Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-253094/15/Py/TO/HU

Linz, 11.12.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzende: Mag.a Michaela Bismaier, Berichterin: Dr.in Andrea Panny, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger)  über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 5. März 2012, GZ: SV96-139-2012/La, wegen einer Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. November 2012, zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 365 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 56 Stunden, herabgesetzt.

 

II.                Der Beitrag des Berufswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verringert sich auf 36,50 Euro. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:          § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.:        §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 5. März 2012, GZ: SV96-139-2010/La, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach §§ 33 Abs. 1 und iVm § 111 Abs. 1 ASVG – Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr 189/1955 i.d.g.F  eine Geldstrafe in der Höhe von 2.180 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 118 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 218 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben es als Verantwortlicher der Firma x mit Sitz in x, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass von dieser Firma als Dienstgeber i.S. § 35 Abs. 1 ASVG am 7.6.2010 gegen 10:00 Uhr, Herr x, geb. x, bei dem es sich um eine in der Krankenversicherung vollversicherte pflichtversicherte Person handelt, auf der Baustelle "x" in x beschäftigt wurde, obwohl dieser nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung bei der Gebietskrankenkasse angemeldet wurde."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter ausführlicher Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass aufgrund der Tatsache, dass im Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz von einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung von Herrn x ausgegangen wird, der dargestellte Sachverhalt als erwiesen gesehen wird.

 

Zur Strafhöhe wird angemerkt, dass straferschwerend die wiederholte Übertretung des ASVG angesehen wird.

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig vom Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Berufung erhoben und zusammenfassend hervorgebracht, dass dieser über den Abschluss des Werkvertrages mit Herrn x nicht gesondert vom zweiten Geschäftsführer, der die Büroaufgaben durchführte, informiert wurde.

 

Zugestanden wurde, dass eine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 35 ASVG nicht erfolgte. Intern war aber zwischen den beiden Geschäftführern der x vereinbart, dass die Prüfung rechtlicher Voraussetzungen, die Vornahme notwendiger Meldungen an Behörden und die Auftragserteilung in Zusammenhang mit der Beschäftigung von Arbeitnehmern als auch Subunternehmern durch den zweiten Geschäftsführer zu erfolgen hätte,  nachdem der Bw selbst auf Baustellen tätig war. Lediglich bei Unklarheiten sollte als "interne Kontrolle" Rücksprache mit dem Berufungswerber gehalten werden.

Aufgrund der Einstufung von Herrn x als selbständiger Unternehmer durch den zweiten Geschäftsführer, wurde Herr x auch vor Arbeitsantritt nicht bei der GKK angemeldet und der Bw nicht weiter informiert.

Den Bw treffe somit an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden und das Straferkenntnis wäre deshalb aufzuheben.

 

Über den Bw wurde aufgrund einer rechtsirrigen Annahme eines Wiederholungsfalls eine Strafe von 2.180 Euro verhängt. Nach § 111 Abs.2 ASVG könne die Behörde unbeschadet der §§ 20 und 21 ASVG bei erstmaligen ordnungswidrigen Handeln nach Abs.1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend seien. Die erste einschlägig rechtskräftige Bestrafung liege aber erst nach dem Tatzeitpunkt, daher kann vom Vorliegen einer rechtskräftigen Vorstrafe nicht gesprochen werden, die den Strafrahmen erhöhen könnte, zumal bei der Frage des Strafrahmens nur rechtskräftige Verwaltungsstrafen Berücksichtigung finden dürfen (vgl. Entscheidung UVS GZ: VwSen–252613/3/SR/Ba vom 08.11.2010)

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 22. März 2012 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. November 2012. An dieser Verhandlung haben der Rechtsvertreter des Bw sowie eine Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land und ein Vertreter des Finanzamtes Grieskirchen Wels als Parteien teilgenommen.

 

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schränkt der Rechtsvertreter des Bw die gegenständliche Berufung auf die verhängte Strafhöhe ein.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Da sich die Berufung nunmehr ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

5.2. Gemäß § 33 Abs.1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit  die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

 

§ 33 Abs. 1a ASVG lautet: Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1.      vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2.      die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

 

Gemäß § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs.3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1.      Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2.      Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3.      Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4.      gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

§ 111 Abs.2 ASVG besagt: Die Ordnungswidrigkeit nach Abs.1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar       

mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis 5.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in der Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetztes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem Handeln nach Abs.1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Gemäß § 4 Abs. 2 erster Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

5.3. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Zunächst ist hinsichtlich der Strafbemessung zu berücksichtigen, dass die dem Bw zu Last gelegte Vorstrafe zum gegenständlichen Tatzeitpunkt noch nicht in Rechtskraft erwachsen war, weshalb der erhöhte Strafsatz des § 111 ASVG nicht zur Anwendung gelangt. Zudem traten in der Berufungsverhandlung Tatumstände zu Tage, die eine Herabsetzung der gesetzlichen Mindeststrafe auf das nunmehr verhängte Strafausmaß rechtfertigen. Aufgrund dieser Sachlage stimmte auch der Vertreter der Organpartei in der Berufungsverhandlung  einer Herabsetzung der verhängten Strafe zu. Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG war daher aufgrund der besonderen Sachverhaltslage  in Betracht zu  ziehen, da im gegenständlichen Fall ein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe gegenüber den Erschwernisgründen, als gesetzliche Voraussetzung für die Unterschreitung der Mindeststrafe, gegeben ist.

 

Eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb und auch nicht von unbedeutenden Tatfolgen ausgegangen werden kann. Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates ist auch im Hinblick auf den Umstand, dass der Bw inzwischen nicht mehr selbstständig tätig ist, mit der nun verhängten Strafe eine ausreichende Sanktion gesetzt, um ihm die Unrechtmäßigkeit seiner Handlung eindringlich vor Augen zu führen.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welcher gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe beträgt, entsprechend herab zu setzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag.a Michaela Bismaier

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum