Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167523/3/Br/Ai

Linz, 24.01.2013

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 13.12.2012, Zl. VerkR96-5856-2012/Hai, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, idF BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm § 24, § 49 Abs.1 u. 2, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Dem Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck dessen am 3.12.2012 der Post zur Beförderung übergebenen Einspruch als verspätet zurückgewiesen.

 

 

1.1. Diese Entscheidung wurde auf § 49 Abs.1 VStG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass dem Berufungswerber die Strafverfügung laut Rückschein am 14.11.2012 bei der Zustellbasis X hinterlegt und somit zugestellt worden sei. Der Berufungswerber hätte demnach bis zum 28.11.2012 das Rechtsmittel bei der Behörde erster Instanz zu überreichen gehabt, was jedoch erst am 3.12.2012 geschehen ist.

 

 

2. Dem tritt nunmehr der Berufungswerber mit seiner noch fristgerecht erhobenen Berufung entgegen. Darin bezieht er sich jedoch nicht zur Frage des verspätet erhobenen Einspruches, sondern seine Ausführungen zielen in Richtung der Bestreitung des mit der Strafverfügung wider ihn erhobenen Tatvorwurfes. Zuletzt erklärt der Berufungswerber zur Verzögerung bei der Übermittlung des Einspruches im Ergebnis damit, dass der Zeitpunkt der vermeintlichen Tatbegehung – die offenkundig auf die Lenkerauskunft vom 20.2.2012 des Arbeitgebers des Berufungswerbers gestützt worden war -  bereits mehr als dreiviertel Jahre zurückgelegen sei, was die Recherchen erschwert habe.

 

 

3. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verfahrensakt. Dem Berufungswerber wurde mit h. Schreiben vom 15.1.2013 die Sach- u. Rechtslage dargelegt. Dieses Schreiben wurde ihm per Email übermittelt, wobei durch eine telefonische Rücksprache mit dem Berufungswerber  am 16.1.2013 der Inhalt dieser Nachricht übermittelt, sowie über den Zugang dieser Sendung eine Bestätigung beigeschafft wurde.

Der Berufungswerber äußerte sich zu diesem Schreiben binnen der ihm eröffneten Frist nicht.

Da hier ausschließlich die Beurteilung einer Rechtsfrage den Berufungsgegenstand bildet, konnte nach vorheriger Einräumung eines Parteiengehörs in Form der Darstellung der Sach- und Rechtslage auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet werden (§ 51e Abs.4 VStG).

 

 

4.1. Wie im Punkt 1.1. dargestellt wurde dem Berufungswerber die am 3.12.2012  beeinspruchte Strafverfügung am 14.11.2012 durch Hinterlegung zugestellt. Demnach wurde das Rechtsmittel nicht binnen der mit Ablauf des 28.11.2012 endenden Frist eingebracht.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen Einspruch erheben. Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten (§ 49 Abs.2 leg.cit).

Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Die Frist endete hier mit dem Ablauf des 28.11.2012. Das undatierte Einspruchsschreiben wurde am 3.12.2012 der Post zur Beförderung an die Behörde erster Instanz übergeben (Poststempel), wo es am 4.12.2012 einlangte (Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck).

Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

Nach Ablauf der Frist bei der Behörde einlangende Einsprüche sind daher iSd § 49 Abs.1 VStG nicht rechtzeitig erhoben.

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Einspruches als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch die Frage eines diesbezüglichen Verschuldens der Partei (s. Hauer/Leukauf, Handbuch des öst. Verfahrensverfahrens6, zu § 49 S 1601, mit Hinweis auf VwGH 11.7.1988, 88/10/0113).

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern.

Auf das Sachvorbringen des Berufungswerbers  ist daher nicht mehr einzugehen.

Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid war daher als unbegründet abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen  Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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