Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420746/14/Br/Ai

Linz, 29.10.2012

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde(n) des X, Xstraße X, X, vertreten durch RA X, X, X, vom 25. Juni 2012, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ein der Bezirkshauptmannschaft Ried i. I. zurechenbares Organ, nach der am 29.10.2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.                     Die Beschwerde hinsichtlich der Gewaltanwendung durch das behauptete "Herausreißen aus dem Auto in Verbindung mit der Verbringung des Beschwerdeführers in den Polizeicontainer zwecks Identitätsfeststellung" sowie hinsichtlich des behaupteten "Durchsuchens des Privathandys auf Videos oder sonstiger Daten im Zusammenhang mit dem vorher durchgeführten Polizeieinsatz" sowie "persönlicher Beleidigung in Form an ihn gerichteter Schimpfwörtern" seitens des/der einschreitenden Polizeibeamten" und der vermeintlich dahin insgesamt gründenden "Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit, sowie dem Recht keiner gesetzwidrigen Behandlung unterworfen zu werden",  wird als unbegründet abgewiesen.

II.                  Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmannschaft Ried) Kosten in Höhe von insgesamt 887,20 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 79a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. In der auf Artikel  129a  Abs.1   Z2  B-VG iVm  §  88  Abs.1   SPG gegen die Ausübung unmittelbarer polizeiliche  Befehls-  und  Zwangsgewalt und  gemäß  Artikel  129a  Abs.1   Z3  B-VG  iVm  §  88 Abs.2  SPG  und  §  89 SPG gestützten Richtlinienbeschwerde, sieht sich der Beschwerdeführer durch ein Einschreiten von Polizeiorganen im Rahmen eines Fußballspiels am 10.5.2012 in den nachgenannten Rechten verletzt. 

 

 

 

2. Begründend wird vom Beschwerdeführer folgendes ausgeführt:

"In umseits bezeichneter Rechtssache gibt der Beschwerdeführer bekannt dass er Herrn RA X, X, X, Vollmacht gemäß § 10 AVG erteilt hat.

 

Durch den ausgewiesenen Vertreter wird gegen die Ausübung unmittelbarer polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt innerhalb offener Frist\

 

BESCHWERDE

gemäß  Artikel  129  a Abs  1   Zif 2  B-VG iVm  §  88  Abs 1   SPG

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter und einfach gesetzlich eingeräumter Rechte erhoben.

Gleichzeitig wird auch

 

BESCHWERDE

gemäß  §  88 Abs 2 SPG  und  §  89  SPG

 

erhoben.

 

1. Sachverhaltsdarstellung

Der Beschwerdeführer besuchte gemeinsam mit anderen Fußballfans am 10.05.2012 in X das Fußball-Bundesligaspiel der Vereine SV X gegen FC X.

 

Nach Abpfiff des Spieles wollte er den Auswärtssektor verlassen, allerdings war der Ausgang versperrt, um ein Aufeinandertreffen zwischen den Fangruppierungen zu verhindern.

 

Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin an einen szenekundigen Polizeibeamten aus X, der ihm persönlich bekannt ist. Er ersuchte um Erlaubnis, sich als Einzelperson zu dem Pkw begeben zu dürfen, mit dem er gemeinsam mit anderen Fans nach X zurückfahren wollte.

 

Der szenekundige Fan-Beamte erkundigte sich beim verantwortlichen Zuständigen der Polizei, und wurde daraufhin dem Beschwerdeführer erlaubt, sich zum Pkw zu begeben.

 

Der Beschwerdeführer begab sich zum Pkw und wartete, auf der Beifahrerseite sitzend, bis seine weiteren Mitfahrer zum Pkw kamen. Nachdem alle vier Pkw-Insassen da waren, wollten diese gemeinsam abfahren. Allerdings hatte sich vor dem Pkw eine Polizeikette gebildet, sodass ein Losfahren nicht möglich war.

 

Von der Position des Beschwerdeführers aus konnte er erkennen, dass auf dem Park­platz einige Fans aus der X Anhängerschaft verhaftet wurden. Diese wurden in Richtung eines Polizeicontainers im Bereich des Stadions abgeführt.

 

Der Beschwerdeführer beschloss daraufhin, mit seiner Handy-Kamera das Geschehen aufzunehmen. Der Beschwerdeführer nahm dazu sein Handy in die Hand, als ein Polizeibeamter dies bemerkte und offenbar der Ansicht war, dass der Beschwerdeführer unzulässige Aufnahmen machen wollte. Daraufhin legte der Beschwerdeführer sein Handy auf das Armaturenbrett des Fahrzeuges.

 

Der Polizeibeamte, der eine Sturmhaube trug und damit sein Gesicht maskiert hatte, ging daraufhin zur Beifahrerseite des Autos und deutete auf das am Armaturenbrett liegende Handy. Nachdem der Beschwerdeführer die Tür des Pkw geöffnet hatte, wurde er von diesem und einem dazu kommenden zweiten Polizeibeamten mittels körperlicher Gewalt aus dem Auto gezogen. Sie erfassten ihn an Händen und Armen, zogen ihn aus dem Pkw und fixierten ihn mittels Armwinkelsperre.

