Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-253295/3/Kü/Ba

Linz, 22.01.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 17. September 2012 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 31. August 2012, SV96-19-2012, betreffend Bestrafung des Herrn M S, E, K, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 31. August 2012, SV96-19-2012, wurde über Herrn M S wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 111 Abs.1 Z 1 iVm § 33 Abs.1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) eine Geldstrafe von 3.650 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt, weil er als Verantwortlicher der Firma M S KG in K, M (weitere Betriebsstätte) zu verantworten hat, dass die genannte Firma als Dienstgeberin H A, M H, R H, O K und L M, bei welchen es sich um in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Personen handelt, am 17.3.2012 um 21.50 Uhr beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Personen angemeldet worden sind.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr, in welcher begründend ausgeführt wird, dass im Straferkenntnis nur fünf Dienstnehmer als nicht zur Sozialversicherung angemeldete Personen berück­sichtigt worden seien, obwohl bei der Kontrolle am 17.3.2012 acht Dienstnehmer nicht angemeldet gewesen seien. Eine Einstellung des Verwaltungsstraf­verfahrens für die restlichen drei Dienstnehmer sei dem Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr bis dato nicht übermittelt worden. Bei den weiters kontrollierten Personen handle es sich um P R, J P und G R.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Perg habe ich Spruch die M S KG angeführt, obwohl Herr M S im gegenständlichen Fall als Verant­wortlicher der G + M N GmbH & Co KG zu bestrafen sei.

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH sei bei Unterlassung der gleichzeitig vorzunehmenden Meldung hinsichtlich jedes Dienstnehmers der Tatbestand des § 111 ASVG erfüllt und seien daher acht verschiedene Verwaltungsübertretun­gen vorgelegen. Es würde daher beantragt, das Strafausmaß entsprechend zu erhöhen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 18. September 2012 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer (bestehend aus drei Mitgliedern) berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht­nahme. Da sich bereits aus dem Akteninhalt der entscheidungswesentliche Sach­verhalt ergibt und zudem eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 51e Abs.3 VStG von einer solchen abgesehen werden.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Die gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des § 66 Abs.4 AVG verpflichtet die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden, wobei sie berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid – in Verwaltungsstrafverfahren allerdings unter Bedachtnahme des geltenden Ver­schlimmerungsverbotes – nach jeder Richtung abzuändern. Die Entscheidung in der Sache bedeutet aber auch eine Beschränkung des Prozessgegenstandes der Berufungsentscheidung durch jene Verwaltungssache, welche der unteren Instanz vorlag (vgl. VwGH 15.11.1994, 92/07/0139; 27.2.1995, 90/10/0092).

 

"Sache" im Sinne des § 66 Abs.4 AVG ist im Strafverfahren die von der Erst­behörde als erwiesen angenommene Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG. Dem Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr ist beizupflichten, dass im Strafantrag vom 21. Mai 2012 insgesamt acht Personen aufgelistet sind, die bei der Kontrolle des Lokals K, M, am 17.3.2012 um 21.50 Uhr ange­troffen worden sind und welche nicht beim Versicherungsträger vor Arbeitsbe­ginn angemeldet wurden.

 

Festzustellen ist aber, dass in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4. Juni 2012, mit welcher von der Erstinstanz das gegenständliche Strafverfahren eingeleitet wurde, nur fünf Personen, welche im Strafantrag genannt sind, aufge­listet sind. Nur hinsichtlich der Beschäftigung dieser fünf Personen wurde somit das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren durch eine rechtzeitige Verfol­gungshandlung eingeleitet. Diese fünf in der Aufforderung zur Rechtfertigung genannten Personen finden sich auch als Beschäftigte im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichts­hofes ist allerdings Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG die von der Erstbehörde als erwiesen ange­nommene Tat. Dies bedeutet, dass hinsichtlich der Beschäftigung der drei in der Berufung genannten Personen ohne entsprechende Meldung beim Sozialver­sicherungsträger vor Arbeitsbeginn bislang ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn M S nicht eingeleitet wurde, weshalb diese drei Personen auch nicht "Sache" des Berufungsverfahren im Sinne des § 66 Abs.4 AVG sein können. Insofern war daher die Berufung des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr ohne näheres Eingehen auf die konkrete Sachlage abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum