Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281474/11/Kl/TK

Linz, 22.01.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn Ing. x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 25.10.2012, BZ-Pol-09040-2012, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 25.10.2012, BZ-Pol-09040-2012, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 600 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 130 Abs. 1 Z 18 und 54 Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz verhängt, weil er als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs. 2 VStG der Firma x GmbH & Co KG (Arbeitgerberin), x, zu verantworten hat, dass am 06.08.2012 auf der Baustelle in x der Arbeitnehmer x, geb. x, mit Tätigkeiten beschäftigt war, bei denen er der Einwirkung von Blei ausgesetzt war (die Einwirkung ergab sich aus dem Umstand, dass die bleihältige Beschichtung der Brückenkonstruktion abgestrahlt wurde und der Arbeitnehmer in einem Bereich arbeitete, in dem extreme Staubbelastung durch Strahlgut und abgetragene bleihältige Beschichtung herrschten), obwohl mit Bescheid vom 20.07.2012 festgestellt wurde, dass der Arbeitnehmer für Tätigkeiten bei denen Bleieinwirkung besteht, nicht geeignet ist und obwohl bei bescheidmäßiger Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung der Arbeitnehmer mit den im Bescheid angeführten Tätigkeiten nicht mehr beschäftigt werden darf und dies bis zu einer Folgeuntersuchung, sonst bis zur Aufhebung durch Bescheid des Arbeitsinspektorates gilt. Die Folgeuntersuchung wurde frühestens ab 20.08.2012 bewilligt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und ausgeführt, dass der Arbeitnehmer x dezidiert nicht in Bereichen beschäftigt gewesen sei, in denen er nach der bescheidmäßigen Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung extremer Staubbelastung ausgesetzt wäre und nicht für diese Tätigkeiten eingesetzt hätte werden dürfen. Er sei mit der Wartung und Instandhaltung der Maschinen und Geräte betraut gewesen.

 

3. Der Magistrat der Stadt Wels hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Das zuständige Arbeitsinspektorat Wels teilte mit Schreiben vom 16. Jänner 2013 dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass sich aufgrund einer Erhebung in der Arbeitsstätte Bauschutz ergeben habe, dass eine Zuordnung der Tätigkeiten des Arbeitnehmers x für das Arbeitsinspektorat nicht mehr möglich sei und daher nicht mehr mit Sicherheit angegeben werden könne, ob Herr x bei der Kontrolle am 6. August 2012 tatsächlich der Einwirkung von Blei ausgesetzt gewesen sei. Das Arbeitsinspektorat stimme daher einer formlosen Einstellung des Strafverfahrens betreffend den Arbeitnehmer x zu.

 

4. Weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung gemäß § 51 e Abs. 2 Z 1 VStG.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Da im Grunde der Aktenlage nicht mehr mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit gesagt werden kann, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers x am 6. August 2012 tatsächlich der Einwirkung von Blei ausgesetzt war, war davon auszugehen, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Es war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung: Einstellung

 

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