 

Sie verlangten die Herausgabe des Handys, wobei einer der Polizisten sinngemäß erklärte, dass der Beschwerdeführer dies umgehend herausgeben soll, da es ansonsten „wohl seine letzte Auswärtsfahrt nach X sein würde und er wohl nicht mehr heil nach Hause kommen würde". Sinngemäß drohte er, dem Beschwerdeführer sogar den Arm zu brechen, beide Beamten belegten den Beschwerdeführer mit Schimpfwörtern.

Der Beschwerdeführer erklärte, dass sein Handy im Auto liege, die beiden führten ihn daraufhin wiederum zur Beifahrerseite und verlangten das Öffnen der Türe. Der Beschwerdeführer musste daraufhin sein Handy vom Armaturenbrett des Pkw holen und es einem der beiden Polizisten übergeben.

 

In der Folge wurde der Beschwerdeführer in den Polizeicontainer abgeführt wobei unterwegs einer der Polizeibeamten sinngemäß erklärte, dass der Beschwerdeführer „froh sein könne, dass das Handy nicht versehentlich auf den Boden fällt und jemand drauftritt".

 

Im Polizeicontainer wurde er gegen die Innenwand gestoßen und aufgefordert, seinen Ausweis herzuzeigen. Die beiden Polizisten durchsuchten sein Handy auf Daten, konnten jedoch keine konkreten Aufnahmen finden. Der Beschwerdeführer hatte nämlich seine Handykamera noch gar nicht in Betrieb genommen, es gab also auf dem Handy keine „belastenden" Videos.

Die Polizeibeamten händigten daraufhin das Handy dem Beschwerdeführer wieder aus, und wurden dem Beschwerdeführer erlaubt den Container wieder zu verlassen.

 

Beweis;       Einvernahme des Beschwerdeführers,

weitere Zeugen ausdrücklich vorbehalten.

 

2. Beschwerdelegitimation

Der unzulässige Polizeieinsatz gegen den Beschwerdeführer hat sich am 10.05.2012 in Ried im Innkreis zugetragen. Die 6-wöchige Beschwerdefrist ist daher gewahrt.

 

Die Beschwerdelegitimation ergibt sich unter anderem daraus, dass der Beschwerde­führer durch die Ausübung unmittelbarer polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.

 

Darüber hinaus haben die entscheidenden Polizeibeamten polizeiinterne Richtlinien im Sinne des § 89 SPG verletzt.

 

Der Beschwerdeführer wurde ohne Rechtsgrundlage aus einem Privat-Pkw durch Polizeibeamte   herausgezerrt.   Er wurde  in  den  Festhaltegriff  genommen  und gezwungen, sein Handy an die beiden Polizeibeamten auszuhändigen. Es bestand weder dazu eine Berechtigung der Polizeibeamten noch zu der in der Folge durch geführte Verbringung des Beschwerdeführers vom Pkw in den Polizeicontainer.

 

Die konkrete Durchführung der Polizeiaktion war erniedrigend und körperlich brutal. Die Polizeibeamten haben den Beschwerdeführer darüber hinaus verbal beleidigt.

Der Beschwerdeführer hat weder ein Delikt gesetzt noch sonst eine Verhaltensweise an den Tag gelegt, die die geschilderten polizeilichen Maßnahmen gerechtfertigt oder notwendig gemacht hätten.

 

Beweis:       Einvernehme des Beschwerdeführers,

weitere Zeugen ausdrücklich vorbehalten.

 

3. Beschwerdegründe

Die einschreitenden Polizeibeamten waren zu den gesetzten Maßnahmen nicht berechtigt.

 

Sämtliche durchgeführten oben geschilderten Polizeiaktionen erfolgten ohne Rechtsgrundlage. Weder bestand eine Berechtigung der Polizei, das Handy des Beschwerdeführers ausgehändigt zu erhalten noch den Beschwerdeführer festzunehmen und in den Polizeicontainer zu verbringen. Eine Berechtigung zur Beleidigung des Beschwerdeführers und zur brutalen körperlichen Behandlung gibt es ohnedies nicht.

 

Die Zuständigkeit der belangten Behörden ergibt sich aus dem Umstand, dass gemäß telefonischer Mitteilung des Herrn W., Bezirkspolizeikommando R., dieser der damalige Einsatzleiter war, als Behörden seien die Bezirks­hauptmannschaft Ried im Innkreis bzw. das Bezirkspolizeikommando zuständig gewesen.

Der Beschwerdeführer stellt daher an den Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich nachstehende

 

ANTRÄGE,

 

1. auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung;

2. auf Fällung folgenden Erkenntnisses:

"Der Beschwerdeführer wurde durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis sowie des Bezirkspolizeikommandos R. am 10.05.2012 auf dem Gelände des SV-X-X in X durch unzulässige polizeiliche Maßnahmen, insbesondere durch

das Herausreißen aus einem Privat-Pkw,

das Verbringen in den Festhaltegriff

den Zwang, sein Privathandy an Polizeibeamte auszuhändigen,

die gegen den Willen des Beschwerdeführers durchgeführte Verbringung

von seinem ursprünglichen Standort beim Privat-Pkw in den Polizei­container,

das Durchsuchen des Privathandys auf Videos oder sonstige Daten, die im Zusammenhang mit dem vorher durchgeführten Polizeieinsatz stehen, persönliche Beleidigungen in Form von Schimpfwörtern

 

in gesetzlichen Rechten, insbesondere in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit sowie dem Recht, keiner gesetzwidrigen Behandlung unterzogen zu werden, verletzt.

 

Die Polizeibeamten haben überdies gegen die polizeiinternen Richtlinien gemäß § 89 SPG verstoßen.

 

Die Maßnahmen der einschreitenden Polizeibeamten waren rechtswidrig.

 

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) als Rechtsträger der belangten Behörden ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten des gegenständlichen Verfahrens bei sonstiger Exekution zu ersetzen."

 

X, am 21.06.2012

OberRu2/l /K/sk/ni/3A

 

An Kosten werden verzeichnet:

Schriftsatzaufwand                €     922,01

Verhandlungsaufwand           € 1.383,00

insgesamt sohin                     €  2.305.01"

 

 

 

1.2. Die belangte Behörde hat den Bezug habenden Akt, bestehend aus einer betreffend dieses Ereignis erlassenen Verordnung, einen Polizeibericht und eine von den einschreitenden Polizeibeamten eingeholten Stellungnahme, sowie einem Einsatzprotokoll, vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Die belangte Behörde führt darin aus:

"Zum Ersuchen vom 3. Juli 2012, eingelangt am 9. Juli 2012 legen wir im Anhang, den Bezug habenden Akt vor und erstatten zur Beschwerde vom 21.6.2012 folgende Gegenschrift:

 

Der Beschwerdeführer behauptet von einem Polizeibeamten nach dem Bundesligaspiel SV X - FC X am 10. Mai 2012 im Nahbereich des Stadions X LI. von einem Polizeibeamten mittels körperlicher Gewalt aus dem Auto gezogen worden zu sein, indem er an Händen und Armen erfasst worden sei und mit Armwinkelsperre fixiert worden zu sein. Anschließend soll er unter Drohungen vom Polizeibeamten zur umgehenden Herausgabe des Handys aufgefordert worden sein, wobei auch angedroht worden sein soll, dass dem Beschwerdeführer der Arm gebrochen werde, außerdem soll der Beschwerdeführer mit Schimpfwörtern beleidigt worden sein.

 

Sodann sei er in den Polizeicontainer abgeführt worden, wo er gegen die Innenwand gestoßen und zur Ausweisleistung aufgefordert worden sei. Dort hätten die Polizisten das Handy auf Daten, insbesondere auf Filmaufnahmen durchsucht. Nachdem keine Aufnahmen festgestellt worden seien, sei ihm das Handy wieder ausgefolgt und das Verlassen des Containers gestattet worden.

 

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch folgende unzulässige polizeiliche Maßnahmen in seinen gesetzlichen Rechten verletzt:

das Herausreißen aus einem Privat-Pkw, das Verbringen in den Festhaltegriff, den Zwang, sein Privathandy an Polizeibeamte auszuhändigen, die gegen den Willen des Beschwerdeführers durchgeführte Verbringung von seinem ursprünglichen Standort beim Privat-Pkw in den Polizeicontainer,  das Durchsuchen des Privathandys auf Videos oder sonstige Daten, die im Zusammenhang mit dem vorher durchgeführten Polizeieinsatz stehen, persönliche Beleidigung in Form von Schimpfwörtern;

Es wird darauf hingewiesen, dass Herr O. auch eine Richtlinienbeschwerde erhoben hat.

 

Der Beschwerde kommt aus folgenden Gründen keine Berechtigung zu:

Eingangs sei erwähnt, dass zwischen den Fans von SV X und FC X eine Fanfeindschaft besteht. Im Zuge von Begegnungen der beiden Mannschaften ist es in der Vergangenheit immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen der Fangruppen gekommen. Auch nach dem Spiel am 10.5.2012 kam es am Parkplatz rund um das Stadion zu vereinzelten szenetypischen Auseinandersetzungen die ein Einschreiten der Polizeikräfte erforderlich machten. Es kommt immer wieder vor, dass die gegnerischen Fangruppierungen Raufereien vereinbaren.

 

Von der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. wurde um das Stadion gemäß § 49a Sicherheitspolizeigesetz ein Sicherheitsbereich verordnet.

Entgegen bisheriger Gewohnheiten reisten zum Spiel am 10.5.2012 die meisten Fans nicht mit Bussen, sondern mit Privatfahrzeugen an. Während die Busse immer unmittelbar vor dem Gästesektor abgestellt werden, um ein Durchmischen der Fans zu vermeiden, wurden am 10.5.2012 die PKW der Fans aus X nicht vor dem Gästesektor, sondern verstreut auf dem Parkplatzbereich abgestellt.

 

Um 22.05 Uhr versuchten knapp vor Spielende (22.15 Uhr) 30 total vermummte Fans von FC X das Stadion zu verlassen um vermutlich eine vereinbarte Schlägerei mit Fans von SV X zu beginnen. Die beim Ausgang postierten Ordner gestatteten den Fans jedoch das Verlassen des Stadions nicht, worauf diese Gewalt anwendeten und gegen die Stadiontüren sprangen. Daraufhin schritten Beamte der Einsatzeinheit ein und hielten die Fans zurück.

 

Nach Spielende konnten die Fans von FC X das Stadion verlassen. Allerdings verließen sie den Parkplatz nicht umgehend, sondern streiften herum, offenbar in der Absicht X Fans zu treffen um mit ihnen eine Auseinandersetzung zu beginnen. Beamte der Einsatzeinheit durchstreiften daher ebenfalls das Parkplatzgelände um unverzüglich einschreiten zu können. Dabei hatten Polizeibeamte den Eindruck, dass sie vom Beschwerdeführer mit dem Handy gefilmt wurden. Grlnsp. X von der PI Ried i.I forderte ihn deshalb auf, das Filmen einzustellen, was er aber scheinbar nicht befolgte. Weil X dem Polizeibeamten schon beim Versuch das Stadion zu verlassen durch seine Aggressivität aufgefallen war, wurde er aufgefordert, zum Zwecke der Identitätsfeststellung in den nahe gelegenen Polizeicontainer zu kommen. Da er dies verweigerte, wurde er aus dem Auto gezogen. Der Transport zum Container erfolgte nicht mittels Armwinkelsperre, sondern wurde X nur ohne besonderen Kraftaufwand an den Armen gehalten. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers lag das Handy nicht auf dem Armaturenbrett, sondern unter dem Beifahrersitz, wo er es verstecken wollte. Wenn sich auf dem Handy Aufnahmen befunden haben, wurden sie von X selbst gelöscht.

den behaupteten Beschimpfungen sind frei erfunden, der Beschwerdeführer wurde auch nicht Bfdigend oder herabsetzend behandelt.

i Beweis beantragen wir die Einvernahme des Polizeibeamten Grlnsp. X, Polizeiinspektion Ried LI., Xstraße 6, X.

Die Identitätsfeststellung war gemäß § 35 Abs. 1 Z. 1 und Z. 9 SPG zulässig, weil es nach dem Fußballspiel im Parkplatzbereich zu gefährlichen Angriffen gekommen ist und allenfalls ein Betretungsverbot zu verhängen war.

Die Festnahme war zur zulässigen Feststellung der Identität notwendig.

Zum Beweis wird auf folgende Schriftstücke verwiesen:

Ø      Verordnung der BH Ried im Innkreis vom 08.05.2012

Ø      Bericht des Einsatzkommandanten vom 11.05.2012

Ø      Meldung über Waffengebrauch vom 11.05.2012

Ø      Stellungnahme Bezirkspolizeikommando Ried i.l. vom 31.07.2012

 

Abschließend beantragen wir, die Beschwerde abzuweisen und den pauschalierten Aufwandersatz zuzusprechen.

 

 

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Ried zu Zl.: Sich01-280-2012 und sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 29. Oktober 2012, zu der als Parteien der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter, ein Vertreter der belangten Behörde sowie als Zeugen die Polizeibeamten G. K. und H. W. gehört wurden.

Der Berufungswerber übermittelte einen Datenträger mit Videoaufzeichnungen welche vermutlich von einem der Beschwerdeführer oder  anderer X-X-Fans aufgenommen wurden. Diese wurden anlässlich der öffentlichen  mündlichen Verhandlung gesichtet.

Während ein Vertreter der belangten Behörde an der öffentlichen mündlichen Verhandlung teilnahm, blieb der Beschwerdeführer dieser unentschuldigt fern. Selbst der substituierende Rechtsvertreter wusste nicht warum der Beschwerdeführer nicht geneigt war sein Anliegen selbst auszuführen. Der delegierende Rechtsvertreter selbst wusste nicht ob nun seine Mandantschaft zur Verhandlung erscheint oder nicht.

Den im Zusammenhang mit dem Bildmaterial völlig unbegründet gebliebenen Beweisanträgen, nämlich alle auf diesem Videos sichtbaren Polizeibeamten auszuforschen und als Zeugen zu vernehmen, war – abgesehen von der objektiven Undurchführbarkeit – jedenfalls auch mit dem Hinweis auf den bloßen Erkundungscharakter auch dieses Beweisantrages nicht nachzukommen (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 339, E 6a zu § 46 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH).

 

 

 

2.1. Festzustellen ist vorweg ebenfalls, dass die durch h. Verfügung vom 3.7.2012 in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer ebenfalls erhobene Richtlinienbeschwerde, dem Landespolizeikommando von Oö. weitergeleitet wurde, welche in der Folge vom Beschwerdeführer offenbar nicht mehr weiter verfolgt wurde.

Laut fernmündlicher Mitteilung des Rechtsvertreters soll darin dem Beschwerdeführer kein Richtlinienverstoß beschieden worden sein. Die diesbezügliche Stellungnahme des LPK f. Oö. wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat  - entgegen der fernmündlichen Zusage – nicht zur Verfügung gestellt.

 

 

2.2. Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer war offenbar mit weiteren Fans mit einem Privat-PKW am 10. Mai 2012 aus X angereist, um im in X das Spiel der Fußball-Bundesliga zwischen dem X und dem FC X zu besuchen.

In erfahrungsgemäßer Erwartung möglicher Ausschreitungen wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis am 8.5.2012, unter GZ: Sich20-16-2012, eine auf § 49a Abs.1 SPG gestützte Verordnung erlassen, worin ein räumlich umschriebener Bereich von der belangten Behörde für den Zeitraum des 10. Mai 2012  von 18:00 bis 24:00 Uhr zum Sicherheitsbereich erklärt wurde.

 

 

2.3. Der Behördenvertreter verwies in der ö.m.V  eingangs auf die seitens der X-X-Fans bereits einmal auf einem Kaufhausparkplatz ausgetragenen gewaltvollen Auseinandersetzungen.

Der substituierende Beschwerdeführervertreter beurteilt im Ergebnis dieses polizeiliche Einschreiten als gesetzlich nicht gedeckt.

 

 

2.4. Etwa zehn Minuten vor Spielende hatten X-X-Fans versucht das Stadion bereits zu verlassen, wobei die im Ausgangsbereich postierten Ortner erheblich in Bedrängnis gerieten, indem die Fans gegen das vorher über Anweisung des Einsatzleiters der Polizei geschlossene Tor drücken.

Der Zeuge X verwies auf die Erfahrungstatsache aus anderen Spielen, wonach X-Fans geneigt wären bereits vor Ende des Spiels das Stadion zu verlassen und dann mit ihren abgenommenen Hosengürtel auf die gegnerischen Fans einschlagen.

Um beim gegenständlichen Fußballspiel den damit verbundenen Gefahren entgegen zu wirken wurde der Polizeieinsatz angeordnet und – was hier nicht Verfahrensgegenstand ist – wobei  auch Pfefferspray eingesetzt wurde um das Drängen zum Ausgang abzumindern.

In weiterer Folge wurde laut Darstellung der der Zeugen GI X u. GI X über Weisung des Einsatzleiters das Tor einen schmalen Spalt geöffnet, sodass die X-Fans zu ihren in der Nähe des Ausganges auf dem gesamten Messgelände verteilt abgestellten Fahrzeugen gelangen konnten. Die Fans passierten dabei vorerst noch völlig geordnet den aufgezogenen Polizeikordon (lt. VH-Protokoll Sperrkette), ehe es dann im Parkplatzbereich zu den erwarteten Provokationen mit X-Fans, aber auch mit der Polizei gekommen ist.  Zahlreiche Fans waren vermummt  - lt. belangter Behörde ca. 30 - sie filmten nicht nur die polizeilichen Aktivitäten sondern auch die anwesenden Polizisten – lt. Aussage von X und X – gleichsam "mitten ins Gesicht."  

Die Zeugen wollten mit dem Hinweis, "hier werde nicht gefilmt" vermeiden sich kurze Zeit später in einem Internetforum wieder zu finden.

Die Beamten beschrieben das Umfeld als so angespannt, das jederzeit ein gefährlicher Angriff auftreten hätte können und dementsprechend war man seitens der Polizei bemüht möglichst eine Trennung der beiden Fangruppen zu gewährleisten. Der Einsatzbeamte X beschreibt die in weiterer Folge in der Nähe des Ausganges sich zugetragene Situation als "Tumultartig", was ihn dazu bewog sich dorthin zu begeben.

Wie auch die von der Beschwerdeführerseite übermittelten Videoaufzeichnungen deutlich machen war die Lage als durchaus aufgewühlt zu empfinden, jedoch sind keine rechtswidrigen Verhaltensweisen seitens Polizeibeamter zu sehen.  Es stehen zahlreiche Beamten und ein Auto und mehrere Personen schreien in aggressiver Tonlange durcheinander, wobei deutlich zu hören ist, als offenbar ein Polizist zu hören ist als er ruft, "hier wird nichts gefilmt". Der Zeuge GI X führt dazu aus, dass bereits vorher eine als Gewaltbereit zu bezeichnende Stimmung herrschte, wobei durch das Filmen seitens des Beschwerdeführers offenbar auch die Polizei provoziert werden sollte, hat er schließlich den Beschwerdeführer, der im bereits vorher beim Andrängen an das Tor aufgefallen war, welcher sich zwischenzeitig bereits am Beifahrersitz eines versperrten Pkw´s  mit dem Kennzeichen "SZ" befand und von dort aus filmte, vom Zeugen X zur Identitätsfeststellung aufgefordert wurde.

Der Aufforderung sich zu dem etwa 50 m entfernt liegenden Polizeicontainer zwecks Identitätsfeststellung mitzukommen. Schließlich stieg er laut Zeugen dann doch eher freiwillig aus dem Auto, wobei der Zeuge nicht ausschließen konnte, ob er ihn nicht doch auch an den Armen ergriffen hatte. Offenbar bereits vorher hatte X die eingeschaltete Kamera auf dem Armaturenbrett positioniert gehabt, diese jedoch noch vor dem Aussteigen unter dem Sitz versteckt.

Der Beschwerdeführer wurde folglich – wie das Video vermutlich die Person des Beschwerdeführers zeigt – von X und einen Beamten namens X im sogenannten Handfesselgriff, jedoch sichtlich ohne wirksame Gewaltanwendung, zum Container eskortiert.

Mit dem Beschwerdeführer hatte GI X keinen Kontakt bzw. war an dessen Amtshandlung nicht beteiligt.

Auf halben Weg erklärte der Beschwerdeführer das Handy im Fahrzeug zurückgelassen zu haben, sodass wieder zurückgegangen wurde um die Kamera zu holen. Dort wurde sie jedoch unter dem Beifahrersitz versteckt vorgefunden. Festgehalten wird an dieser Stelle, dass die Zuordnung welche Handlung an welcher Person bzw. welches konkrete Verhalten diesen im Detail zuzuordnen gewesen ist, von den Zeugen nicht abschließend klargestellt werden konnte. Dies ist letztlich für die Beurteilung der erwiesen geltenden polizeilichen Handlungen nicht wesentlich.

Nach bereitwilliger Herausgabe des Führerscheins und Sichtung der Videoaufzeichnung war nach etwa fünf Minuten die Identität festgestellt und die Amtshandlung beendet. Bei X habe sich der Beschwerdeführer X wegen seines Verhaltens sogar entschuldigt.

 

 

2.4.1. Beweiswürdigung:

Diese Zeugenaussagen sind als in sich stimmig und insbesondere auch im Einklang mit den vom Beschwerdeführer X und X selbst vorgelegten Videos im Einklang zu beurteilen. Es ist, wenn dies überhaupt als Gewaltanwendung bezeichnet weder kann, jedenfalls keine wie immer geartete unverhältnismäßige Gewaltanwendungen erkennbar. Ebenfalls finden sich keine nachvollziehbaren Idizien für die behaupteten erniedrigenden Beschimpfungen durch einen der einschreitenden Polizeibeamten. Ebenfalls finden sich keine Anhaltspunkte für eine unfreiwillige Löschung von Fotoaufnahmen. Dies   wird einzig nur vom Beschwerdeführer und dem Zweitbeschwerdeführer behauptet, wobei sich ein Beschwerdeführer, wie es der Einschreiter in seiner Zeugenaussage, im Grunde betreffend den Perlustrierten Beschwerdeführer positiv charakterisierend, glaubwürdig darstellte, letztlich bei ihm für sein Verhalten sogar entschuldigt hatte. Dies hätte er wohl kaum getan wäre es ihm so widerfahren wie nun der Beschwerdevertreter dies ausführt.

Da der Beschwerdeführer trotz persönlicher Ladung letztlich auch nicht zur öffentlichen mündlichen Verhandlung erschienen war, konnte nicht geklärt werden inwieweit diese Darstellungen allenfalls auf Informationsdefizite seitens der Rechtsvertreterschaft beruhen, weil im Ergebnis ein inhaltsgleiches  und sachlich voneinander nicht trennbares Vorbringen auch betreffend den Beschwerdeführer  X vorgetragen wird.

Es wäre einerseits geradezu unbegreiflich, dass sich die Beamten vor dem Hintergrund der offenbar doch nicht zur Gänze unterbliebenen Filmerei und ebenfalls vor den Augen des Einsatzleiters und Dienstvorgesetzten, tatsächlich zu den behaupteten Verhaltensweisen hinreißen hätten lassen.  Das müsste sprichwörtlich als ein Laufen ins offene Messer bezeichnet werden, was einem für derartige Einsätze professionell ausgebildeten Polizeibeamten schlichtweg nicht zugesonnen wird.

Andererseits wäre wohl auch ein überschießendes Einschreiten der filmenden X-X-Fans deren Aufzeichnungen wohl kaum entgangen. Offenbar gibt es kein Video welches die Beschwerdebehauptungen stützt, so dass man verzweifelt versuchte mit diesem Video zu überzeugen, welches aber vielmehr das Gebot einer vorbeugenden Gewaltvermeidung der Polizei stützt.

Da letztlich ein objektives Indiz  weder aus den Videos, noch aus den Darstellungen der durchaus glaubwürdig auftretenden Zeugen ableitbar waren, wird diese Darstellung bzw. die Beschwerdebehauptung als reine Zweckbehauptung qualifiziert, als dessen subjektiver Hintergrund eine negative Haltung gegenüber der Polizei vermutet werden könnte. Was die Aufforderung zum Löschen der Videos anlangt, ist auf das Recht auf Bildnisschutz nach § 78 UrhG zu verweisen, dass übrigens zu den Persönlichkeitsrechten iSd § 16 ABGB [OGH 11.05.2012, 4 Ob 51/12x] gehört.

Letztlich vermochte der Rechtsvertreter im Rahmen der ö.m.V nichts vorbringen was die Behauptung des Beschwerdeführers über sein an sich schon nicht überzeugendes Beschwerdevorbringen hinaus hätte stützen können.

Der am Schluss der Verhandlung gestellte Beweisantrag auf Anhörung eines bislang nicht genannten und auch zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht mit ladungsfähiger Adresse bekannten Zeugen – eines angeblichen Fan-Betreuers von X-X -  welcher zur Untermauerung des Beschwerdevorbringens beitragen können sollte, war als reinem Erkundungsbeweis nicht nachzukommen. Warum wurde dieser Zeuge nicht schon im Zuge des hier schon seit Monaten anhängigen Verfahrens und auch noch nicht im Zuge der Zustellung der Ladung  ins Treffen geführt? Offenbar lag diesem dem substituierenden Rechtsvertreter im Laufe der Verhandlung per E-Mail übermittelte Antrag auch eine Verfahrensverzögerungsabsicht zu Grunde. Wie oben schon dargelegt, war es dem Beschwerdeführer offenkundig nicht einmal selbst daran gelegen seine Wahrnehmungen persönlich vorzutragen, indem er trotz persönlicher Ladung unentschuldigt den Verhandlungstermin nicht wahrnahm. Dies trifft ebenfalls für den Beschwerdeführervertreter zu, welcher keine über die Beschwerdeschrift hinausgehende Information verfügte, keinen unmittelbaren Kontakt mit den Beschwerdeführer hatte und offenbar das Video erstmals anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Gesicht bekommen hat.

Insgesamt kann das Beschwerdevorbringen als bloßer Versuch gewertet werden ein bei einer Großveranstaltung durch die Beteiligten selbst provoziertes anlassbezogenes polizeiliches Einschreiten als rechtswidrig hinzustellen und zu diesem Zweck die entsprechenden Behauptungen aufzustellen. Diese

 

 

 

3. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Vorweg gilt es festzuhalten, dass  nicht nur Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sondern auch schon Maßnahmen mit minderem "Anordnungscharakter", ohne dass darin bereits die Erteilung eines Befehls oder die Ausübung von Zwang erblickt werden könnte, als Maßnahmen in diesem Sinn zu qualifizieren sind (wenn es um das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit geht).

Demnach auch eine nach § 35 Abs.2 SPG zu beurteilende Identitätsfeststellung (VwGH 13.12.2005, 2005/01/0055 mit Hinweis auf VwGH 29.7.1998, 97/01/0448).

Der unabhängige Verwaltungssenat kann die Beschwerde jedenfalls ob der nicht gänzlich freiwillig zu wertenden Verbringung zur Identitätsfeststellung nicht zurückweisen, weil dahinter, wenn auch nur eine im geringen Umfang erfolgte  Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gründet. Die Aufforderung sich zum Container zu begeben hatte hier wohl imperativen Charakter, weil dies nicht gänzlich freiwillig geschah und letztlich in  Ausübung von Zwang seitens der Polizeibeamten zur Identitätsfeststellung im Sinn des § 35 Abs.2 SPG gemündet hätte. Grundlage der Administrativbeschwerde ist diesem Fall nicht § 88 Abs.1 SPG, sondern § 88 Abs.2 leg. cit., wobei der Beschwerdeführer beide Bestimmungen heranzieht,  welchem Gesichtspunkt im gegebenen Zusammenhang freilich keine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 29. Juli 1998, 97/01/0448).

Der mit der Einführung der Beschwerdemöglichkeit nach § 88 Abs.2 SPG 1991 verfolgte Zweck, Rechtsschutzdefizite abzubauen, die sich aus der Beschränkung der Bekämpfbarkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen auf Akte unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt ergeben gebietet es, über derartige Akte hinaus auch Maßnahmen mit minderem "Anordnungscharakter", ohne dass darin bereits die Erteilung eines Befehls oder die Ausübung von Zwang erblickt werden könnte, gegebenenfalls als Identitätsfeststellung nach § 35 SPG 1991 gelten zu lassen (eine bloße Befragung ohne Hinzutreten weiterer Umstände ist wohl noch kein Akt unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt).

 

 

3.1. Gemäß § 35  Abs.1 Z1 u. Z9 SPG sind u.a. die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt,

…..

wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen;

……

wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots in einem Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen gemäß § 49a und die Durchsetzung desselben notwendig ist.

 

In einem Sicherheitsbereich nach Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum im Zusammenhang mit vergleichbaren Sportgroßveranstaltungen, anzunehmen ist, dass er im Anwendungsbereich der Verordnung nach Abs. 1 gefährliche Angriffe unter Anwendung von Gewalt begehen werde, aus dem Sicherheitsbereich wegzuweisen und ihm das Betreten desselben zu verbieten.

Alleine vor diesem Hintergrund war angesichts der bereits als tumultartig zu bezeichnenden Szenen im Zuge des vorzeitigen Verlassens des Stadions und die dabei entstandenen Provokationen von gegnerischen Fans und der Polizei, hinsichtlich Letzterer durch das willkürliche Filmen einzelner Polizisten, geradezu das gelindeste Mittel die Identität der Provokateure festzustellen und auch das Löschen von aufgenommenen Bildern zu verlangen, was letztlich auf den einzelnen Beamten bezogen auch auf zivilrechtlichen Weg durchsetzbar wäre.

 

 

3.2. Nachdem der Beschwerdeführer jedenfalls aus der ex-ante-Beurteilung der Polizeibeamten als Mitverursacher der zur Eskalation neigenden Situation zu sehen war und er dem anhaltenden Organ unbekannt war, der Beschwerdeführer  sich trotz Aufforderung nicht ausweisen wollte bzw. seine Identität auch sonst nicht festgestellt werden konnte, durfte er von den einschreitenden Polizeibeamten zur Identitätsfeststellung in seiner Freiheit kurzfristig eingeschränkt werden. Die Verbringung zum wenige Meter entfernten Polizeicontainer durch zwei Beamte, welche den Beschwerdeführer im Handfesselgriff (durch Halten an der Handfessel parallel zu  Unterarmen) ist als gesetzlich gedeckt festzustellen. Die Sicherheitsorgane gingen insgesamt ohne jegliche unnötige Kraftanwendung vor, sodass der Beschwerdeführer im Ergebnis den Beamten selbst folgte.  Dieses Verhalten entsprach in jeder Beziehung dem verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeitsprinzip.

Für die behaupteten Beschimpfungen sowie das behauptete unfreiwillige Löschen der Vidoaufzeichnung konnten keine Beweise erbracht werden. Der Unabhängige Verwaltungssenat schenkt diesbezüglich den Zeugenaussagen mehr Glauben als dem Beschwerdeführer.

 

 

3.3. Da sich bei bestimmten Fußballspielen bestimmte zur Gewalt neigenden Praktiken herausgebildet haben, die im Extremfall – über eine lediglich verbale Herabwürdigung bzw. Beschimpfung von gegnerischen Mannschaften und Anhängern – in blindem Fanatismus münden, der sich – entsprechend emotionell gesteuert – zudem in exzessiven Gewaltakten entlädt, als auch ein gewisses "Gruppendenken" dahin nicht zu leugnen ist, demzufolge zumindest unter durchschnittlichen Fußballanhängern und damit gleichsam "adressatenbezogen" die allgemeine Hemmschwelle wesentlich herabgesetzt wirkt, was sich konkret auch darin äußern mag, dass Provokationen der gegnerischen Fans noch nicht als strafwürdig empfunden wird, so sei dennoch darauf verwiesen, dass es der Polizei gestattet bleiben muss, schon bei geringen Verdachtslagen und gleichsam vorbeugend die Identität einer sich auffällig verhaltenden Person festzustellen und darauf hinzuwirken, dass zur Eskalation neigende Provokationen schon im Keim erstickt werden.

 

 

3.4. Aus allen diesen Gründen war daher die gegenständliche Beschwerde gemäß § 67c Abs.3 AVG als unbegründet abzuweisen.

 

 

3.5. Die hier ins Treffen geführten sich jedoch als unzutreffend erweisenden Beschwerdepunkte sind als untrennbare Einheit zu sehen und mit Blick auf die Kosten daher nur als einzige Beschwerde zu beurteilen. 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind nach dem Zweck der behördlichen Akte trennbare Anfechtungsgegenstände zu unterscheiden, hinsichtlich derer jeweils eine gesonderte Kostenentscheidung zu ergehen hat (vgl dazu etwa VwGH 22.10.1999, 98/02/0142, 0143; VwGH 28.2.1997, 96/02/0481; VwGH 17.12.1996, 94/01/0714; VwGH 6.5.1992, 91/01/0200).

Nach § 52 Abs 1 VwGG wäre nur im Fall der Anfechtung mehrerer Verwaltungsakte durch einen oder mehrere Beschwerdeführer in einer Beschwerde die Frage des Anspruchs auf Aufwandersatz so zu beurteilen, als wäre jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden. Es wären sodann gesonderte Kostenentscheidungen bezüglich der Verwaltungsakte nach den Ansätzen und Pauschalbeträgen der geltenden UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 zu treffen (vgl zu Amtshandlungen mit selbständigen Akten etwa VwGH 22.03.2000, Zl. 97/02/0745 und VwGH 17.12.1996, 94/01/0714).

Dies würde im gegenständlichen Fall zu unsachlich hohen Kosten führen, wobei diese in wohl zutreffender Weise von der belangten Behörde auch in angesprochen worden sind.

 

 

4. Der belangten Behörde ist daher in ihren Ausführungen in der Gegenschrift sowohl der Sache nach als auch im Kostenbegehren zu folgen gewesen. Sie ist in diesem Verfahren die zur Gänze obsiegende Partei.

Gemäß § 1 der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2003, waren der obsiegenden Partei  die nach § 79a Abs. 5 und Abs.7 AVG im Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 67c AVG als Aufwandersatz beantragten Pauschbeträge wie folgt zuzusprechen:

1.       Vorlageaufwande:                                  57,40 €

2.       Schriftsatzaufwand:             368,80 €

3.       Verhandlungsaufwand:       461,00 €

gesamt demnach:                         887,20 €

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

       

2. Über die im Punkt II. zugesprochen Gebühren in Höhe von 887,20 Euro liegt ein entsprechender Zahlschein bei. In diesem Verfahren sind ferner auch Stempelgebühren in der Höhe von Euro 50,40 angefallen [Eingabegebühr: Euro 28,60 u. 1 Beilage 21,80].

 

 

Dr. B l e i e r

 

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 

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