Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-252999/13/Py/TK/BU

Linz, 31.01.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 24. Oktober 2011, SV96-84-2011, wegen Übertretung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9. Jänner 2013 zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs. 1 Z 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  § 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 24. Oktober 2011, SV96-84-2011, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) idgF drei Geldstrafen in Höhe von je 730 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 112 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 219 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben es als Inhaber der x, mit Sitz in x, wonach Sie gemäß § 9 VStG für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflicht keinen Bevollmächtigten bestellt haben, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass Sie im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG zumindest am 13.04.2011 um 13:50 Uhr

 

1) Herrn x, geb. x, wh. x, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina

 

2) Herrn x, geb. x, wh. x, Staatsangehörigkeit: Polen

 

3) Herrn x, geb. x, wh. x, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina

 

bei welchen es sich um pflichtversicherte (vollversicherte) Personen handelt, als Dienstnehmer beschäftigt haben. Die in Rede stehenden Beschäftigten waren Ihnen organisatorisch sowie hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit maßgeblich unterworfen. Es hat eine persönliche Arbeitsverpflichtung und Weisungsgebundenheit bestanden.

 

Obwohl die oben angeführten Personen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung verpflichtend zu versichern waren, nämlich vollversichert, und nicht gemäß § 5 ASVG von der; Versicherungspflicht ausgenommen sind, wurde von Ihnen hierüber keine Meidung/Anzeige, entweder in einem (vollständige Anmeldung) oder in zwei Schritten (Mindestangabenmeidung), bei der Oö. Gebietskrankenkasse als zuständigen Sozialversicherungsträger erstattet."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen aus, dass die Angaben der Meldungsleger schlüssig und widerspruchsfrei sind. Herr x und Herr x waren bereits davor beim Beschuldigten beschäftigt und könne von der Behörde nicht nachvollzogen werden, dass es sich dabei um einen reinen Zufall handelt. Zwar waren die angeführten Arbeiter ab 12. April 2011 bei der Oö. GKK auf dem Abgabenkonto der Firma x angemeldet, jedoch sind keine Buchungen vorhanden. Eine Geschäftstätigkeit der Firma x war laut den Ermittlungen der Finanzpolizei Linz nicht feststellbar, was darauf schließen lässt, dass es sich um eine Scheinfirma handelt, um Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Auch seien vom Beschuldigten gänzlich untypische Vereinbarungen für einen Subunternehmervertrag vorgebracht worden. Seitens der Behörde werden daher die vorgebrachten Einwendungen als bloße Schutzbehauptung gewertet. Die Behörde sieht es als erwiesen an, dass die im Spruch bezeichneten Personen als Dienstnehmer zu qualifizieren sind und daher vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung anzumelden gewesen wären.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird festgestellt, dass als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet wurde und keine straferschwerenden Umstände vorliegen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte, bei der belangten Behörde am 8. November 2011 eingelangte Berufung. Darin bringt der Bw zusammengefasst vor, dass das von ihm vertretene Unternehmen auf der gegenständlichen Baustelle von der Firma x mit Bewährungsarbeiten beim Bauvorhaben "x" in x beauftragt wurde. Aufgrund einer guten Auftragslage im Frühjahr 2011 wurden Teile des Auftrages an die x als Subunternehmer weitergegeben. Der Berufungswerber hatte keinerlei Anhaltspunkte, am Bestand oder der Ernsthaftigkeit der x zu zweifeln. Am 12. April 2011 setzte die x die drei angeführten Arbeitnehmer zur Ausführung des Auftrages ein, die dem Bw bereits aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis bekannt waren, mit denen er aber nach deren Ausscheiden aus dem Unternehmen nichts mehr zu tun hatte. Die x stellte ihre Leistungen gegenüber dem Berufungswerber in Rechnung und waren die Arbeitnehmer ordnungsgemäß bei der Firma x angemeldet. Der Bw konnte keine Kenntnis davon haben, dass die Firma x ihren sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Ein Fehlverhalten liegt nicht vor und standen die drei Personen zum Kontrollzeitpunkt in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Bw, was auch durch die vorgelegten Auftragsunterlagen offengelegt werden konnte. Die drei Personen waren nach ihrem Ausscheiden aus dem vom Bw vertretenen Unternehmen bei verschiedenen anderen Arbeitgebern beschäftigt, was durch die Einvernahme der gegenständlichen Arbeiter unter Beweis gestellt wird. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde die angebotenen Beweise aufnehmen müssen, um die tatsächlichen Verhältnisse auf der Baustelle festzustellen. Beweisergebnisse für die Feststellung, dass die Herren x, x und x am 13. April 2011 in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Berufungswerber waren, liegen nicht vor, weshalb die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung sowie die Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens beantragt wird.

 

3. Mit Schreiben vom 9. November 2011, beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingegangen am 14. November 2011, legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9. Jänner 2013. An dieser nahm der Bw mit seinem Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Finanzamtes Salzburg-Stadt als am Verfahren beteiligte Organpartei teil. Als Zeugen wurden Herr x und Herr x einvernommen. Im Anschluss an die mündliche Berufungsverhandlung legte der Bw dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Zahlungsbeleg über die Bezahlung der Rechnung vom 5.5.2011 an die x vor. Eine Kopie dieser Urkunde wurde der am Verfahren beteiligten Organpartei übermittelt. Dem am Ende der mündlichen Berufungsverhandlung vom Vertreter der Organpartei gestellten Beweisantrag auf Einvernahme des Poliers der Firma x konnte im Hinblick auf die dem Unabhängigen Verwaltungssenat gemäß § 51 Abs. 7 VStG zur Verfügung stehenden Entscheidungsfrist keine Folge geleistet werden.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist Inhaber der Firma x mit Sitz in x (in der Folge: Fa. x). Unternehmensgegenstand ist die Verlegung von Baueisen. Das Unternehmen beschäftigte im Jahr 2011 zwischen zehn und fünfzehn Dienstnehmer. Auftragsspitzen wurden mit Subunternehmer abgedeckt. Die Abrechnung der Bewehrungsarbeiten erfolgte hauptsächlich nach verlegten Tonnen, insbesondere bei der Verlegung von Matten in der Ebene, die einen hohen Tonnageanteil aufweisen. Bei zeitaufwendigeren Arbeiten, etwa dem Stricken von Trägern und Wänden, die nicht mir so hohem Materialaufwand verbunden sind, ist auch eine Kalkulation und Abrechnung nach Regiestunden zwischen Auftraggeber und Subunternehmer üblich.

 

Im Jahr 2011 übernahm die Firma x von der Firma x (in der Folge: Fa. x) einen Auftrag zur Durchführung folgender Arbeiten beim Bauvorhaben "x" in x:

 

- Bewehrungsstahl laut Plan flechten bzw. verlegen

- Bewehrungsmatten laut Plan schneiden, flechten, verlegen

- AVI Distanzstreifen

- Div. Aufpreis-Bewehrungsarbeiten.

 

Die Arbeiten waren ab dem 12. April 2011 bis Bauende vorgesehen.

 

Aufgrund einer guten Auftragslage im April 2011 wandte sich der Bw für die zeitgerechte Leistungserbringung des übernommenen Auftrages an die Firma x (in der Folge: Fa. x). Über Ersuchen eines Arbeiters der Fa. x, der Firma Aufträge zukommen zu lassen, übermittelte der Bw an die ihm bekanntgegebene Anschrift der Fa. x mittels e-mail bzw. Fax einen Rahmenvertrag über die Verlegung von Stahlbewehrungen und vereinbarte auf telefonischem Weg mit einem Vertreter der Fa. x die beim Bauvorhaben in x vorgesehenen Arbeiten und die Höhe des geschuldeten Entgelts, nämlich € 26,-- pro Regiestunde. Dies wurde in einem "Vergabeprotokoll" zwischen der Fa. x und der Fa. x datiert mit 12. April 2011 festgehalten.

 

Der Bereich, in dem die Arbeiter der Firma x ihre Bewehrungsarbeiten zu verrichten hatten, war aus einem Bauplan ersichtlich, der dem Vorarbeitern der Firma x, Herrn x, am Vorabend des Einsatzes von einem Mitarbeiter der Firma x übergeben wurde. Die Arbeiter der Firma x fuhren mit einem Auto der Firma x bis x. Da ein Abstellen des Wagens im Baustellenbereich nicht möglich war, wurden sie von einem Mitarbeiter der Fa. x, der an diesem Tag ebenfalls Bewehrungsarbeiten auf der Baustelle durchführte, vor dem BMW-Gelände abgeholt und zur Baustelle gebracht. Dort führten sie ihre Arbeiten aufgrund der überreichten Baupläne durch. Das erforderliche Eisen war auf der Baustelle vorhanden, Werkzeug wie Drahtzange und Bolzenschere hatten die Arbeiter der Fa. x selbst mit.

 

Datiert mit 5. Mai 2011 legte die Fa. x der Fa. x für den "Leistungszeitraum 12. und 13.4.11" eine Rechnung über

Regie Wände                         12,00 Stunden            Gesamtbetrag 312,00 €

Regie Träger Stricken            18,00 Stunden            Gesamtbetrag 468,00 €."

 

Am 16.5.2011 überwies die Fa. x 20% der Rechnungssumme im Rahmen der Auftraggeberhaftung, der Restbetrag wurde am gleichen Tag in bar an die Fa. x ausgezahlt.  

 

Anlässlich einer Kontrolle auf der gegenständlichen Baustelle am 13. April 2011 durch die Finanzpolizei wurden die drei im Spruch angeführten, zum Kontrollzeitpunkt bei der Fa. x zur Sozialversicherung angemeldeten Arbeiter sowie ein bei der Fa. x angemeldeter Eisenflechter auf der Baustelle bei Bewehrungsarbeiten angetroffen, die von Juli 2010 bis Oktober 2010 bei der Fa. x als Dienstnehmer gemeldet waren.

 

Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass die gegenständlichen, zum Kontrollzeitpunkt bei der Fa. x zur Sozialversicherung angemeldeten Arbeiter im Arbeitsverbund mit dem auf der Baustelle anwesenden Arbeiter der Fa. x tätig waren, organisatorisch in die Fa. x eingegliedert waren, ihre Arbeitsanweisungen von der Fa. x erhielten und eine laufende Kontrolle ihrer Arbeit durch die Fa. x durchgeführt wurde.

 

Der gegenständliche Kontrollverlauf wurde auch dem zuständigen Sozialversicherungsträger zur Anzeige gebracht, der Fa. x wurde jedoch – nach Überprüfung durch die GKK - kein Betragszuschlag iSd § 113 ASVG vorgeschrieben. 

 

Ein zweifelsfreies Beweisergebnis, dass die drei auf der Baustelle in Salzburg am 13. April 2011 angetroffenen, bei der Firma x zur Sozialversicherung angemeldeten Arbeiter ihre Tätigkeit in persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit von der Fa. x erbrachten liegt dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht vor.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, den vorgelegten Urkunden und Unterlagen sowie dem Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung vom 9. Jänner 2013. In dieser schilderte der Berufungswerber glaubwürdig und nachvollziehbar, dass er sich bei der Abwicklung von Aufträgen immer wieder kleinerer Subunternehmer bediente. Er brachte auch glaubwürdige Erklärungen für die jeweils gewählten Abrechnungsmodalitäten vor. Der Bw konnte auch entsprechende Abrechnungsnachweise erbringen. Aus der unter Wahrheitspflicht getätigten und in sich schlüssigen Aussage des in der mündlichen Berufungsverhandlung einvernommenen Zeugen x geht hervor, dass die Arbeiter der Fa. x selbständig, ohne Anweisung und Kontrolle durch den auf der Baustelle aufhältigen Arbeitnehmer der Fa. x ihrer Tätigkeit nachgingen. Eine gleichlautende Aussage machte auch der ebenfalls in der Berufungsverhandlung einvernommene Zeuge x, der ebenfalls bestätigte, dass die Arbeiter der Fa. x getrennt vom Dienstnehmer der Fa. x tätig waren und dieser ihnen keine Anweisungen erteilte. Insgesamt besteht für das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates kein Anlass, an den Aussagen dieser beiden Zeugen zu zweifeln. Nicht bestritten wurde, dass sich vier Arbeiter mit der Durchführung von Bewehrungsarbeiten auf der Baustelle befanden, wie vom Polier der Fa. x bei seiner niederschriftlichen Einvernahme angegeben wurde. Dass eine verschränkte Tätigkeit aller angetroffenen Eisenflechter stattgefunden hätte, ist auch dieser mit dem Vorarbeiter der Fa. x aufgenommenen Niederschrift vom 15. April 2011 nicht zu entnehmen. Nach dessen Angaben mussten sich die Eisenbieger bei ihrem Eintreffen auch nicht ausdrücklich mit ihm in Verbindung setzen.

 

Allein aus dem Umstand, dass die drei Eisenflechter von Juli bis (1. bzw. 12.) Oktober 2010 beim Bw als Dienstnehmer gemeldet waren, kann nicht zweifelsfrei darauf geschlossen werden, dass sich der Bw der Fa. x lediglich zur Umgehung der Bestimmungen des ASVG bediente. Weitere Indizien für diese Annahme liegen nicht vor und ist eine entsprechende Personalfluktation in diesem Bereich des Bausegmentes, wie dem erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates auch aus anderen Berufungsverfahren bekannt ist, nicht unüblich. Ein zwingender Schluss auf das Vorliegen einer Beschäftigung der Arbeiter durch die Fa. x erscheint daher – allein aufgrund der Anmeldung der Arbeiter im Jahr von der Kontrolle bei der Fa. x - nicht zulässig. Weitere eindeutige Beweisergebnisse, die eine solche Beschäftigung zum Kontrollzeitpunkt zweifelsfrei untermauern, liegen jedoch nicht vor.

 

5. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 33 Abs.1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

 

§ 33 Abs.1a ASVG lautet: Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1.      vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2.      die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

 

Gemäß § 111 Abs.1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs.3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

  1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
  2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
  3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
  4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

§ 111 Abs.2 ASVG besagt: Die Ordnungswidrigkeit nach Abs.1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar

-         mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro,

-         bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs.1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Gemäß § 539a Abs.1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten nach bürgerlichem Recht können Verpflichtungen nach dem ASVG, besonderes die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (§ 539a Abs.2 ASVG). Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer, den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (§ 539a Abs.3 ASVG).

 

5.2. Für die Beurteilung, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege, komme es auf das Gesamtbild und den wahren wirtschaftlichen Gehalt der konkret ausgeübten Tätigkeit an.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom 21. Dezember 2005, Zl. 2004/08/0066) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt.

 

Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der zitierten Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2011, Zl. 2010/08/0025, mwN).

 

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, konnte im Berufungsverfahren nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass die drei auf der gegenständlichen Baustelle angetroffenen Arbeitnehmer in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit vom Bw beschäftigt wurden. Konkrete Feststellungen, dass die Arbeiter ihre Tätigkeit unter Bindung an die Ordnungsvorschriften und unter der Kontrolle des vom Bw vertretenen Unternehmens durchführten, liegen nicht vor. Da somit nicht mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit vom Vorliegen einer Übertretung der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetztes auszugehen ist, war das gegenständliche Straferkenntnis mangels ausreichender Beweise für einen Schuldspruch des Bw. zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß     § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.

 

6. Bei diesem Ergebnis entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Kostenbeiträgen zum Verwaltungsstrafverfahren.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum