Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150983/2/Lg/Ba

Linz, 22.01.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des D D, B, N, Deutschland, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Grieskirchen vom 23. Mai 2012, Zl. VerkR96-4144-2012, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.         Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkennt­nis bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanz­lichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 30 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 150 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe von 16 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde:

 

"Sie haben ein Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitab­hängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unter­liegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Es war am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht.

 

Tatort: Gemeinde W, Autobahn X, km X, Richtungsfahrbahn Knoten V;

Tatzeit: 5. Oktober 2011, 12 Uhr 25;

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW;

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 BStMG"

 

Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Aufgrund einer Anzeige der ASFINAG vom 13. März 2012 zu GZ: 770102011100512250565, wurde über Sie mit Strafverfügung der Bezirkshaupt­mannschaft Grieskirchen vom 26. März 2012 zu VerkR96-4144-2012, wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG 2002) eine Geldstrafe von 300,00 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden, verhängt.

 

Gegen diese Strafverfügung haben Sie mit Schreiben vom 3. April 2012 fristgerecht Einspruch erhoben und begründeten diesen im Wesentlichen damit, dass Sie zum genannten Zeitpunkt eine Vignette hatten, für welche Sie auch bezahlt haben.

 

Aufgrund dieser Angaben wurde die ASFINAG um Stellungnahme ersucht und teilte diese neben rechtlichen Hinweisen mit, dass im gegenständlichen Fall der Lenker des Fahrzeuges das maut­pflichtige Straßennetz mit einer nicht ordnungsgemäß geklebten Vignette benutzte. Die Vignette war zum Tatzeitpunkt weder an der Frontscheibe mittels dem originären Kleber befestigt, noch war die Vignette von der Trägerfolie vollständig abgelöst worden, weshalb auch das schwarze, aufge­druckte Kreuz (schwarze X) der Trägerfolie ersichtlich ist. Dadurch konnten die Sicherheits­merkmale nicht auslösen die eine eventuelle Manipulation der Vignette verhindern sollen. Somit hatte die Vignette zum Tatzeitpunkt keine Gültigkeit.

 

Vom Ergebnis unserer Beweisaufnahme wurden Sie am 24. April 2012 verständigt und wurden Sie zeitgleich aufgefordert, Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben.

 

In Ihrem Schreiben vom 2. Mai 2012 wiederholten Sie im Wesentlichen die Angaben im Einspruch vom 3. April 2012.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Sie haben als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen X am 5. Oktober 2011 um 12 Uhr 25 den PKW auf der mautpflichtigen I, bei KM X, Gemeinde W, Bezirk G, Oberösterreich, in Fahrtrichtung Knoten V gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Es war am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht.

 

Beweiswürdigung:

 

Bei den vorgelegten Beweisfotos ist deutlich erkennbar, dass auf der Vignette ein aufgedrucktes Kreuz (schwarzes 'X') aufscheint und somit die Vignette nicht ordnungsgemäß an der Windschutz­scheibe angebracht war und daher am Tattag keine Gültigkeit hatte. Nicht durch den Kauf einer Vignette, sondern durch das ordnungsgemäße Aufkleben der Vignette wird das Recht zum Befahren österreichischer Mautstrecken erworben.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 49 Abs. 2 VStG ist das ordentliche Verfahren einzuleiten, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40 VStG.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG 2002) unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen und mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 ist in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.

 

§ 19 Abs. 4 BStMG lautet: Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht und die Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 weder offenbar unmöglich noch wesentlich erschwert sein wird. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikations­nummer enthält.

 

Gemäß § 19 Abs. 6 BStMG bestehen subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut nicht.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG begeht der Kraftfahrzeuglenker, der eine Mautstrecke benützt, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Ver­waltungsübertretung und ist mit Geldstrafen von 300 Euro bis 3000 Euro zu bestrafen.

 

Die Bestimmungen über die Benützung der Mautstrecken werden in der Mautordnung im Sinne des BStMG 2002 festgelegt.

 

Punkt 7.1 der Mautordnung besagt, dass an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette ordnungsgemäß - unter Verwendung des originären Vignettenklebers - anzubringen ist. Jede andere Art der Anbringung (z.B. durch zusätzliche Klebestreifen) ist nicht gestattet und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung. Die Vignette ist - nach vollständigem Ablösen von der Trägerfolie - unbe­schädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist (z.B. kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen). Der Besitz oder der Kauf der Vignette bzw. das unsachgemäße Anbringen einer Vignette erfüllt diesen Umstand nicht.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu informieren (vgl. neben vielen VwGH 97/06/0224 v. 18.12.1997).

 

Der von der ASFINAG übermittelten Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut an den Zulassungsbesitzer wurde nicht nachgekommen, weshalb wie in der Mautordnung festgelegt, eine Anzeige an die Behörde erstattet werden musste.

Aufgrund der Angaben in der Anzeige, der vorgelegten Beweismittel durch die ASFINAG und der geltenden Rechtslage, steht für die Behörde zweifelsfrei fest, dass Sie die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht haben.

 

Zur subjektiven Tatseite wird folgendes bemerkt: Wenn eine Verwaltungsvor­schrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da das BStMG 2002 zum Verschulden keine Sonderregelungen enthält, sind die genannten Bestimmungen des VStG heranzuziehen.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Rechtsmittelwerber initiativ alles dar­zulegen, was für eine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachen­vorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweis­anträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die 'Glaubhaftmachung' nicht aus.

 

Aus Ihrem Vorbringen ließen sich keine Hinweise auf ein mangelndes Verschulden gewinnen. Ihre Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

Zur Strafbemessung wird folgendes ausgeführt:

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Es wird angeführt, dass unter Berücksichtigung des gesetzlich möglichen Strafrahmens (300 Euro bis 3000 Euro), es sich bei der verhängten Strafe um die Hälfte der im Gesetz festgelegten Mindeststrafe handelt und diese Strafe auch das erforderliche Maß dessen darstellt, um in Zukunft von ähnlichen oder gleichartigen Übertretungen abzuhalten.

Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe wurde im gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen entsprechend der verhängten Strafe angepasst.

 

Die Herabsetzung der Geldstrafe erscheint trotz eindeutiger Deliktsbegehung (Mautprellerei) gerechtfertigt. Als Milderungsgründe können Ihre bisherige verwaltungsstrafbehördliche Unbe­scholtenheit sowie die Tatsache, dass Sie eine Vignette gekauft, diese jedoch nicht ordnungs­gemäß angebracht haben, gewertet werden. Erschwernisgründe konnten nicht erkannt werden.

 

Die Tat bleibt nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt als nicht geringfügig anzusehen, da es Ihre Pflicht wäre, sich über die Rechtslage zu informieren und vor der Benützung einer Mautstrecke für eine ordnungsgemäße Mautentrichtung (ordnungs­gemäßes Aufkleben einer Mautvignette) zu sorgen.

 

Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von 10 % ist in der im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmung begründet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Hiermit erhäbe Widerspruch  weil in der von ihnen genannte Zeitpunkt habe ich eine gültige Vignette gehabt, wofür ich seine Preis bezahlt habe. Hiermit sende ich eine Copy der Vignette, und können sie sich überzeugen. Sollche Probleme kann eine Fliege auslösen, wenn an die Linse des Lesegetes setzt, und deswegen werden 'fallsche datei' gelesen. Hiermit möchte anmerken, das die von ihnen festgestellte Strafe unregelmessig hoch ist. Ist es mehr, als meine Monatsrente beträgt. Wie es sehen können, von der menge der Vignette, und die sind noch nicht alle da, habe ich mein anteil richtig dazubezahlt. Bestäht die möglichkeit das ich ein fehler gemacht habe, aber was in der Geschichte die wichtigste ist, ich habe immer meine Autobahnvignette gekauft, und damit meine Autobahnnutzung bezahlt. Hiermit möchte sagen, das ich möchte auch so leicht Geld zu verdienen. Durch meine Vignettenkauf, habe mehr bezahlt, wieviel eine Jahresvignette kostet. Bitte akzeptieren diese Situation auch, und erlassen sie bitte diese strenge Strafe. Nächstesmal kaufe lieber eine Jahresvignette, und dann hoffe werde ich wieder meine Ruhe haben."

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenteile.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der Bw lässt unbestritten, dass auf dem Beweisfoto das "X" ersichtlich ist. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass die Vignette ohne vollständige Ablösung der Trägerfolie, mithin nicht entsprechend der Mautordnung aufgeklebt war und daher die Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Entrichtung der Mautgebühr benutzt wurde. Da auch die Erfüllung der übrigen Tatbestandselemente unstrittig ist, wurde der Tatvorwurf zu Recht erhoben. Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Als Schuldform ist Fahrlässigkeit anzunehmen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Strafer­­kenntnis durch Unterschreiten der gesetzlichen Mindestgeldstrafe um die Hälfte ohnehin vom außerordentlichen Milderungsrecht (§ 20 VStG) Gebrauch gemacht wurde. Eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG kommt aus den im angefochtenen Straferkenntnis genannten Gründen nicht in Betracht.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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