Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253292/8/Py/Hu

Linz, 29.11.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. August 2012, GZ: SV96-108-2010/Gr, wegen Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 31. Oktober 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.        Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  § 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. August 2012, GZ: SV96-108-2010/Gr, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 idgF zwei Geldstrafen zu je 1.000 Euro (zu Faktum 1. und 3., Ersatzfreiheitsstrafe je 36 Stunden) sowie eine Geldstrafe von 2.000 Euro (zu Faktum 2., Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden), verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 400 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben es als Gewerbeinhaber und Arbeitgeber Ihres Unternehmens in x, strafrechtlich zu verantworten, dass Sie als Arbeitgeber im dortigen Unternehmen

  1. zumindest am 6., 8. und 10.2.2010 den polnischen Staatsangehörigen x, geb. x,
  2. von März 2009 bis zumindest am 10.2.2010 den polnischen Staatsangehörigen x, geb. x
  3. zumindest am 6., 8. und 10.2.2010 den polnischen Staatsangehörigen x, geb. x,

als Arbeiter, indem diese ua. am 10.2.2010 auf der Baustelle x in x neben dem Haus Nr. X, von Kontrollorganen bei der Montage von Fenstern betreten wurden, jedenfalls im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich beschäftigten, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, noch diese Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine 'Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt' oder einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' oder einen Niederlassungsnachweis besaßen."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen aus, dass der gegenständliche Sachverhalt dem Beschuldigten aufgrund einer Kontrolle durch die Organe des Finanzamtes Linz am 10. Februar 2010 zur Last gelegt wird. Das Vorbringen, der Beschuldigte habe Herrn x als selbstständigen Unternehmer mit der Montage der Fenster beauftragt, vermag ihn nicht zu entlasten, da für die Beschäftigung eines Subunternehmers ein Werkvertrag abgeschlossen werden muss, in dem genau geregelt ist, welches Werk der Unternehmer innerhalb welcher Frist zu erbringen hat. Ein derartiger Vertrag lag im gegenständlichen Fall nicht vor und kann auch das beigebrachte Formular E101 an diesem Sachverhalt nichts ändern. Die drei Brüder haben – wie vom Finanzamt festgehalten wurde – gemeinsam an einem Werk gearbeitet, weshalb davon auszugehen ist, dass alle drei Arbeiter in einem Arbeitnehmerverhältnis zum Beschuldigten standen. Daran würde auch der Umstand nichts ändern, dass der Beschuldigte von der Beschäftigung nichts gewusst hat.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird angeführt, dass als strafmildernd die Vorstrafenfreiheit des Beschuldigten berücksichtigt wurde, bei Faktum 2. wurde die lange Beschäftigungsdauer als straferschwerend gewertet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Berufung vom 4. September 2012. Darin bringt der Bw zusammengefasst vor, dass er das Gewerbe des Handelsagenten ausführt und Fenster der Marke X samt Montage an Endkunden verkauft. Die Montage der Fenster selbst ist dem Bw nach dem Inhalt seines Gewerbes nur insoweit zulässig, als dies mit einfachen Mitteln möglich ist. Der Bw ist daher schon aus gewerberechtlichen Gründen gezwungen, die Montage der Fenster an Subunternehmer zu vergeben. Dazu bedient er sich  mehrerer selbstständiger Montagefirmen, so auch der Firma x, bei der früher Herr x beschäftigt war. Dieser habe sich aber nunmehr in Polen selbstständig gemacht. Nachdem sich der Beschuldigte vergewissert hat, dass x über die erforderliche Gewerbeanmeldung in Polen verfügt und dies auch durch das Formular E101 ausgewiesen wurde, erteilte er ihm verschiedene Montageaufträge, unter anderem beim Bauvorhaben der Familie x in x. Der Beschuldigte hatte keine Kenntnis davon, dass sich sein Auftragnehmer zur Erfüllung seines Auftrages der Hilfe Dritter, nämlich des Herrn x und des x, bediente. Im Rahmen des erteilten Auftrages wurden weder persönliche Weisungen erteilt noch eine persönliche Leistungserbringung vereinbart, vielmehr wurde die Herstellung der Fenstermontage selbstständig und eigenverantwortlich nach Plan auf eigenes Risiko durchgeführt. Für das erbrachte Werk musste gehaftet werden und für Mängel Gewähr geleistet werden. Abgesehen von der Terminkoordinierung bestand keine Zeiteinteilung und endete der Auftrag mit der Werkerstellung. Der Auftragnehmer bediente sich seines eigenen Werkzeuges, musste auch Hilfsmittel wie Fensterschaum zur Montage der Fenster selbst beistellen und kam mit seinem eigenen Firmenfahrzeug zur Baustelle. Es liege somit ein Werkvertrag vor, woran auch die Vereinbarung einer Entlohnung nach Regiestunden, die am Bau nicht ungewöhnlich ist, nichts ändere.

 

3. Mit Schreiben vom 12. September 2012 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 31. Oktober 2012. Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs der den Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsübertretungen wurde diese gemeinsam mit der im Berufungsverfahren zu VwSen-252990 anberaumten mündlichen Verhandlung durchgeführt (vgl. § 51e Abs.7 VStG). An dieser Berufungsverhandlung nahm der Bw mit seinem Rechtsvertreter teil. Die belangte Behörde sowie das Finanzamt Linz als am Verfahren beteiligte Organpartei entschuldigten sich für die Berufungsverhandlung. Als Zeugin wurde eine Kontrollbeamtin der Finanzpolizei einvernommen.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw übt das Gewerbe des Handelsagenten aus und verkauft Fenster der Marke X samt Montage an Endkunden. Aufgrund seiner eingeschränkten Gewerbeberechtigung und mangels ausreichender detaillierter Fachkenntnisse überträgt der Bw die Montage der Fenster üblicherweise an verschiedene Subunternehmer. Bei einer dieser Montagefirmen, der Firma x, war der polnische Staatsangehörige x tätig, der sich in weiterer Folge als Unternehmer in Polen selbstständig machte und an den Bw mit dem Ersuchen herantrat, ihn ebenfalls als Subunternehmer einzusetzen. Der Bw ließ sich – nach Erkundigungen über die rechtlichen Voraussetzungen zum Einsatz einen ausländischen Subunternehmers - seine Gewerbeanmeldung sowie eine seine Anmeldung zur Sozialversicherung als Selbstständiger in Polen mittels E101 Formular vorlegen. Daraufhin erteilte der Bw Herrn x, wie auch bei den anderen von ihm eingesetzten Montagefirmen, Aufträge zum Einbau von Fenster der Marke X, unter anderem im Februar 2010 bei einem Einfamilienhaus in x. Der Einbau erfolgte aufgrund der zur Verfügung gestellten Baupläne, wobei zunächst eine gemeinsame Baustellenbesichtigung mit dem Bauherrn durchgeführt wurde. In weiterer Folge führte Herr x, der zur Abwicklung des Auftrages in x – ohne Rücksprache mit dem Bw - seine beiden Brüder, Herrn x, geb. x, und Herrn x, geb. x, hinzuzog, die vereinbarten Montageleistungen durch. Herr x fuhr selbstständig zur Baustelle und brachten das erforderliche Material – mit Ausnahme der einzubauenden, von der Firma X zur Verfügung gestellten Fenster einschließlich mitverpackter Schrauben – sowie das erforderliche Werkzeug selbst bei. Als Entlohnung wurde vom Bw mit Herrn x, wie auch mit anderen Montagefirmen, ein Pauschalbetrag, bei kleineren Aufträgen – wie im Fall der Baustelle in x - eine Entlohnung nach Stundensätzen vereinbart. Hinsichtlich der Arbeitszeiten wurden vom Bw keine Vorgaben gemacht, wobei vereinbart war, dass diesbezüglich auf den Bauherrn, der selbst Eigenleistungen erbrachte, Rücksicht zu nehmen ist. Herr x haftete dem Bw für den ordnungsgemäßen Einbau der Fenster. Arbeitsanweisungen wurden vom Bw nicht erteilt, dieser war – ausgenommen bei der gemeinsamen Erstbesichtigung, bei der die Ausführung mit dem Bauherren besprochen wurde - nicht vor Ort tätig.

 

Anlässlich einer Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz auf der gegenständlichen Baustelle in x wurde festgestellt, dass die polnischen Staatsangehörigen x und x am 6., 8. und 10.2.2010 sowie Herr x von März 2009 bis 10.2.2010 Fenstermontagen der Marke X durchführten. 

 

Aufgrund eines daraufhin ergangenen Schreibens der Oö. GKK an den Bw meldete dieser über Anraten seines Steuerberaters, der angab, die Sache wäre damit erledigt, Herrn x und Herr x für den Zeitraum 6.2.2010 bis 10.2.2010 zur Pflichtversicherung an.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie der Aussage des Bw und der Zeugin in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 31. Oktober 2012. In dieser konnte der Bw nachvollziehbar die Umstände darlegen, unter denen Herr x für ihn tätig wurde. Insbesondere konnte er auch nachvollziehbare Erklärungen dafür abgeben, weshalb die gegenständliche Entlohnungsform gewählt wurde und wie die Aussagen des polnischen Staatsangehörigen hinsichtlich der Zusammenarbeit mit dem Bw sowie der Erteilung von Anweisungen zu verstehen ist. Insgesamt schilderte der Bw die Vereinbarungen sowie die Abwicklung der Vertragsbeziehungen schlüssig und glaubwürdig. Ebenso konnte er nachvollziehbar die Gründe darlegen, weshalb von ihm nach der Kontrolle eine Anmeldung des Herrn x und des Herr x zur Sozialversicherung durchgeführt wurde.

 

5. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. 

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)      in einem Arbeitsverhältnis,

b)      in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)      in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs.5 leg.cit,

d)     nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)      überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 1. Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der Begriff der Beschäftigung durch § 2 Abs. 2 AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 leg. cit. ist unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung (vgl. § 2 Abs. 2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zu Stande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (vgl. z.B. VwGH vom 23. Mai 2002, Zl. 2000/09/0190, mwN).

 

Bei der Beurteilung des konkret erhobenen Sachverhaltes geht es nicht darum, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale festgestellt sind, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliegt oder nicht. Das totale Fehlen des einen oder anderen Merkmales muss dabei nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die vorhandenen Merkmale werden in aller Regel unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Ihre Bewertung erfolgt nach einer Art "beweglichem System", in dem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Tatbestandsmerkmale zueinander derart in eine Beziehung zu setzen ist, dass man berücksichtigt, dass eine Art von wechselseitiger Kompensation der einzelnen Gewichte vorgenommen wird. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Fehlen wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw. überkompensiert werden kann (vgl. z.B. VwGH vom 22. Februar 2006, Zl. 2002/09/0187).

 

Als typisch für eine arbeitnehmerähnliche Stellung werden etwa die Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers, Regelmäßigkeit und längere Dauer der Tätigkeit, persönliche Leistungspflicht, Beschränkung der Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Verrichtung der Tätigkeit, Berichterstattungspflicht, Arbeit mit Arbeitsmitteln des Auftraggebers, Arbeit nur für einen oder nur eine geringe Zahl von Auftraggebern, Unternehmensbindung, Entgeltlichkeit oder direkter Nutzen der Arbeitsleistung für den Auftraggeber, Arbeit gegen gesonderte Abgeltung von Aufwendungen (wie zB. durch Kilometergeld, Ersatz von Telefonkosten etc.) anzusehen sein. Für eine unternehmerische Tätigkeit spricht hingegen, dass der Arbeitende das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will, indem er zB. losgelöst vom konkreten Auftrag spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend am Markt auftritt und auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt sowie seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkuliert, wie dies bei einer Pauschalabgeltung in der Regel der Fall ist (vgl. VwGH vom 25. Februar 2010, 2009/09/287).

 

Als Beschäftigung im Sinne des AuslBG gilt nicht nur die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 2 lit. a leg. cit.), sondern ebenso die Verwendung überlassener Arbeitskräfte (§ 2 Abs. 2 lit. e leg. cit.). Um die Verwendung von ausländischen Arbeitskräften als Beschäftigung im Sinne des § 3 Abs. 1 AuslBG zu qualifizieren, macht es daher keinen Unterschied, ob derjenige, der die Arbeitskräfte verwendet, selbst Arbeitgeber der Ausländer ist oder ob im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG in Verbindung mit dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz die Verwendung überlassener Arbeitskräfte erfolgt. In beiden Fällen ist derjenige, der die Arbeitskräfte verwendet, ohne dass eine in § 3 Abs. 1 AuslBG angeführte Genehmigung oder Bestätigungen vorliegt, wegen Übertretung des § 3 Abs. 1 AuslBG gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a leg. cit. strafbar (vgl. VwGH vom 9. Oktober 2006, Zl. 2004/09/0085).

 

Ein Werkvertrag liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Das Interesse des Bestellers bzw. die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (vgl. z.B. VwGH vom 23. Mai 2007, Zl. 2005/08/0003, mwN).

 

Auch im gegenständlichen Verfahren ist für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts der wahre wirtschaftliche Gehalt der vom Ausländer verrichteten Tätigkeit wesentlich. Das Vorliegen von Gewerbeberechtigungen bildet hingegen nur einen formalen Umstand und ist für die Beurteilung der sachverhaltsmäßig festgestellten Tätigkeit dahingehend, ob eine Beschäftigung nach dem AuslBG vorliegt oder nicht, nicht maßgeblich (vgl. VwGH vom 23. April 2009, Zl. 2009/09/0049). Eine entsprechend nach dem AuslBG bewilligungspflichtige Beschäftigung wird durch das Vorhandensein einer Gewerbeberechtigung nicht zu einer solchen, für welche keine Bewilligung notwendig wäre, sowie im umgekehrten Fall eine selbstständige Beschäftigung, für deren Ausübung keine entsprechende Gewerbeberechtigung vorhanden ist, dadurch nicht zu einer unselbstständigen bewilligungspflichtigen Beschäftigung nach dem AuslBG wird.

 

Wie das Beweisverfahren im vorliegenden Fall ergeben hat, liegen wesentliche Sachverhaltselemente vor, die das Berufungsvorbringen des Bw, wonach die polnischen Staatsangehörigen im Rahmen der Erbringung einer Werkvertragsleistung tätig wurden, bestätigen. Dazu zählt der Umstand, dass die Werkleistung im vorhinein vereinbart war, für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung gehaftet werden sollte, der Bw selbst keine Arbeitsanweisungen durchführte, die Arbeiten anhand der Pläne selbstständig durchgeführt wurden, eine organisatorische Eingliederung der Ausländer in das Unternehmen des Bw nicht vorlag, die wesentlichen Betriebsmittel, Werkzeug sowie Material – ausgenommen die von der Drittfirma zur Verfügung gestellten Fenster – von den Ausländern beigesteuert wurde, keine Arbeitszeitvorgaben bestanden und der Werkvertragsnehmer selbstständig über den Einsatz von zusätzlichem Personal entscheiden konnte.

 

Da somit vom Bw glaubwürdig das Tätigwerden der Ausländer in Erbringung einer Werkvertragsleistung dargelegt werden konnte, liegt eine (arbeitnehmerähnliche) Beschäftigung der polnischen Staatsangehörigen durch den Bw nicht vor. Der Umstand, dass für die Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen der Ausländer durch den Bw arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen nicht vorlagen (vgl. §§ 18 AuslBG iVm 28 Abs.1 Z1 lit.b), war jedoch nicht Gegenstand des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens, weshalb gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG der erstinstanzliche Bescheid zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

6. Der Kostenausspruch ist in der angeführten gesetzlichen Bestimmung begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

 

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