe, beantragt.

 

Begründend wurde hiezu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Verwaltungsübertretungen verjährt seien, zumal die Erstbehörde mit Strafverfügung vom 28.7.2011 den Beschuldigten wegen Verstoßes gegen § 28 Abs.1 Z1 AZG bestraft habe. Diese Strafbestimmung aber in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Vorwurf einer Überschreitung der Tagesarbeitszeit stehe. Des weiteren habe die belangte Behörde eine nicht in Geltung stehende Rechtsvorschrift angewendet, weshalb eine Bestrafung unzulässig sei. Überdies wurde die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Nichtbe­fragung der Arbeitnehmer in Bezug auf die tatsächliche Konsumation von Pausen im Ausmaß von täglich 45 Minuten geltend gemacht. Zudem sei die Konkretisierung der Tatzeit (dh Beginn und Ende der Arbeitszeit) im Spruch nicht enthalten. Hinsichtlich der unzureichenden Begründung wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde trotz Hinweis auf einen erfolgten Pausenabzug, einen derartigen Abzug allerdings nicht vorgenommen habe. Das Argument, auch die vom Beschuldigten dargelegte Arbeitszeit hätte eine Überschreitung dargestellt, könne nicht als Rechtfertigung für eine unbegründete Annahme einer längeren Arbeitszeit dienen. Im Übrigen habe der Beschuldigte nicht  ein Ausmaß der Pausen von vormittags ca. 15 Minuten und mittags ca. 20 Minuten angegeben. Vielmehr wurde ein Ausmaß von ca. 15 Minuten vormittags und ca. 30 Minuten mittags angegeben. Eine korrekte Beweiswürdigung und diese darstellende Begründung hätte die Unrichtigkeit der erhobenen Vorwürfe belegt. In der Anzeige seien nicht nur Arbeitszeitaufzeichnungen der Lenker, sondern auch jene der Beifahrer berücksichtigt worden: vgl. die "Fahrzeit" (im Gegensatz zu "Fahrzeit Fahrer") bei Herrn x am 15.3.2011, 22.3.2011 und 18.4.2011 (Punkt 1.) sowie bei Herrn x am 2.3.2011 und 8.3.2011 (Punkt 5.). Die Behörde lasse unbegründet, warum trotz dieser Tatsache von den Tatvorwürfen nicht abgegangen worden sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Das Arbeits­inspektorat Linz wurde am Verfahren beteiligt und wurde in ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2012 darauf hingewiesen, dass zum einen die tatsächliche Einhaltung bzw. die konkrete Länge der Pausen aus den Arbeitszeitaufzeichnungen nicht ersichtlich sei und vom Berufungswerber mit ca. 15 und 30 Minuten angegeben werde. Zum anderen wurde auf die Notwendigkeit eines wirksamen Kontroll­systems verwiesen.

 

4.1. Eingangs ist zu bemerken, dass beim Oö. Verwaltungssenat ein weiteres gleichgelagertes Berufungsverfahren betreffend x (VwSen-281382) anhängig ist. Die Sachverhalte wurden im Rahmen der am 22. November 2012 abgehaltenen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.7 VStG mit abgehandelt.

 

4.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen und wurde für den 22. November 2012 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt, zu welcher die Verfahrensparteien eingeladen wurden. Der Vertreter der belangten Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurden die Zeugen x, x und x geladen und einvernommen.

 

Im Zuge der Verhandlung wurde die Berufung hinsichtlich der Fakten 1 bis 4 und 6 bis 9 auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Zu Faktum 5 ist zu bemerken:

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Dem Berufungswerber wurde im angefochtenen Straferkenntnis hinsichtlich Faktum 5 zur Last gelegt, dass beim Arbeitnehmer x die Tagesarbeitszeit am 2.3.2011 12,72 Stunden und am 8.3.2011 13,77 Stunden betragen habe. Aus den im Akt einliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen ist ersichtlich, dass die Tagesarbeitszeit am 2.3.2011 9,48 Stunden und am 8.3.2011 10,80 Stunden betragen hat. Es dürfte sich dabei offenkundig um einen Übertragungsfehler gehandelt haben, zumal auch die Anzeige des Arbeitsinspektorates die unrichtige Tatzeit beinhaltet. Aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer in der Berufungsverhandlung, insbesondere auch des Zeugen x selbst, ist davon auszugehen, dass den Arbeitnehmer tägliche Ruhepausen im Ausmaß von rd. 1 Stunde (nämlich ca. 15 Minuten vormittags und ca. 45 Minuten mittags) gewährt und diese von den Arbeitnehmern auch tatsächlich in Anspruch genommen werden. Diese Zeiten scheinen in der die Grundlage für das gegenständliche Verfahren bildenden Arbeitszeitaufzeichnungen nicht auf und sind daher in Abzug zu bringen. Während bei den übrigen im Straferkenntnis angeführten Arbeitnehmern die Reduzierung der vorgeworfenen Zeiten im Ausmaß dieser Ruhepausen nichts an der Tatsache änderte, dass es bei den einzeln angeführten Übertretungen zu – teils erheblichen – Überschreitungen der zulässigen Tagesarbeitszeit kam, entfällt hinsichtlich des Faktums 5 der objektive Tatvorwurf somit zur Gänze, da eine Beschäftigung des Herrn x von jeweils mehr als 10 Stunden täglicher Arbeitszeit am 2. und 8. März 2011 nicht vorlag.

 

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Faktum 5 zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt einzustellen.  

 

5.2. Da vom Berufungswerber im Zuge der mündlichen Verhandlung die Berufung hinsichtlich der Fakten 1 bis 4 und 6 bis 9 auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde, ist der diesbezügliche Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

5.2.1. Gemäß § 28 Abs.2 Z1 AZG idgF sind Arbeitgeber, die Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 2 Abs.2, § 7, § 8 Abs.1, 2 oder 4, § 9, § 12a Abs.5, § 18 Abs.2 oder 3, § 19a Abs.2 oder 6 oder § 20a Abs.2 Z1 hinaus einsetzen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungs­behörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

5.2.2. Der Schutzzweck der Einhaltung der Bestimmungen des AZG hinsichtlich der Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit bzw. der Gewährung der täglichen Ruhezeit ist darin begründet, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sein und eine Ausbeutung der beschäftigten Arbeitnehmer hintan gehalten werden soll.

 

5.2.3. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber Geldstrafen von 150 Euro (Fakten 4, 6 und 9), 200 Euro (Fakten 1 bis 3) sowie 250 Euro (Fakten 7 und 8) bei einem Strafrahmen von 72 Euro bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro, verhängt. Wiederholungsfall liegt keiner vor. Von der belangten Behörde wurde strafmildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, straferschwerend kein Umstand gewertet. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kommt dem Berufungswerber aufgrund zahlreicher Verwaltungsstrafvormerkungen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu gute, wenngleich auch keine einschlägigen Vormerkungen aufscheinen. Darüber hinaus wurde der Strafbemessung ein monatliches Nettoeinkommen von 2.500 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten zugrunde gelegt. Dieser Schätzung wurde im gesamten Verfahren nicht entgegengetreten, sodass von deren Richtigkeit auszugehen war.

 

Grundsätzlich erscheinen die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen durchaus tat- und schuldangemessen und geeignet, den Berufungswerber künftighin zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des AZG zu bewegen.

Dennoch waren die verhängten Geldstrafen auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabzusetzen, zumal im Zuge der mündlichen Verhandlung einhellig – wie bereits unter Pkt. 5.1. ausgeführt - durch die Aussagen der einvernommenen Zeugen zum Ausdruck gekommen ist, dass tatsächlich Pausen, und zwar in der Dauer von einer Viertelstunde vormittags und einer Dreiviertelstunde mittags, konsumiert wurden. Wenngleich die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde und somit der Spruch in Rechtskraft erwachsen ist, hat dieser Umstand aber dennoch bei der nunmehrigen Strafbemessung seinen Niederschlag zu finden. Darüber hinaus zeigte sich der Berufungswerber äußerst einsichtig, indem er sich in der Verhandlung konsensbereit erklärte, dem zuständigen Arbeitsinspektorat als Beratungsstelle, das nunmehr modifizierte Arbeitszeitaufzeichnungsmodell zur Überprüfung zu übermitteln und allfällig notwendige Korrekturen durchzuführen. Zudem wurde vom Berufungswerber dargelegt, dass auch bereits vermehrt Leasingarbeiter bei Arbeitsspitzen zum Einsatz kommen, um Arbeitszeitüber­schreitungen hintan zu halten. Gegenständlich handelte es sich um eine erstmalige Übertretung des AZG. Im Übrigen wurde auch seitens des Arbeitsinspektorates einer Strafherabsetzung zugestimmt.

 

Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG war mangels Voraussetzungen zu verneinen, zumal überwiegende Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind.

 

Entsprechend der Herabsetzung der Geldstrafen waren auch gemäß § 16 VStG die Ersatzfreiheitsstrafen herabzusetzen.

 

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs.1 VStG war schon deshalb nicht möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen der Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutender Folgen der Übertretungen nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers hinter dem in der Straf­drohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erheblich zurück­geblieben wäre. Der Berufungswerber ist hinsichtlich seiner Verantwortung betreffend das eigenmächtige Handeln seiner Arbeitnehmer auf die zahlreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. vom 23.7.2004, 2004/02/0002, vom 19.10.2001, 2000/02/0228, vom 22.10.2003, 2000/09/0170 uva, hinzu­weisen, wonach er durch ein entsprechendes Kontrollsystem Vorsorge zu treffen hat, welches ein eigenmächtiges Handeln seiner Arbeitnehmer hintan hält. Die bloße Einräumung einer Übernachtungsmöglichkeit am Arbeitsort ohne jegliche Konsequenz, wenn diese nicht in Anspruch genommen wird, entspricht nicht den obigen Ausführungen zur Hintanhaltung eigenmächtigen Handelns der Arbeitnehmer. Zudem bedarf ein wirksames Kontrollsystem insbesondere auch der Überwachung der erteilten Weisungen auf ihre Befolgung (vgl. VwGH vom 28.5.2008, 2008/09/0117 und vom 30.1.1996, 93/11/0088). Diesen Über­wachungs­pflichten ist der Berufungswerber – wie den Aussagen der ein­vernommenen Zeugen zu entnehmen war – nicht bzw. nur marginal nachge­kommen. Es war daher von keinem geringfügigen Verschulden auszugehen und lagen somit die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG nicht vor.

 

6. Weil die Geldstrafen herabgesetzt wurden, war gemäß § 64 VStG der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz zu ermäßigen. Im Grunde der Strafherabsetzung hatte die Berufung teilweise Erfolg und entfällt daher die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 65 VStG.       

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Andrea Panny

 

 

 

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