Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521175/57/Br/Ai

Linz, 29.01.2013

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau X, geb. X, Nr. X, X, vertreten durch die Rechtsanwältin  Maga. X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems, vom 2.10.2007, VerkR21-372-2007, wegen Erlassung eines Fahrverbots für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Mopedfahrverbot), nach der am 19.11.2007 und nach Aufhebung des h. Bescheides durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.4.2012, GZ: 2008/11/0046-7, am 9.01.2013 abermals durchgeführten Berufungsverhandlung  mit Beobachtungsfahrt, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe statt gegeben, dass die Bewilligung zum Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen (nunmehr Lenkberechtigung AM) ab Zustellung dieses Bescheides auf drei Jahre befristet und mit folgenden Auflagen erteilt wird:

  1. das vierrädrige Leichtkraftfahrzeug muss derart beschaffen sein, das keine 25 km/h übersteigende Geschwindigkeit (auf horizontaler Fahrbahn u. Windstille) erreicht werden kann (Code 05.04);
  2. die Bewilligung wird auf das Straßennetz der Gemeindegebiete von X, X, X, X und auf das nördlich der B 320 und der B 146 liegende Gemeindegebiet von X beschränkt (Code 05.02);
  3. das Befahren der Wegstrecke bis X über X und dieser Gemeindegebiete wird nur im Beisein eines im Besitz eines/einer Führerscheins befindlichen Beifahrers/Beifahrerin bewilligt  (Code 05.05);
  4. vor Ablauf der Befristung hat eine Nachuntersuchung unter Vorlage einer fachärztlich psychiatrischen Stellungnahme zu erfolgen hat.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 67a AVG, § 8, § 32 Abs.1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012 iVm § 13 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 280/2011 u. § 2 Abs.3 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 472/2012.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem o. a. Bescheid wurde der Berufungswerberin das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten. Sie wurde ferner aufgefordert, den Mopedausweis mit der Nummer X unverzüglich bei der Behörde erster Instanz oder der PI X abzuliefern.

Einer Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG eine aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

1.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat übernimmt in diesem Ersatzbescheid die bereits in seiner Berufungsentscheidung vom 21.12.2007 getroffenen Feststellungen und deren Würdigung. Die im behebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs ergänzenden Feststellungen finden sich in 6.1. ff.

 

1.2. Die Behörde erster Instanz stützte den Verbotsausspruch auf das amtsärztliche Gutachten, dem zur Folge die Berufungswerberin auf Grund des Krankheitsbildes "Trisomie 21" bzw. dem mit diesem Diagnosebild einhergehenden verlangsamten Reaktionsvermögen.

 

 

2. In der dagegen erhobenen Berufung verweist die Berufungswerberin auf das Ergebnis einer psychiatrischen Untersuchung durch DDr. X, welcher (schon damals) eine Eignung zum Lenken von dem beantragten Kraftfahrzeug mit entsprechend räumlicher Einschränkung positiv beurteilt habe. Ein Lenken in Begleitung oder bloß auf bestimmten Strecken wäre von der Bezirkshauptmannschaft nicht geprüft worden. Es wurde auch auf die erfolgreich durchgeführten Übungsfahrten Bezug genommen.

Im Ergebnis begehrte die Berufungswerberin den Bescheid mit der Maßgabe abzuändern, das Lenken in einem gewissen Umkreis vom Wohnsitz (Code 05.01) in eventu das Lenken in Begleitung einer ausgebildeten Person (Code 05.03) zu gestatten.

 

4. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien hier vor dem Hintergrund der amtsärztlich festgestellten Befund- u. Gutachtenslage geboten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat im ersten Rechtsgang Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19.11.2007. Dabei wurde die Amtsärztin Dr. X als Sachverständige in Verbindung mit der Erörterung des von ihr erstatteten (negativen) Gutachtens gehört. Als technischer Sachverständiger wurde Ing. X beigezogen, welcher nach einer ca. 50 Minuten in Anspruch nehmenden Beobachtungsfahrt darüber ein eindeutig negatives Gutachten erstattete. Die Beobachtungsfahrt wurde durch Nachfahren des damaligen Rechtsvertreters, der Sachwalterin der Berufungswerberin (Mutter) und des Verhandlungsleiters augenscheinlich nachvollzogen.

Zum Akt genommen wurde einschlägige Fachliteratur und diverse Veröffentlichungen in Zeitungen u. anderen Medien bzw. aus dem Internet.

Abschließend erstattete die Berufungswerberin durch ihren Rechtsvertreter nach Zustellung des Verhandlungsprotokolls mit dem Gutachten über die Beobachtungsfahrt eine umfassende ergänzende Stellungnahme, der mit Blick auf die Gutachten nicht gefolgt wurde.

 

 

4.2. Im Ersatzbescheidverfahren wurde mit h. Mitteilung vom 30.5.2012 an die Rechtsvertreterschaft die Frage betreffend das Interesse zur Fortsetzung des Verfahrens erkundet.

Nach Darlegung der h. Auffassung wonach auf Grund der verstrichenen Zeit nun abermals ein amtsärztliches Gutachten zur Abklärung der gesundheitlichen Eignungsfrage einzuholen beabsichtigt werde, wurde seitens der Rechtsvertretung mit Schreiben vom 20.6.2012 ein Antrag zur Fristerstreckung zwecks Beratung über die weiteren Schritte in dieser Sache gestellt. Mit Schreiben vom 11.7.2012 wurde seitens der Berufungswerberin die Vorlage eines Gutachtens von einem Sachverständigen aus der Ärzteliste nach § 34 FSG aus dem Raum X vorgeschlagen.

