Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101395/7/Kei/Shn

Linz, 09.09.1993

VwSen - 101395/7/Kei/Shn Linz, am 9. September 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Mag. W F, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2. April 1993, Zl.933-10-2708249, zu Recht erkannt:

Der Berufung vom 14. April 1993 wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr.51 (AVG), § 49 Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl.Nr.52 (VStG), § 17 Abs.3 des Zustellgesetzes, BGBl.Nr.200/1982.

Entscheidungsgründe:

1.1. Über den Berufungswerber wurde mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. Februar 1993, Zl.933-10-2708249, wegen Übertretung der Linzer Parkgebührenverordnung eine Strafe verhängt.

1.2. Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber Einspruch erhoben.

1.3. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2. April 1993, Zl.933-10-2708249, wurde der oben genannte Einspruch gemäß § 49 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß die angefochtene Strafverfügung laut Zustellnachweis (Rückschein) am 16. Februar 1993 hinterlegt worden sei. Die Einspruchsfrist betrage gemäß § 49 Abs.1 VStG zwei Wochen. Diese Frist hätte daher im vorliegenden Fall mit Ablauf des 1. (richtigerweise: 2.) März 1993 geendet. Der gegenständliche Einspruch sei am 3. März 1993 - nach Ablauf der zweiwöchigen Frist - somit verspätet, eingebracht worden, weshalb er zurückzuweisen gewesen sei.

1.4. Der Berufungswerber führt in seinem Rechtsmittel aus: Der von der Behörde in der Bgründung des Bescheides beschriebene Sachverhalt bleibt unbestritten. Der Einspruch sei aber dennoch rechtzeitig gewesen, weil der Berufungswerber bis zur tatsächlichen Behebung am 2. März 1993 aus beruflichen Gründen nicht in Linz anwesend gewesen sei. In solchen Fällen würde die Berufungsfrist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, ab dem die Behebung tatsächlich möglich ist. Der Einspruch sei demnach rechtzeitig gewesen. Der Berufungswerber beantragt daher die Aufhebung des Bescheides.

2.1. Aufgrund des eingebrachten Rechtsmittels wurde der Berufungswerber mit Schreiben der belangten Behörde vom 17. Mai 1993 ersucht, Angaben darüber zu machen, wo er sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung des gegenständlichen Schriftstückes aufgehalten hat und wann er wieder an die Abgabestelle (Zustelladresse) zurückgekehrt ist. Er wurde auch ersucht, diesbezügliche Beweismittel vorzulegen. Für den Fall der Fristversäumnis wurde er schriftlich befragt, ob er sein Rechtsmittel noch aufrecht erhalten oder im Hinblick auf die Fristversäumnis zurückziehen will.

Der Berufungswerber hat in einem Schreiben an den Magistrat Linz (eingelangt am 26. Mai 1993) mitgeteilt, daß er vom 16. bis 18. Februar 1993 in O in Niederösterreich (für die Firma S), vom 19. bis 23. Februar 1993 in Fels in Niederösterreich (Gesellschaft für Wirtschaftspsychologie) und vom 24. bis 26. Februar 1993 in R in Niederösterreich (für die Firma E) gewesen sei.

Er sei für die in Klammer angeführten Unternehmen als Trainer tätig gewesen und habe für diese gearbeitet. Um dies überprüfen zu können, hat er als Beweismittel je einen Vertreter der angeführten Firmen unter Angabe der dienstlichen Telefonnummern angegeben.

Mit Schreiben des O.ö. Verwaltungssenates vom 6. August 1993, Zl.VwSen - 101395/2/Kei/Shn, wurde der Berufungswerber eingeladen, sich bis zum 1. September 1993 zum Sachverhalt zu äußern und Beweismittel bekanntzugeben. Mit Schreiben des Berufungswerbers an den O.ö. Verwaltungssenat vom 26. August 1993 brachte er vor, daß er "im zur Rede stehenden Zeitpunkt" nicht in Linz anwesend gewesen sei. Als Beweismittel bot er die im o.a. Schreiben an den Magistrat Linz namentlich angeführten Ausbildungsverantwortlichen der Unternehmen, für die er tätig war, an. Diese könnten seine Seminartätigkeit im gegenständlichen Zeitraum in anderen Bundesländern bezeugen.

Eine Überprüfung der angebotenen Beweismittel durch den O.ö. Verwaltungssenat ergab, daß der Berufungswerber im angeführten Zeitraum bei den angegebenen Unternehmen als Trainer auf dem Gebiet der Kommunikation tätig gewesen ist. Es bestand für den O.ö. Verwaltungssenat kein Grund, den Angaben des Berufungswerbers keinen Glauben zu schenken. Dies hat in rechtlicher Hinsicht zur Folge, daß die Zustellung - in Entsprechung des § 17 Abs.3 des Zustellgesetzes - nicht mit 16. Februar 1993 rechtswirksam geworden ist, was wiederum zur Folge hat, daß der am 3. März 1993 beim Magistrat Linz eingelangte Einspruch als rechtzeitig eingebracht anzusehen ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß - abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum