Linz, 29.01.2013
E R K E N N T N I S
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über Berufung der Frau X, geb. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 11. Jänner 2012, GZ.: VerkR96-1665-2012/Ja/Pos, zu Recht:
Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet -
zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5, § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl. Nr. 100/2011 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 50/2012 - VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde wieder die Berufungswerberin wegen Übertretungen des KFG und des FSG insgesamt vier Geldstrafen zu á 25 Euro und jeweils 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafen ausgesprochen.
Das Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin laut im Akt erliegenden Rückschein am 26.11.2012 durch Hinterlegung beim Postamt X zugestellt.
1.1. Dagegen wendet sich die Berufungswerberin mit ihrer per E-Mail: „X“ am 21. Dezember 2012, 11:03 Uhr bei der Behörde erster Instanz eingebrachten Berufung. Darin wurden die beanstandeten Verwaltungsübertretungen nicht bestritten, sondern lediglich Umstände vorgebracht welche aus ihrer Sicht eine Bestrafung nicht rechtfertigen würden bzw. nicht erforderlich machten.
3. Mit der unter Verspätungshinweis getätigten Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da sich nach Einräumung eines Parteiengehörs bereits aus der Aktenlage ergibt, dass die Berufung wegen offenkundig verspäteter Einbringung zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).
4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner wurde der Berufungswerberin mit h. Schreiben vom 21. Jänner 2012, an die E-Mailadresse von der die Berufung versendet wurde, auf die offenkundig verspätete Berufungseinbringung im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihr eine Frist zur Äußerung eröffnet. Dieses Schreiben blieb bislang unbeantwortet.
4.1. Das Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin am 26. November 2012 durch Hinterlegung beim Postamt X mit der dortigen Bereithaltung zur Abholung zugestellt.
Die Berufung wurde jedoch erst am 21.12.2012 bei der Behörde erster Instanz eingebracht.
5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Nach § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Dies war hier der 26. November 2012. Demnach endete die Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 10. Dezember 2012. Die Berufung wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung mit dem oben bezeichneten E-Mail erst am 21. Dezember 2012 bei der Behörde erster Instanz eingebracht.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.
5.2. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter vielen VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) war die Berufungswerberin vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.
5.3. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Auf die Sache selbst ist nicht mehr einzugehen.
Abschließend wird der Berufungswerberin auf die Möglichkeit eines bei der Behörde erster Instanz zu stellenden Ratenzahlungsansuchens hingewiesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r