Linz, 29.11.2012
E r k e n n t n i s
Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.
Zu II.: § 66 VStG.
Entscheidungsgründe:
samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen
Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigende
Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser zur Entscheidung durch sein nach der
Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).
und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen
Berufungsverhandlung am 31. Oktober 2012. Aufgrund des sachlichen
Zusammenhangs der den Verfahren zugrunde liegenden
Verwaltungsübertretungen wurde diese gemeinsam mit der im
Berufungsverfahren zu VwSen-253292 anberaumten mündlichen Verhandlung
durchgeführt (vgl. § 51e Abs.7 VStG). An dieser Berufungsverhandlung nahm der
Bw mit seinem Rechtsvertreter teil. Die belangte Behörde sowie das Finanzamt
Linz als am Verfahren beteiligte Organpartei entschuldigten sich für die Berufungsverhandlung. Als Zeugin wurde eine Kontrollbeamtin der Finanzpolizei einvernommen.
4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:
5. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 33 Abs.1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 539a Abs.1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten nach bürgerlichem Recht können Verpflichtungen nach dem ASVG, besonderes die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (§ 539a Abs.2 ASVG). Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer, den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (§ 539a Abs.3 ASVG).
Der Bw bringt vor, die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten ausländischen Staatsangehörigen seien von ihm nicht in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt als Dienstnehmer beschäftigt worden, sondern seien diese in Erbringung einer Werkvertragsleistung tätig geworden. Ein Werkvertrag liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Das Interesse des Bestellers bzw. die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essentiell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages, Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (vgl. VwGH vom 23. Mai 2007, Zl. 2005/08/0003).
Wie das Beweisverfahren im vorliegenden Fall ergeben hat, liegen wesentliche Sachverhaltselemente vor, die das Berufungsvorbringen des Bw, wonach die polnischen Staatsangehörigen im Rahmen der Erbringung einer Werkvertragsleistung tätig wurden, bestätigen. Dazu zählt der Umstand, dass die Werkleistung im vorhinein vereinbart war, für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung gehaftet werden sollte, der Bw selbst keine Arbeitsanweisungen durchführte, die Arbeiten anhand der Pläne selbstständig durchgeführt wurden, eine organisatorische Eingliederung der Ausländer in das Unternehmen des Bw nicht vorlag, die wesentlichen Betriebsmittel, Werkzeug sowie Material -ausgenommen die von der Drittfirma zur Verfügung gestellten Fenster - von den Ausländern beigesteuert wurde, keine Arbeitszeitvorgaben bestanden und der Werkvertragsnehmer selbstständig über den Einsatz von zusätzlichem Personal entscheiden konnte.
6. Der Kostenausspruch ist in der angeführten gesetzlichen Bestimmung begründet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. Andrea Panny