Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253032/3/Py/Hu

Linz, 20.12.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzende: Mag. Michaela Bismaier, Berichterin: Dr. Andrea Panny, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 6. Dezember 2011, GZ: BZ-Pol-76058-2011, wegen Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.        Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 44a, 45 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  § 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 6. Dezember 2011, GZ: BZ-Pol-76058-2011, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1 Z2 lit.c iVm § 26 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl.Nr. 218/1975 idgF eine Geldstrafe in Höhe von 2.500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 105 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 250 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gem. § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Firma x, zu verantworten, dass am 19.08.2011 anlässlich einer Kontrolle des KFD (koordinierter fremdenpolizeilicher Dienst) in x, durch die bei der Kontrolle anwesenden Personen außer der Identitätsfeststellung keinerlei Auskünfte erteilt wurden, obwohl Arbeitgeber und die Ausländer auf Verlangen verpflichtet sind, den Behörden und den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Hinweis auf die Anzeige des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 24. Oktober 2011 an, dass der Bw von der Möglichkeit, sich zu dem Tatvorwurf zu rechtfertigen, nicht Gebrauch gemacht habe und ihm eine Glaubhaftmachung, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, nicht gelungen ist.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird angeführt, dass weder Strafmilderungs- noch Straferschwerungsgründe vorliegen und die Behörde von den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ausging, die in der Aufforderung zur Rechtfertigung geschätzt wurden und die verhängte Mindeststrafe als angemessen erscheint.

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig vom Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Berufung erhoben und vorgebracht, dass der Bw selbstverständlich in der Vergangenheit und auch am 19. August 2011 dafür gesorgt hat, dass in seiner Abwesenheit den Obliegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Rechnung getragen wird, weshalb auch an diesem Tag zumindest eine Person anwesend war, welche die erforderlichen Auskünfte hätte erteilen können, so die einschreitenden Kontrollorgane in verständlichem Umgangston den anwesenden Personen deren Begehren unterbreitet hätten. Nachdem der Bw von der Kontrolle telefonisch informiert wurde und mit dem KFD Kontakt aufgenommen habe, wurde ihm mitgeteilt, dass alles in Ordnung sei, weshalb ihn nunmehr überrascht, dass ihm im gegenständlichen Straferkenntnis vorgeworfen werde, dass keine erschöpfenden Auskünfte eingeholt werden konnten. Nach Ansicht des Bw ist demnach die Tatbestandsmäßigkeit im Sinn des § 26 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht nicht verwirklicht.

 

3. Mit Schreiben vom 17. Jänner 2012 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfallen.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Aus dem im Akt einliegenden Strafantrag der Finanzpolizei des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 24. Oktober 2011 geht hervor, dass am 19.8.2011 um 20:00 Uhr im Zuge einer Streife des koordinierten fremdenpolizeilichen Dienstes mit der Polizeiinspektion Wels von der Finanzpolizei eine Kontrolle in dem vom Berufungswerber betriebenen Nachtclub in x, durchgeführt wurde. Laut Anzeige hielten sich zum Zeitpunkt der Kontrolle die drei thailändischen Staatsangehörige x, geb. x, x, geb. x, x, geb. x sowie die nigerianische Asylwerberin x, geb. x in typischer Clubkleidung auf. In der Anzeige wird weiter ausgeführt, dass mit der nigerianischen Asylwerberin kein Personenblatt aufgenommen werden konnte, da sie angab, nicht schreiben zu können. Die Mitwirkung der anwesenden Personen an der Kontrolle habe sich lediglich auf die Feststellung deren Identität bezogen, über die Geschäftsführung hätten die Damen keine Auskunft geben können und wurde den Kontrollorganen mitgeteilt, dass Herr x der Chef sei und sich dieser derzeit auf Urlaub befinde.

 

Des Weiteren liegen der Anzeige Fotoaufnahmen aus im Barbereich sichergestellten Unterlagen und Aufzeichnungen bei.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Strafantrag sowie den angeschlossenen Unterlagen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 26 Abs. 1 AuslBG sind die Arbeitgeber verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekannt zu geben. Die Arbeitgeber und die Ausländer sind auf Verlangen verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und den Trägern der Krankenversicherung die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.

 

Gemäß § 28 Abs.1 Z2 lit.c AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 2.500 Euro bis 8.000 Euro zu bestrafen, wer seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs.1 nicht nachkommt.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

5.2. Dem Spruch des Straferkenntnisses kommt im Hinblick auf die in § 44a Z1 bis 5 festgelegten Erfordernisse besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen wurde. Da es im Bescheidspruch zufolge der Z1 des § 44a VStG der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Z2) erforderlich sind, bedarf, bedeutet, dass es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatorts wiederzugeben, sondern dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falls zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt.

 

Im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, VwSlg. 11.894/A, wurde in Ansehung der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a lit. a (nunmehr § 44a Z 1) VStG ausgeführt, dass dieser Bestimmung dann entsprochen werde, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes, sein. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vorliegt (vgl. VwGH vom 24. November 2010, Zl. 2009/08/0262, mwN).

 

Im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses wird dem Berufungswerber zur Last gelegt, dass die bei der Kontrolle anwesenden Personen außer der Identitätsfeststellung keinerlei Auskünfte erteilten. Welche, über die Feststellung der Identität der Ausländerinnen hinausgehende Auskunft für die Durchführung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes konkret erfragt und somit von den Kontrollorganen als notwendig erachtet wurde, ist dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zu entnehmen. Vielmehr geht aus der Anzeige hervor, dass den Kontrollorganen sowohl Auskunft über die Identität der anwesenden Damen, als auch über deren Staatsangehörigkeit gegeben wurde.   Eine bestimmte Form der Auskunftserteilung, etwa die Verpflichtung zum Ausfüllen von bestimmten Formularen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.  Der Spruch hat aber die Sachverhaltselemente, von denen die Zuordnung eines Tatverhaltens zu den Merkmalen des Straftatbestandes abhängt, zu bezeichnen. Um daher feststellen zu können, welches in § 26 AuslBG normierte Verhalten dem Bw zur Last gelegt wird, bedarf es einer Konkretisierung der dem Bw angelasteten Tathandlung iSd § 44a VStG. Eine solche Konkretisierung der Sachverhaltsmerkmale ist auch dem gegenständlichen Strafantrag der Finanzpolizei vom 24. Oktober 2011 nicht zu entnehmen. Vielmehr wird darin als Übertretungstatbestand § 26 iVm § 28 Abs.1 Z2 lit c,d,e,f AuslBG angeführt, obwohl es sich dabei um jeweils unterschiedliche Tatbilder handelt.

 

Der Spruch des vom Bw in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses wird daher den Anforderungen des § 44a VStG hinsichtlich der ihm zur Last gelegten rechterheblichen Tatmerkmale nicht gerecht. Die mangelhafte Beschreibung des ihm zur Last gelegten strafbaren Verhaltens durch die belangte Behörde lässt nicht erkennen, aufgrund welcher dem Bw zukommenden Verpflichtung die belangte Behörde das von ihm gesetzte Verhalten unter Sanktion setzte. Selbst eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Begründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens nicht aus (vgl. VwGH vom 13.1.1982, Zl. 81/03/0203).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Der Kostenausspruch ist in der angeführten gesetzlichen Bestimmung begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

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