Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253341/5/Wg/GRU

Linz, 09.01.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des Herrn x, x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 5.9.2012, GZ. SV-36/11, wegen einer Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem. § 45 Abs. 1 VStG eingestellt.

II.              Der Berufungswerber hat weder für das Verfahren vor der belangten Behörde noch für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes OÖ. einen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24, 51, 51c und 51e Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Bürgermeister der Stadt Steyr (im Folgenden: belangte Behörde) lastete dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit Straferkenntnis vom 5.9.2012, GZ. SV-36/11, an, er habe es vorsätzlich der Firma x in x, x, erleichtert, die ungarische Staatsbürgerin Frau x am 10.5.2011 beschäftigt zu haben, ohne dass diese Dienstnehmerin vor Arbeitsantritt von der Firma x als verantwortliche Dienstgeberin beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet wurde. Im bekämpften Straferkenntnis wurde deswegen eine Geldstrafe von 750,‑‑  Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden vorgeschrieben.

 

Dagegen richtet sich die Berufung vom 10.10.2012. Der Bw ersucht darin, die Strafverfolgung einzustellen.

 

Der UVS befasste das Finanzamt mit den Ausführungen des Berufungsschriftsatzes. Das Finanzamt Linz teilte dazu mit Eingabe vom 18.12.2012, FA-GZ. 046/79047/40/2011, Folgendes mit: "In Anbetracht der Tatsache, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen die x eingestellt wurde, kann die Vorsatztat des Herrn x iSd § 7 VStG nicht als erwiesen angesehen werden. Es wird somit die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen x angeregt."

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

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