Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290183/2/Wg/GRU

Linz, 08.01.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, X, X, vom 21.11.2012, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.


Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. (im Folgenden: belangte Behörde) verhängte über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit Bescheid vom 23.11.2010, GZ: ForstR96-2-1-2010, eine Ordnungsstrafe in der Höhe von 300,‑‑  Euro. Der UVS gab der dagegen erhobenen Berufung mit Erkenntnis vom 30.12.2011, GZ: VwSen-290174/23/Kei/Th, keine Folge.

 

Mit Eingabe vom 24.1.2012 stellte der Bw daraufhin den Antrag, ihm die Zahlung der Ordnungsstrafe in der Höhe von 300,-- Euro in monatlichen Raten von 50,-- Euro, beginnend am 15.2.2012 zu bewilligen. Mit Teilzahlungsbescheid vom 24.1.2012 bewilligte die belangte Behörde die Entrichtung des ausstehenden Betrages (insgesamt 314,30 Euro) wie folgt: "1. Teilbetrag von 64,30 Euro zahlbar am 15.2.2012, 5 Teilbeträge von jeweils 50,-- Euro, zahlbar jeweils am 15. des Monats."

 

Mit Schreiben vom 22.3.2012 teilte die belangte Behörde dem Bw mit, dass nach wie vor 314,30 Euro ausstehen würden.

 

Mit Eingabe vom 18.5.2012 stellte der Bw den Antrag, ihm die Zahlung der Ordnungsstrafe in monatlichen Raten von 30,-- Euro, beginnend am 15.6.2012 zu bewilligen. Die Zahlung der Ordnungsstrafe auf 1-mal sei ihm nicht möglich (er sei Notstandshilfebezieher). Die Zahlung der Ordnungsstrafe in Raten von 30,-- Euro sei ihm möglich.

 

Eine Sachbearbeiterin der belangten Behörde teilte dem Bw daraufhin mit formlosen Mail vom 21.5.2012 Folgendes mit: "Ihr Antrag vom 18.5.2012 auf Zahlung Ihrer Ordnungsstrafe in Höhe von 300,-- Euro  in monatlichen Raten von je 30,-- Euro, beginnend mit 15.6.2012, wird bewilligt."

 

Mit Schreiben vom 16.10.2012 teilte die belangte Behörde dem Bw mit, dass seine Rate für September 2012 in Höhe von 30,-- Euro nicht eingegangen sei. Sie forderte ihn auf, den ausständigen Betrag von 30,-- Euro für September 2012 der bereits fällig gewordenen Rate für Oktober 2012 anzuschließen.

 

Mit E-Mail vom 14.11.2012 teilte der Bw der belangten Behörde Folgendes mit: "Ich beantrage hiermit hinsichtlich des noch offenen Betrages neue Raten in der Höhe von 20,-- Euro monatlich. Ich beziehe Notstandshilfe in der Höhe von 12,29 tgl (siehe Anhang) und somit ist eine Ratenzahlung von 30,-- monatlich einfach zu hart."

 

Mit formlosen E-Mail vom 20.11.2012 teilte ein Sachbearbeiter der belangten Behörde dem Bw Folgendes mit: "Ihrem Antrag vom 14.11.2012 auf monatliche Ratenzahlung in Höhe von 20,-- Euro wird für die Dauer des nachgewiesenen Notstandshilfebezuges stattgegeben. Gleichzeitig ergeht an Sie die Aufforderung bis zum 30.11.2012 Belege über die in Ihrem Mail vom 16.10.2012 angeführten außergewöhnlichen Ausgaben (Prüfungsgebühren für eine Taxilenkerprüfung und Fahrtkosten) anher vorzulegen." Abschließend scheint in diesem Mail auf "MfG X, X, X, X, X". Eine Amtsignatur scheint nicht auf.

 

Daraufhin erhob der Bw mit E-Mail vom 21.11.2012 "Berufung gegen den Bescheid vom 20.11.2012". Er argumentierte, der im Betreff bezeichnete Bescheid verletze das Gesetz, da bei Ordnungsstrafen – wie auch bei Mutwillensstrafen – keine Ratenzahlungsmöglichkeit vorgesehen sei.

 

Mit E-Mail vom 24.11.2012 teilte der Bw dem Sachbearbeiter der belangten Behörde mit: "X, ich erhalte in X wie befürchtet viel zu wenig mindestsicherung, und zwar um ca 150 im monat! das kasperltheater beginnt von neuem, ich muss wieder berufung erheben und vermutlich ca 6 monate warten, kreiz birnbam & hollastaun! unter diesen umständen kann ich die ordnungsstrafe vorerst natürlich nicht zahlen. grußlos".

 

Der Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der UVS hat als zuständige Berufungsbehörde über die Berufung vom 21.11.2012 zu entscheiden. Die Annahme des Bw, es würde sich bei dem E-Mail vom 20.11.2012 um einen Bescheid im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes handeln, ist nicht nachvollziehbar. Die Behörde entschied sich offenkundig bewusst für eine formlose Vorgangsweise, wogegen aus rechtlicher Sicht keinerlei Bedenken bestehen. Das E-Mail weist keine Amtsignatur auf. Folgerichtig wurde das E-Mail nicht als Bescheid bezeichnet und dementsprechend auch keine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Bw in irgendeiner Weise in seinen Rechten verletzt wurde.

 

Außer dem in § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden. Mangels tauglichen Berufungsgegenstandes war die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

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