Bereits am 12.7.2012 wurde ein Auftrag über die im Rahmen eines Gutachtens zu klärenden Fragen an die Sanitätsdirektion vorbereitet und der Verfahrensakt der Amtsärztin der Abteilung Gesundheit übermittelt.

Die Rechtsvertreterschaft erbat in der Folge abermals eine Fristerstreckung, wobei ein mit der Sanitätsdirektion für den 21.8.2012 vereinbart gewesener Untersuchungstermin "aus geschäftlichen Gründen" nicht wahrgenommen wurde.

Dabei wurde vermeint erst etwa Mitte Jänner für die Untersuchung Zeit zu finden.

Mit h. Schreiben an die Rechtsvertreterschaft wurde nach Mitteilung der Sanitätsdirektion über eine allenfalls mangelhafte Mitwirkungsneigung,  mit h. Schreiben vom 17.8.2012 auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen, widrigenfalls mit einer abweisenden Entscheidung im zweiten Rechtsgang zu rechnen wäre, zumal mit Blick auf die Aktenlage die gesundheitliche Eignung nicht gesichert gelten könne. 

Mit Schreiben vom 27.8.2012 gab die Rechtsvertreterschaft bekannt diverse Facharztbefunde beibringen zu wollen, wobei als Termin für eine amtsärztliche Untersuchung der Herbst 2012 in Aussicht gestellt wurde.

Die Vorlage von Facharztbefunden wurde seitens der Amtsärztin für erforderlich erachtet, wobei dieses Gutachten für Ende Oktober in Aussicht gestellt wurde.

Letztlich wurde dann im Dezember 2012 der Sanitätsdirektion eine mit grundsätzlichen positivem Kalkül verlaufene verkehrspsychologische Stellungnahme vom 17.9.2012 Mag. X in X (X) und nach der erfolgten amtsärztlichen Untersuchung der Berufungswerberin am 21.11.2012, ein fachärztliches Gutachten des  DDr. X vom 28.11.2012 vorgelegt.

Folglich wurde für den 9.1.2013 eine Berufungsverhandlung in Verbindung mit einer Beobachtungsfahrt durchgeführt, über dessen Ergebnis Dipl.-Ing. X ein Gutachten erstattete. Von der Berufungswerberin wurde eine Bestätigung der Fahrschule X vorgelegt worin die erfolgreiche Absolvierung von Übungsfahrten in vier Lektionen bescheinigt wird. Zuletzt erstellte die Amtsärztin der Sanitätsdirektion unter Einbeziehung sämtlicher Teilgutachten ein zusammenfassendes Gutachten zur Frage der gesundheitlichen Eignung.

Dieses wurde den Parteien unter Setzung einer kurzen Frist zur abschließenden Äußerung zur Kenntnis gebracht. 

 

 

5. Sachverhaltslage des Ausgangsverfahrens:

Die Berufungswerberin absolvierte die erforderlichen Ausbildungseinheiten für die Erlangung eines sogenannten Mopedfahrausweises bei der Fahrschule Ing. X. Diese Fahrschule wies jedoch bereits in einem Schreiben vom 15.6.2007 an die Bezirkshauptmannschaft Liezen auf die bei der Berufungswerberin bestehende starke Verlangsamung hin. Es wurden darin nachhaltige Sicherheitsbedenken für die Teilnahme am Straßenverkehr zum Ausdruck gebracht.

Die Sachwalterin der Berufungswerberin zog daraufhin den Antrag auf Ausstellung eines Mopedausweises per 13.8.2007 zurück.

Am 28.8.2007 wurde von der Fahrschule X, unter Hinweis auf die Absolvierung der Schulung nach § 31 Abs.1 Z2 FSG, die Ausstellung eines Mopedausweises per 20.8.2007, Nr. X der Bezirkshauptmannschaft Liezen per FAX zur Kenntnis gebracht. In einem Aktenvermerk vom 28.8.2007 (Ersteller unbekannt, vermutlich von der Bezirkshauptmannschaft Liezen) wird auf die Absolvierung zusätzlicher sechs Fahrlektionen hingewiesen, welche die Berufungswerberin laut dem ausbildenden Fahrlehrer (Fahrschullehrer X) "brav" absolviert habe.

Über einen Aufforderungsbescheid vom 7.9.2007 wurde die Berufungswerberin im Hinblick auf ihre "gesundheitliche Eignung" zum Lenken solcher Fahrzeuge zur Amtsärztin bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vorgeladen.

Auf Grund des Ergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung wurde unter Hinweis auf die bei der Berufungswerberin bestehende Trisomie 21 eine deutliche Verlangsamung festgestellt. Dies im Hinblick auf die Erfassung von Fragen u. die Ausführung von Aufgabenstellungen. Die Amtsärztin gelangt abschließend zur gutachterlichen Schlussfolgerung, dass dieser Mangel die Berufungswerberin für die im Straßenverkehr erforderliche Überblicksgewinnung u. Reaktionsfähigkeit nicht gewachsen erscheinen lässt.

Im Übrigen wird auf weitere Untersuchungsnotwendigkeiten zur Feststellung der erforderlichen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit hingewiesen (Gutachten v. 2.10.2007).

Die Behörde erster Instanz erließ noch an diesem Tag den angefochtenen Verbotsbescheid.

 

 

5.1. Die von der Berufungswerberin nachfolgend am 15.10.2007 von DDr. X, FA für Neurologie u. Psychiatrie, beigebrachte fachärztliche Stellungnahme gelangt zum Ergebnis, dass unter der Bedingung der Beibringung einer befürwortenden verkehrspsychologischen Stellungnahme u. der positiven Absolvierung einer Testfahrt (gemeint wohl einer Beobachtungsfahrt) aus nervenfachärztlicher Sicht keine Einwände gegen die Erteilung einer Lenkberechtigung bestehen würden. Auch in dieser Stellungnahme wird auf die bestehende Intelligenzminderung und einer psychomotorischen Verlangsamung hingewiesen. Laut diesem Gutachter sollte die Fahrlizenz auf den regionalen Bereich beschränkt bleiben.

 

 

5.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung am 19.11.2007 wurde eingangs das bereits umfassend vorliegende Beweisergebnis und die beigeschaffte Expertenmeinung sowie einschlägige Literatur verlesen. Daraus ging hervor, dass in Einzelfällen auch bei vorliegender Trisomie 21 die Fahreignung nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Eine sprachliche Interaktion war damals mit der Berufungswerberin nur sehr bedingt möglich, wobei ein Rückschluss inwieweit die an sie gerichteten Fragen auch verstanden wurden nicht gesichert angenommen werden konnte. Von der Mutter (Sachwalterin) der Berufungswerberin wurden auf die zwischenzeitig ca. 1.700 km problemlos zurückgelegten Fahrten mit einem vierrädrigen Leichtkraftfahrzeug verwiesen. Diesbezüglich wurden ebenfalls detaillierte Aufzeichnungen (Fahrtenbuch) vorgelegt.

Der als sachverständige Zeuge einvernommene Fahrlehrer bestätigte einen durchaus positiven Eindruck bei den Ausbildungsfahrten, wo es im Ergebnis nie zu einer Situation gekommen wäre, nämlich wo er hätte eingreifen müssen.

In der Folge wurde das Programm der Beobachtungsfahrt vom techn. Sachverständigen Ing. X erklärt, welche in der Zeit von ca. 14.30 Uhr bis 15.20 Uhr absolviert wurde.

 

 

5.3. Dessen Ergebnis wird vom Sachverständigen wie folgt zu Protokoll gegeben:

"Die Beobachtungsfahrt wurde mit dem auf Frau X zugelassenen vierrädrigen Leichtkraftfahrzeug L2, Fabrikat Aixam, Type KI1DSY, durchgeführt.

 

Die Fahrt führte vom Bereich des Gemeindeamtes X in Richtung X, weiter Richtung X, von dort nach X, wo als Zielort das X angegeben wurde. Von X über mehrere Straßen des Sekundärstraßennetzes zur X, über diese nach X, über X, wiederum zur B138 und zurück nach X.

 

Die Fahrt wurde im Vorfeld in der Form organisiert, dass Frau X die Fahrtrichtung X bekanntgegeben wurde. Sie deutete auch an, dass sie die Strecke finden werde.

 

In der Annäherung an den Bereich der Kreuzung in Richtung Autobahnanschlussstelle X bzw. zur Firma X wurde Frau X befragt, ob sie im Zuge der Ausbildung auch zur Firma X gefahren sei. Sie deutete an, dass sie im Zuge der Ausbildung dorthin gefahren sei und wurde ihr gesagt, sie soll zur Firma X fahren. Sie fuhr jedoch an der Kreuzung in Richtung X vorbei und sagte, dass sie hier nicht fahren dürfe. Daraufhin wurde ihr im Zuge der Fahrt angegeben, sie solle zum X in X fahren. Sie gab an, dass sie die Strecke finden werde. Im Bereich des Gasthauses X fuhr sie jedoch in Richtung X. An der Kreuzung mit der X wurde ihr unmissverständlich die Fahrtroute Richtung X angegeben. Sie setzte daraufhin die Fahrt in Richtung X fort. Auf der X wurde sie glaublich noch zweimal befragt, ob sie auch den Weg zum Altenheim wüsste und sie deutete jeweils an, dass sie dorthin finden werde. Frau X fuhr jedoch im Zentrum von X rechts von der X kommend in Richtung Zentrum und bog beim Gasthaus X links ab. Die Fahrt endete letztendlich beim Hotel X. Dort wurde sie angewiesen, das Fahrzeug abzustellen. Sie führte dies auch auf dem nahezu freien Parkplatz durch.

 

Nach einem Gespräch mit den im nachfahrenden Fahrzeug befindlichen Personen wurde ihr als Fahrtroute bzw. Ziel wiederum X angegeben. Sie deutete an, dass sie dorthin finden werde.

 

Bei der Rückfahrt bog sie jedoch im Zentrum von X rechts ab, befuhr einige Sekundärstraßen bis sie wiederum auf den Hauptplatz fuhr. Im Bereich X fragte sie, welche Route sie nehmen solle, worauf ihr gesagt wurde, dass sie die Route nehmen solle, die sie freiwillig selbst wählen würde. Sie bog daraufhin in Richtung X ab und setzte die Fahrt über das Sekundärstraßennetz im Bereich X bis zur anschließenden Kreuzung mit der B138 fort. Von dort fuhr sie über die B138 zurück ins Zentrum von X.

 

Beurteilend ist zur Fahrt anzuführen, dass sie im Bereich der Fahrt in Richtung X kaum Problemstellungen zeigte. Sie schaltete beim Beschlagen der Windschutzscheibe die Defrostanlage nicht ein und wurde dies durch den Sachverständigen durchgeführt.

 

Problemstellungen begannen in erster Linie im Bereich X, wo festzustellen war, dass bei komplexeren Situationen die Fahrt nur zögerlich ausgeführt wurde und Blicksprünge mehrere Sekunden lang dauerten, obwohl die Fahrt fortgesetzt wurde. Trotz der Nachfrage, ob Frau X zum Altenheim finden würde, setzte sie die Fahrt bis zum Hotel X fort.

 

Bei der anschließenden Rückfahrt war ein Eingriff durch Anziehen der Handbremse erforderlich, weil sie an einer Kreuzung zwar fragte, ob es geht, jedoch einen von links kommenden Fahrzeuglenker nicht beachtete.

 

Bei der Kreuzung im Zentrum von X hielt sie ihr Fahrzeug so lange an, bis sämtliche Fahrzeuge die Kreuzung passiert hatten und sich keine Fahrzeuge mehr näherten, obwohl sich auf Grund der Abbiegevorgänge mehrere Situationen für ein sicheres Einfahren ergeben hätten.

 

An der Kreuzung in X Richtung B138 (bzw. Richtung X) fragte Frau X in der Annäherung, wo sie hinfahren solle und wurde ihr unmissverständlich erläutert, dass sie jenen Weg nehmen solle, den sie auch bei einer selbstständigen Fahrt nehmen würde. Sie bog daraufhin ohne jeglichen Blick in den Rückblickspiegel bzw. ohne zu blinken nach links ab.

 

Im Bereich der anschließenden Bahnunterführung fuhr Frau X zu weit links und setzte bei einem entgegenkommenden Fahrzeug keinerlei Reaktion, sodass ein Zusammenstoß letztendlich durch Anziehen der Handbremse und nach rechts Verlenken durch den Sachverständigen verhindert wurde. Anzuführen zu dieser Situation ist auch, dass in der Annäherung an dieser Stelle auf der Gefällestelle glatte Fahrbahn herrschte und bereits Frau X hier angewiesen wurde, langsamer zu fahren und durch Eingriff in das Lenkrad die Fahrspur rechts gehalten wurde.

 

Eine eklatante Gefahrensituation zeigte sich beim Ausfahren aus Richtung X in die B138, wo Frau X vor der Ordnungslinie zu früh anhielt und hierdurch nur eingeschränkte Sicht auf die B138 hatte. Sie ließ einen von links kommenden bevorrangten Lkw passieren und beabsichtigte vor einem weiteren herannahenden Pkw, der das Abblendlicht eingeschaltet hatte, in die B138 einzufahren. Dies wurde durch Festanziehen der Handbremse verhindert, obwohl Frau X versuchte, wegzufahren. Sie bedeutete daraufhin fragend, was jetzt sei.

 

Beim Linksabbiegevorgang im Zentrum von X lenkte sie das Fahrzeug auf dem äußerst rechten Fahrbahnrand und bog anschließend mit einem nur kurzen Spiegelblick nach links ab. Sie stellte letztendlich das Fahrzeug im Bereich des Gemeindeamtes ca. einen dreiviertel Meter vom rechten Gehsteigrand entfernt ab.

 

Aus Sicht des Sachverständigen nach § 125 KFG 1967 und Fahrprüfers nach dem FSG ist anzuführen, dass Frau X bei komplexeren Situationen vollständig überfordert war.

 

Auf Grund der beschriebenen Gefahrensituationen bzw. der sehr langen Blicksprünge kann auch in keiner Form von einer Kompensation allfälliger gesundheitlicher Einschränkungen durch die in Form der Fahrausbildung bzw. dem Fahrtenbuch nachgewiesene Routine ausgegangen werden."

 

 

6. Ausgangslage im fortgesetzten Verfahren:

Der Verwaltungsgerichtshof hat vorerst mit Beschluss vom 6. März 2008, AW 2008/11/0019-3 dem Antrag der Berufungswerberin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht statt gegeben.

Nach vier Jahren und vier Monaten wurde der h. Bescheid als rechtswidrig behoben.

Dies trotz der (insbesondere auch im amtsärztlichen Gutachten) festgestellten "Verlangsamung" des Reaktionsvermögens der Berufungswerberin  und unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Beobachtungsfahrt, sich der Unabhängige Verwaltungssenat in Anbetracht der möglichen Rechtsfolgen - die in den Z1 bis 3 des § 32 Abs.1 FSG genannt sind – nicht nachvollziehbar mit der Frage auseinander gesetzte hätte, inwieweit bei der gegebenen gesundheitlichen Situation der Berufungswerberin ausschließlich die Verhängung eines Lenkverbotes in Betracht kommen konnte, oder ob (gleichsam als gelinderes Mittel) bestimmte Auflagen bzw. Beschränkungen im Sinne des § 32 Abs.1 Z2 und 3 FSG ausreichen könnten. Für die letztgenannten Maßnahmen spreche laut Verwaltungsgerichtshof nämlich nicht nur, dass auch die fachärztliche Stellungnahme des DDr. X eine "Beschränkung auf den regionalen Bereich" vorgeschlagen habe, sondern auch insbesondere der von Unabhängige Verwaltungssenat nicht angezweifelte Umstand, dass die Berufungswerberin im Beisein ihrer Mutter bereits 1.700 km mit dem Leichtkraftfahrzeug zurückgelegt gehabt habe.

Die Beschwerde wendet – zutreffend - ein, dass sich die belangte Behörde in nachvollziehbarer Weise insbesondere mit der Frage auseinander setzen hätte müssen, ob mit der Auflage des Lenkens der genannten Fahrzeuge nur in Begleitung geeigneter (ihr vertrauter) Personen und/oder an bestimmten Örtlichkeiten das Auslangen gefunden werden hätte können (Hinweis auf VwGH v. 23.2. 2011, 2009/11/0104).

Der Unabhängige Verwaltungssenat habe eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Frage unterlassen, weil er (unzutreffend) die Auffassung vertreten habe, eine solche Auflage "dem Gesetz fremd" sei. Dabei sei übersehen worden, dass  der § 32 FSG eine solche Auflage für das Lenken der dort genannten Kraftfahrzeuge nicht ausschließe. Außerdem gehe aus der Richtlinie des Rates über den Führerschein 91/439/EWG in ihrer siebenten Begründungserwägung hervor, dass besondere Bestimmungen zu erlassen seien, um Personen mit Behinderung den Zugang zum Führen von Kraftfahrzeugen zu erleichtern, wobei die Richtlinie 2000/56/EG unter Anhang I Codenummer 05.05 als mögliche Einschränkung der Fahrerlaubnis das "Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins sein muss", vorsehe. Auch in § 2 Abs.3 der zitierten Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung sei eine entsprechende Einschränkungsmöglichkeit der Lenkberechtigung ausdrücklich vorgesehen. Es gebe laut Verwaltungsgerichtshof keinen Grund für die Annahme, dass eine solche Einschränkung nicht auch in Bezug auf das Lenken vierrädriger Leichtkraftfahrzeuge gemäß § 32 Abs.1 FSG in Betracht komme.

Die diesbezüglichen Ausführungen waren wohl nicht Gegenstand des damaligen Berufungsverfahrens, sondern wurden seitens der damaligen Rechtsvertreterschaft erst als Replik auf das damalige Gutachten betreffend die damals negativ verlaufene Beobachtungsfahrt getätigt. Vor dem Hintergrund des damals vorliegenden Beweisergebnisses war der sogenannte Mopedfahrausweis bzw. die entsprechende Berechtigung zu entziehen. Es wurde demnach nur darüber abgesprochen was den Gegenstand des Verfahrens darstellte.

 

 

6.1. Die ergänzenden Feststellungen im fortgesetzten Verfahren und die aktuelle Gutachtenslage:

Der psychiatrische Gutachter DDr. X verweist wie schon in seinem Gutachten des Jahres 2007 auf die grundsätzliche Eignung unter bestimmten Auflagen.  Insbesondere auf die zwischenzeitig erworbene Fahrpraxis von 14.000 km mit einem auf 10 km/h typisierten Fahrzeug verwiesen. Aus psychiatrischer Sicht  bestehe kein Einwand gegen eine bedingte und befristete Erteilung der begehrten Berechtigung, falls eine "Testfahrt" positiv absolviert würde. Auf das unterdurchschnittliche intellektuelles  Leistungsniveau und eine psychomotorsiche Verlangsamung wird von diesem Gutachter abschließend abermals hingewiesen.  

Auch der verkehrspsychologische Gutachter gelangt unter Hinweis auf die mit der Berufungswerberin durchgeführten Tests und deren Ergebnisse zum Kalkül "geeignet" insbesondere der Auflage des zu Lenken beantragten Kraftfahrzeuges mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h. Von der Verkehrspsychologin wurde eine regelmäßige Beobachtung der gesundheitlichen Eignung empfohlen.

 

 

6.2. Am 9.1.2013 wurde anlässlich der Berufungsverhandlung der begehrte Antragsumfang nochmals dargelegt. Dabei wurde insbesondere mit dem in der VPU aufgezeigten Berechtigungsumfang das Einverständnis erklärt. Auch mit einer allfälligen Streckenbeschränkung bzw. Befristung wurde seitens der Berufungswerberschaft im Vorfeld Konsens bekundet.

Mit dem technischen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. X wurde folglich eine ausgedehnte  Beobachtungsfahrt im vorgeschlagenen Geschwindigkeitsspektrum bis zu 25 km/h durchgeführt. Dabei wurde das von der Berufungswerberin bislang auf 10 km/h Geschwindigkeitsreduzierte Kraftfahrzeug entsprechend „aufgemacht.“ Die Fahrstrecke wurde von X nach X und über dieses Ortszentrum hinaus gewählt. Die Fahrt wurde, wie sich auch der Unabhängige Verwaltungssenat unmittelbar durch Nachfahren hiervor überzeugen konnte, problemlos bewältigt.

Abschließend wurde seitens der Berufungswerberin bzw. deren Rechtsvertreterschaft auf eine mündliche Erörterung der abschließenden Gutachten (Beobachtungsfahrt u. Amtsärtzin) verzichtet.

Zu den Gutachten erstattet die Berufungswerberin am 29.1.2013 eine umfangreiche Stellungnahme. Dieser wurde ein Lebenslauf, sowie eine Grafik der Wegstrecke bis X beigefügt, womit die Fahrerlaubnis in den bezeichneten Gemeindegebieten beantragt bzw. die Auflage einer weiteren Beobachtungsfahrt als nicht sachgerecht dargestellt wird.

Die Behörde erster Instanz schloss sich in ihrer Stellungnahme vom 28.1.2013 den gutachterlichen Schlussfolgerungen an.

 

6.2.1. Vom Gutachter wurde gemäß der im Rahmen der Beobachtungsfahrt erhobenen Befundaufnahme auf die sich zwischenzeitig auf etwa 2.000 Stunden  belaufende Fahrpraxis mit dem bislang auf 10 km/h gedrosselt gewesenen Fahrzeug verwiesen.  Die Verkehrsabläufe könnte die Berufungswerberin trotz der bestehenden kognitiven Einschränkungen ausreichend kompensieren. Der Sachverständige verweist dabei auf die von der Berufungswerberin bislang befahrenen Bereiche, wobei sie während der  1 ½ stündigen Beobachtungsfahrt eine ausreichende Überblicksgewinnung, Reaktionssicherheit sowie Fahrzeug-beherrschung gezeigt habe. Der Sachverständige weist andererseits auch darauf hin, dass dennoch das Reaktionsverhalten nicht von einem mit einem/einer „unbeeinträchtigten LenkerIn“ verglichen werden könne, wobei aber die reduzierten u. verzögerten Reaktionsleistungen konsequent und richtig umgesetzt wurden, sodass diese bei der erheblich reduzierten Ausgangsgeschwindigkeit ausreichten. Der Sachverständige beschreibt dabei das Ausweichen einem entgegen kommenden Schwerfahrzeuges  und eines Baggers auf schmaler Straße zu Beginn der Beobachtungsfahrt. Ebenfalls wird im Gutachten das verzögerte Erkennen von Verkehrssituationen und die sich langsamer gestaltenden Blickzuwendungen und das insgesamt statischere Fahrverhalten sehr anschaulich umschrieben. Durch die etwas höhere Fahrgeschwindigkeit könnten letztlich Kreuzungen schneller geräumt und Verkehrslücken besser genützt werden, sodass dadurch kein Sicherheitsnachteil entstehe.

Letztlich wurde vom Sachverständigen eine Beschränkung der Fahrerlaubnis auf die Gemeindegebiete von X, X u. X, sowie der nördlich der Bundesstraßen  B 320 und B 146 liegende Raum von X als vertretbar erachtet. Abschließend wurde wohl auch noch darauf hingewiesen, dass - gemeint wohl ursächlich in den kognitiven Defiziten - ein Verkehrsunfall naturgemäß nicht ausgeschlossen werden könne.

 

 

6.2.2.  Zuletzt verweist auch die Amtsärztin in ihrem Endgutachten vom 18.1.2013 auf die obigen  ihr vorliegenden fachlichen Stellungnahmen (Subgutachten) und gelangt zum Ergebnis einer bedingten Eignung, wobei die Auflagenemfehlungen des technischen Gutachters über die Beobachtungsfahrt von der ärztlichen Gutachterin geteilt werden.

Auf Grund der im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung bei Frau X bestehenden Grunderkrankung wurde nach einer bereits am 28. September 2012 im Beisein deren Mutter und Sachwalterin durchgeführten Untersuchung, eine nervenfachärztliche Stellungnahme als erforderlich erachtet, welche  folglich von Herrn DDr. X  erstellt worden sei. Dabei sei  die  Diagnose  Trisomie 21 mit leichter Intelligenzminderung gestellt worden.  Aus der fachärztlichen Stellungnahme ging folglich hervor, dass bei Frau X aus nervenfachärztlicher Sicht kein Einwand gegen eine bedingte und befristete Eignung der Lenkerberechtigung (zwischenzeitig Lenkberechtigung AM) in höherem Kilometerstundenbereich bestehe, sofern eine positive Testfahrt absolviert werde. Weiters stellte Herr DDr. X fest, dass aus nervenfachärztlicher Sicht bei Minderbegabung und Trisomie 21, oft eine fassbare Progredienz der kognitiven Einbußen im mittleren Erwachsenenalter auftreten könne, und deshalb eine zeitliche Befristung der Lenkerberechtigung erforderlich sein würde.

Es wurde auch eine verkehrspsychologische Untersuchung am 17.09.2012 von X, Landesstelle Steiermark durchgeführt, wobei  Frau X, vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung aus  zum Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen derzeit mit den empfohlenen Bedingungen als geeignet beurteilt wurde.

 

 

6.2.3. Weiters  nimmt die Amtsärztin auf die Beobachtungsfahrt  bzw. das Gutachten von Hofrat  Dipl.-Ing. X, Direktion Straßenbau und Verkehr, Bezug. Wie aus diesem verkehrstechnischen Gutachten abzuleiten sei, ist Frau X aus Sicht des technischen Amtssachverständigen zum Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen bedingt geeignet. Aus dem verkehrstechnischem Gutachten gehe hervor, dass Frau X in der Vergangenheit wegen der geringen Fahrgeschwindigkeit des Leichtkraftfahrzeuges im Aktionsradius sehr eingeschränkt war. Dem entsprechend sei  sie mit ihrem 10 km/h Aixam auch nicht weit gekommen. Verkehrsabläufe und Strukturen anderer urbaner Bereiche in der weiteren Umgebung von X würden ihr damit nicht geläufig sein, wobei aber gerade die oftmalige Wiederholung von Verkehrssituationen auf einem überschaubarem Straßennetz ganz wesentlichen Anteil an der sicheren Verkehrsteilnahme von Frau X habe. Entsprechend sollte die Fahrerlaubnis regional wie im Gutachten ausführlich  beschrieben eingeschränkt werden.

 

Aufgrund der h.o. amtsärztlichen Untersuchung, in Verbindung mit der fachärztlich psychiatrischen Stellungnahme, der verkehrspsychologischen Überprüfung und der Durchführung der oben ausführlich  beschriebenen Beobachtungsfahrt geht auch die Amtsärztin von einer Eignung zum Lenken vierrädriger Leichtkraftfahrzeuge unter der verkehrstechnisch vorgeschlagenen Geschwindigkeitsbeschränkung  von nicht mehr als 25 km/h  - Code 05.04 – aus. Dies mit der Beschränkung auf Fahrten innerhalb der Gemeindegebiete von X, X, X, X, sowie das nördlich der B 320 und der B 146 liegende Gemeindegebiet von X  (Code 05.02), da insbesondere durch diese Einschränkungen das körperliche Defizit  soweit kompensiert werden könne, dass aus verkehrstechnischer Sicht keine Bedenken zum Lenken von entsprechend modifizierten vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen gesehen würden.

Aufgrund der in der nervenfachärztlichen Stellungnahme von Herrn DDr. X vom 28.11.2011 festgestellten  zu erwartenden   Progredienz der kognitiven Einbußen bei Minderbegabung und Trisomie 21 im mittleren Erwachsenenalter, empfiehlt die Amtsärztin jedoch ein Befristung auf drei Jahre. Dies mit dem Hinweis auf zu erwartende zusätzliche kognitive Einbußen, die weitere Beeinträchtigungen  der Aufmerksamkeit und Konzentration erwarten ließen, was aus der Sicht der Amtsärztin letztlich zu möglicher  Selbst- und Fremdgefährdung durch ein erhöhtes Unfallrisiko, durch nicht auszuschließende schwerwiegende eignungsausschließende  Auswirkungen  auf das Lenken eines Kraftfahrzeuges  führen könnte.

Nach Ablauf dieser Frist, so die Amtsärztin abschließend,  wird eine weitere fachärztliche Begutachtung und  zusätzlich auch die Durchführung einer  weiteren Beobachtungsfahrt als erforderlich erachtet,  um mögliche kognitive Einbußen  beim Lenken eines Kraftfahrzeuges  ehest möglich zu erkennen.

Bei Menschen mit Down Syndrom komme es häufig zu fortschreitenden kognitiven Einschränkungen im mittleren Erwachsenenalter.  Diese Einschränkungen können sich zum Beispiel  einerseits in Form von zentralen Koordinationsstörungen mit der daraus resultierenden Unfähigkeit, Handlungen auszuführen, mit einem  Abbau von alltagspraktischen Fähigkeiten, mit der Unfähigkeit, einst vertraute Gegenstände zu erkennen, dem Verlust der räumlichen Orientierung und andere auswirken, sodass dadurch dann die Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug zu lenken nicht mehr in ausreichendem Maß gegeben wäre. 

 

 

6.3. Diesem Kalkül tritt weder die Behörde erster Instanz und die Berufungswerberin in deren abschließenden Stellungnahme nur mit dem Hinweis auf die nach Ablauf der Frist neuerlich angeregten Beobachtungsfahrt entgegen.

 

 

6.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat schließt sich der fachlichen Beurteilung des technischen Sachverständigen und im Ergebnis auch der Amtsärztin an. Die von der Amtsärztin dargelegte „Progredienz“ des Verlaufes eines  sogenannten Downsyndroms lässt auch die Befristungsempfehlung sachlich gut nachvollziehbar und wohl begründet erscheinen bzw. ist selbst aus der Sicht des Laien plausibel.

Grundsätzlich konnte sich das zur Entscheidung berufene Organ des Unabhängigen Verwaltungssenates  vom durchaus gedeihlichen Fahrverhalten der Berufungswerberin im Zuge der Beobachtungsfahrt durch Nachfahren unmittelbar überzeugen. Ebenso die Mutter und Sachwalterin und die Rechtsvertreterin.

Als sachliche überzogen und administrativ unvertretbar aufwändig wird im Gegensatz dazu die im Zuge der Verlängerung der Fahrerlaubnis (Lenkberechtigung AM) zusätzlich geforderte Beobachtungsfahrt erachtet. In diesem Punkt kommt der Auffassung der Berufungswerberin Berechtigung zu. Lebensnah beurteilt, wird wohl in erster Linie eine allfällige  Verschlechterung des Gesundheitszustandes alleine auch durch die fachärztliche (psychiatrische) und amtsärztliche Beurteilung feststellbar sein, sodass es nicht zwingend einer verwaltungsaufwändigen Beobachtungsfahrt zur Beurteilung der Fahreignung bedarf. Immerhin gewinnt die Berufungswerberin bis dahin noch mehr Fahrroutine, sodass im Falle einer Verschlechterung gegebenenfalls die Kompensationsmöglichkeit einer allfälligen Verschlechterung von Leistungsparameter immer noch im Rahmen der Fristverlängerung anzuordnenden Beobachtungsfahrt beurteilt werden könnte.

Trotz der evidenten kognitiven Defizite hat sich die von ihrer Mutter und Sachwalterin fürsorglich betreute Berufungswerberin eine beachtliche Fahrpraxis im näheren Wohnumfeld angeeignet. Sie ist dort geografisch orientiert und kennt die neuralgischen Punkte, sodass mit Blick auf die Verkehrssicherheit an sich, aber auch die Sicherheit der Berufungswerberin selbst, im vorgeschlagenen Umfeld die Fahrerlaubnis vertretbar ist.

Die von der Berufungswerberin im Zuge der Berufungsverhandlung erbetene Ausdehnung der Fahrstrecke auch bis zum ca. 28 km entfernte  X wird vom Unabhängigen Verwaltungssenat ebenfalls nicht gefolgt. Dies führte einerseits weit über die der Berufungswerberin vertrauten Strecke hinaus, was insbesondere mit Blick auf die auf der stark befahrenen B 138 zurückzulegenden Wegstrecke, einerseits die Berufungswerberin mit hoher Wahrscheinlichkeit überfordern könnte, anderseits aber auch mit Blick auf die Flüssigkeit des Verkehrs zusätzliche Gefährdungen auch für andere Verkehrsteilnehmer herbeiführen würde. Insbesondere die Vielzahl der durch die geringe Fahrgeschwindigkeit zu erwartenden Überholvorgänge würde wohl zwangsläufig eine unzumutbare und zur Überforderung der Berufungswerberin führende Belastung darstellen. Als gelinderes Mittel wird diesbezüglich, insbesondere mit Blick auf die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Rechtsauffassung, das Erfordernis einer Begleitperson auf diesem Streckenbereich und den Ortsgebieten X u. X auferlegt.

Abschließend sei an dieser Stelle auch auf die gesetzliche Fürsorgepflicht der Sachwalterin  und Mutter der Berufungswerberin verwiesen, welche letztlich sowieso  im Einzelfall über jeweilige Fahrerlaubnis die Entscheidungskompetenz zufällt. An die Mutter und Sachwalterin der Berufungswerberin, ergeht an dieser Stelle die Empfehlung nach Tunlichkeit in dem von der Berechtigung umfassten Gebiet die Bundesstraße an sich zu meiden.

 

 

7. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Auf Grundlage der nunmehr feststehenden Faktenlage, hat die Behörde im Sinne des § 32 Abs.1 Z2 FSG Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrsunzuverlässig und gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit unter Auflagen zu gestatten.

Das den h. Bescheid behebende Urteil des VwGH besagt, dass im Sinne § 2 Abs.3 der FSG-DV 1997 ist eine entsprechende Einschränkungsmöglichkeit der Lenkberechtigung ausdrücklich vorgesehen ist. Es gebe keinen Grund für die Annahme, dass eine solche Einschränkung nicht auch in Bezug auf das Lenken vierrädriger Leichtkraftfahrzeuge gemäß § 32 Abs.1 FSG 1997 in Betracht kämmen.

Dem war im Rahmen eines auf Grund des Zeitlaufes umfassend zu ergänzen gewesenen Befundaufnahme entsprechend Rechnung zu tragen.

Zu erwähnen ist an dieser Stelle nochmals, dass seinerzeit der psychiatrische Gutachter die Eignung vom Ergebnis der „Probefahrt“ abhängig machte, welche, wie auch das amtsärztliche Gutachten, negativ verlaufen war. 

Nunmehr zeigt sich eine durchaus positiv zu wertende Gutachtenslage. Im Sinne der Judikatur sind selbst psychische Auffälligkeiten nicht generell die gesundheitliche Eignung ausschließend, sehr wohl zielt die Rechtsprechung aber darauf ab, ob ein solches Zustandsbild Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen haben kann (VwGH 17.12.1998, 98/11/0202, VwGH 24.8.1999, 99/11/0149 u. VwGH 28.5.2002, 2001/11/0067).

Angesichts der durch das sogenannte Downsyndrom bei der Berufungswerberin bestehenden kognitiven Einschränkung, insbesondere der deutlichen Verlangsamung war im Sinne der Gutachten, in Verbindung mit dem auf die Beobachtungsfahrt basierendem fahrtechnischen Fachbeurteilung, war die Berechtigung mit der Auflage einer entsprechend reduzierten Fahrgeschwindigkeit, einer Befristung auf drei Jahre und  mit einer nach drei Jahren  beizubringenden psychiatrischen Stellungnahme und einer  Kontrolluntersuchung zu bewilligen.

Abschließend sei an dieser Stelle auf  den seit 19.1.2013 in Kraft getreten § 41a Z10 FSG verwiesen.

Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

Beschlagwortung:

Trisomie 21, Lenkberechtigung AM

 

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