Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222571/7/Kl/TK

Linz, 21.01.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x Rechtsanwälte OG, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 24.11.2011, GZ. 44955/2010, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung 1994 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 8. März 2012 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als

- zum Tatvorwurf a) der Tatzeitraum eingeschränkt wird auf "16.4.2010" und

- der Tatvorwurf b) aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.

 

 

Die verhängte Geldstrafe wird zum Faktum a) auf 200 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf 35 Stunden herabgesetzt.

 

II. Der Kostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 20 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe (Faktum a).

Zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat entfällt jeglicher Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19, 45 Abs. 1 Z 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 64, 65 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 24.11.2011, GZ. 44955/2010, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen in zwei Fällen von je 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von je 77 Stunden, wegen jeweils einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 verhängt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der x GmbH. folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten hat:

"Die x GmbH. mit dem Sitz in x, hat als Gewerbeinhaberin die weitere Betriebsstätte in x, in der Zeit von 16.04.2010 bis 19.04.2010 betrieben, ohne dabei die für diese Betriebsanlage mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21.08.2003, GZ 501/0956004J,

a)    unter Punkt 3) vorgeschriebene Auflage, wonach "die Wände und der Boden sowie die Gerätschaften der nördlichen Konfiskatlagerhalle zumindest einmal täglich nach Schlachtschluss oder zumindest nach der Abholung der Container durch die x zu shampoonieren und mittels Hochdruckwassergerät zu reinigen sind", einzuhalten, indem anlässlich einer Kontrolle am 16.04.2010 und einer weiteren Kontrolle am 19.04.2010 die Wände der nördlichen Konfiskatlagerhalle in Teilbereichen mit Resten von Schlachtabfällen derart verschmutzt waren, dass die darunter befindlichen Fliesen beinahe nicht mehr sichtbar waren, die Verschmutzungen bereits verkrustet waren und auch die Fördereinrichtungen mit Abfällen sehr stark verschmutzt waren und in Teilbereichen fetzenartige Reste von Därmen und anderen Schlachtabfällen von ihnen herabhingen.

b)    unter Punkt 5) vorgeschriebene Auflage, wonach "die Wände und der Boden sowie die Gerätschaften der nördlichen Konfiskatlagerhalle zumindest einmal wöchentlich zu desinfizieren sind" einzuhalten, indem anlässlich einer Kontrolle am 16.04.2010 und einer weiteren Kontrolle am 19.04.2010 die Wände der nördlichen Konfiskatlagerhalle in Teilbereichen mit Resten von Schlachtabfällen derart verschmutzt waren, dass die darunter befindlichen Fliesen beinahe nicht mehr sichtbar waren, die Verschmutzungen bereits verkrustet waren und auch die Fördereinrichtungen mit Abfällen sehr stark verschmutzt waren und in Teilbereichen fetzenartige Reste von Därmen und anderen Schlachtabfällen von ihnen herabhingen und somit eine Desinfizierung nicht zumindest einmal wöchentlich stattgefunden hatte."

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass lediglich punktuell vorgeworfen werde, dass am 16.4.2010 und am 19.4.2010 die Wände der nördlichen Konfiskathalle und die Fördereinrichtungen stark verschmutzt gewesen seien. Daraus könne keine Verletzung des Auflagepunktes 3 des Bescheides vom 21.8.2003 begründet werden, weil die Konfiskatlagerhalle erst nach Abholung der Container durch die x zu reinigen sei und eine fehlende Reinigung nach Abholung der Container nicht zum Vorwurf gemacht worden sei. Auch eine Verletzung des Auflagenpunkt 5 des Bescheides vom 21.8.2003 liege nicht vor, zumal nach diesem Auflagepunkt zumindest einmal wöchentlich eine Desinfizierung der Konfiskatlagerhalle zu erfolgen habe. Aus dem vorgeworfenen Tatzeitraum 16.4. bis 19.4.2010 kann nicht auf die Nichteinhaltung einer wöchentlichen Desinfizierung geschlossen werden, weil dem Beschuldigten nicht zum Vorwurf gemacht worden sei, seit welchem Zeitpunkt keine Desinfizierung stattgefunden habe. Aus dem vorgeworfenen Tatzeitraum ergeben sich lediglich drei Tage und nicht eine Woche. Auch aus den Ausführungen, dass die Verschmutzungen mit Sicherheit schon wesentlich mehr als einen Tag alt gewesen seien, kann nicht begründet werden, dass seit mehr als einer Woche keine Desinfektion stattgefunden hätte.

 

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. März 2012, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten sowie die belangte Behörde haben an der Verhandlung teilgenommen. Der Berufungswerber ist nicht erschienen. Von der x GmbH. ist jedoch der Leiter der externen Kommunikation Ing. x anwesend gewesen. Weiters wurde der Zeuge Ing. x geladen und einvernommen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass der Berufungswerber laut Gewerberegisterauszug seit 2.10.2009 handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GmbH. mit Sitz in x ist. Diese betreibt in x, eine weitere Betriebsstätte. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 21.8.2003, GZ. 501/0956004J, wurden in Ergänzung der Betriebsanlagengenehmigungsbescheide vom 15.1.1991 und 24.4.1991 zusätzliche Auflagen wie folgt vorgeschrieben:

 

"3. Die Wände und der Boden sowie die Gerätschaften der nördlichen Konfiskatlagerhalle sind zumindest einmal täglich nach Schlachtschluss oder zumindest nach der Abholung der Container durch die x zu shampoonieren und mittels Hochdruckwassergerät zu reinigen.

5. Die Wände und der Boden sowie die Gerätschaften der nördlichen Konfiskatlagerhalle sind zumindest einmal wöchentlich zu desinfizieren."

 

Am 16.4.2010 fand in der Betriebsstätte in x, eine Kontrolle durch den Amtssachverständigen Ing. x statt, um die Einhaltung von Auflagepunkten zu kontrollieren. Dabei wurde festgestellt, dass in der nördlichen Konfiskathalle starke Verschmutzungen wahrzunehmen waren, welche bereits eingetrocknet und verkrustet waren und daher schon sicher länger als einen Tag alt waren. Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 16.4.2010 vormittags war daher erkennbar, dass zumindest am Vortag die Halle nicht shampooniert und gereinigt wurde. Auch wurde auf Anfrage durch Personen des Betriebes dem Kontrollorgan bekanntgegeben, dass zur Reinigung nicht das erforderliche Personal anwesend sei, weil so viele Leute zum Zeitpunkt krank seien. Es könne nicht genug Leute zur Reinigung abgestellt werden. Es sei daher nur unzulänglich gereinigt.

Der Schlachtbetrieb wird in der Früh begonnen und endet am Nachmittag. Die Konfiskatlagerhalle dient zur Lagerung von Schlachtabfällen. Diese werden von der Schlachtstraße über eine Rohrbrücke in die Konfiskatlagerhalle transportiert. Die Schlachtabfälle werden dann täglich von der x nach Ende des Schlachtbetriebes oder am Nachmittag abgeholt. Es kann daher eine Reinigung am 16.4. nachmittags sowie an den nachfolgenden Tagen vom Sachverständigen nicht ausgeschlossen werden. Seine nächste Kontrolle war am 22.4.2010 ebenfalls am Vormittag. Auch zum Zeitpunkt dieser Kontrolle wurden Verschmutzungen eingetrocknet und verkrustet vorgefunden und zwar in einem Muster wie er es schon am 16.4.2010 vorgefunden hat. Da der 16.4.2010 ein Freitag war und die nächste Kontrolle erst am Donnerstag, 22.4.2010 stattgefunden hat, kann eine dazwischen liegende Reinigung nicht ausgeschlossen werden bzw. kann vom Kontrollorgan nicht ausgeschlossen werden, dass die Verkrustungen vom 20. oder 21.4.2010 stammen.

Eine Nachfrage seitens des Kontrollorgans, wann die letzte Desinfektion vor dem 16.4.2010 stattgefunden hat, wurde nicht getätigt. Das Kontrollorgan weiß nicht wann vor bzw. nach dem Zeitraum eine Desinfektion stattgefunden hat. Lediglich aufgrund des am 16.4.2010 und am 22.4.2010 vorgefundenen Verschmutzungsgrades wurde auf eine nichtstattgefundene Desinfektion geschlossen.

Der Schlachtbetrieb war am 16.4.2010 im Gange, weil sich in der Konfiskatlagerhalle im Container Wasser, glaublich Pansenwasser befand. Das Raumklima in der Konfiskatlagerhalle ist relativ feucht. Verkrustungen und Eintrocknungen können sich daher nicht in ein paar Stunden bilden, sondern bedürfen sicher eines Tages.

Am 19.4.2010 hat keine Kontrolle im Betrieb stattgefunden.

 

4.2. Dieser Sachverhalt gründet sich insbesondere auf das zeugenschaftlich einvernommene Kontrollorgan. Der Zeuge machte einen glaubwürdigen Eindruck. Es konnten daher seine Feststellungen zum 16.4.2010 der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Da jedoch die weitere Kontrolle erst am 22.4.2010 stattgefunden hat, konnte der – dies wird auch vom Zeugen glaubwürdig dargelegt – für Maßnahmen in der Zwischenzeit keine Aussagen treffen. Es gibt daher der Zeuge selbst an, dass er aufgrund der am 22.4.2010 weiterhin vorgefundenen Verschmutzung auf mangelnde Reinigung bzw. mangelnde Desinfektion Rückschlüsse gezogen habe. Konkrete Wahrnehmungen bzw. Ermittlungen diesbezüglich haben nicht stattgefunden. Er konnte daher auch nicht eine Reinigung in der Zwischenzeit ausschließen. Gleichfalls konnte eine Desinfektion nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 367 Z 25 GewO 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1 oder § 84 d Abs. 7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359 b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist erwiesen, dass zumindest am 16.4.2010 in der nördlichen Konfiskatlagerhalle Verschmutzungen und Verkrustungen, die länger als ein paar Stunden und somit einen Tag alt sind, vorgefunden wurden, sodass erwiesen ist, dass zumindest am Vortag, am 15.4.2010 nach Schlachtschluss bzw. nach Abholung der Schlachtabfälle durch die x (dies auch nach Schlachtschluss) keine Shampoonierung und Reinigung mittels Hochdruckwassergerätes stattgefunden hat. Es war daher die Einhaltung des Bescheidauflagepunktes 3 des Bescheides vom 21.8.2003 nicht erfüllt. Die Betriebsanlage stand in Betrieb.

Was hingegen den weiteren Zeitraum bis zum 19.4.2010 anlangt, so konnte nicht mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, dass auch am 16.4. abends bzw. an den Folgetagen keine Reinigung stattgefunden hat. Eine diesbezüglich Feststellung gab es auch nicht am 19.4.2010. Es musste daher der Tatzeitraum eingeschränkt werden.

 

Der Berufungswerber war zum Tatzeitpunkt gewerberechtlicher Geschäftsführer der x GmbH. Er hat daher als solcher die Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Hinsichtlich des weiteren Tatvorwurfes der Nichteinhaltung von Auflagepunkt 5 des Bescheides vom 21.8.2003 hat hingegen die Zeugeneinvernahme zu den Feststellungen geführt, dass eine letztmalige Desinfektion vor dem 16.4.2010 nicht erhoben wurde und der vorgeworfene Zeitraum 16.4.2010 bis 19.4.2010 nicht den Zeitraum einer Woche ausmacht, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass in dem laut Auflagepunkt vorgeschriebenen Wochenzeitraum eine Desinfektionauflage gemäß vorgenommen wurde. Entgegen der Annahme der belangten Behörde hat die weitere Kontrolle nämlich nicht am 19.4.2010 sondern erst am 22.4.2010 stattgefunden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass an den Vortagen vor dem 19.4.2010 bzw. bis zum 20.4.2010 eine Reinigung bzw. Desinfektion stattgefunden hat und sohin die am 22.4.2010 vorgefundenen neuerlichen verkrusteten Verschmutzungen nach einer Desinfektion durch eine neuerliche Verschmutzung eingetreten sind. Es war daher das diesbezügliche Verfahren mangels der erforderlichen Nachweise gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen. Der diesbezügliche Spruchabschnitt des angefochtenen Straferkenntnisses war aufzuheben.

 

5.3. Hinsichtlich der Tatbegehung zu Spruchpunkt a war aber auch schuldhaftes Verhalten gegeben. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt für Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismittel oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

Ein entsprechendes Vorbringen hat der Berufungswerber nicht gemacht und er hat auch keine entsprechenden Beweismittel benannt oder angeboten. Darüber hinaus ist auf die Aussage im Beweisverfahren hinzuweisen, wonach am 16.4.2010 seitens des Unternehmens zugegeben wurde, dass nur unzureichend eine Reinigung vorgenommen wurde, weil das nötige Personal fehle. Es kann daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung ausgegangen werden.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat bei den persönlichen Verhältnissen ein monatliches Nettoeinkommen von 2.500 Euro sowie Nichtvorliegen von Sorgepflichten geschätzt. Strafmildern wurde die Unbescholtenheit berücksichtigt, straferschwerende Umstände wurden nicht gewertet.

Da auch in der Berufung keine geänderten Umstände vorgebracht wurden, ist von den Feststellungen der Erstbehörde auszugehen. Allerdings war beim Strafausmaß zum Spruchpunkt a zu berücksichtigen, dass die Tatzeit eingeschränkt wurde. Es kann daher mit der nunmehr festgesetzten Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden. Eine weitere Herabsetzung ist hingegen nicht gerechtfertigt, zumal die verhängte Geldstrafe nicht einmal 10 % des gesetzlich vorgesehenen Höchstrahmens ausmacht und dem Tat- und Schuldgehalt der Tat angemessen ist. Sie ist auch im Hinblick auf die überdurchschnittlichen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers nicht überhöht. Sie war hingegen erforderlich, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten und ihn dazu zu verhalten, den Betrieb dahingehend zu organisieren, dass auch das nötige Personal zur Einhaltung der Auflagen vorhanden ist.

 

Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG sind nicht gegeben. Auch war nicht Geringfügigkeit des Verschuldens gegeben, zumal das Verhalten des Berufungswerbers nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Mangels dieser Voraussetzung war auch nicht mit einem Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG vorzugehen.

 

6. Weil die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war gemäß § 64 VStG auch der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz entsprechend auf 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe, das sind 20 Euro, herabzusetzen. Weil der Berufungswerber hinsichtlich des Spruchpunktes a zumindest teilweise Erfolg hatte, entfällt ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 65 VStG. Wird die Strafe zur Gänze aufgehoben (Spruchpunkt b), so entfällt gemäß § 66 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung: Beweiswürdigung

 

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