Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101400/6/Weg/Ri

Linz, 03.01.1994

VwSen-101400/6/Weg/Ri Linz, am 3. Jänner 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des G vom 25. Mai 1993 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. Mai 1993, St.

9966/92-H, nach der am 3. Dezember 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung hinsichtlich des Faktums 1 (§ 102 Abs.10 KFG 1967) wird abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis vollhinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufung hinsichtlich der Fakten 2 und 3 wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren eingestellt.

III. Der Berufungswerber hat als Kosten zum Strafverfahren hinsichtlich des Faktums 1 30 S als erstinstanzlichen Kostenbeitrag und 60 S als Berufungskostenbeitrag zu entrichten.

Hinsichtlich der Fakten 2 und 3 entfällt jegliche Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 666/1993 (VStG); Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 102 Abs.10 KFG 1967, 2.) Art. III/1 der 3. KFG-Novelle und 3.) § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm § 80 KFG 1967 Geldstrafen von 1.) 300 S, 2.) 300 S und 3.) 200 S (im Nichteinbringungsfall je 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil dieser, wie am 7.

August 1992 um 10.25 Uhr in L, F nächst dem Hause Nr.1 festgestellt wurde, als Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen 1.) das Pannendreieck nicht mitgeführt, 2.) den Sicherheitsgurt nicht angelegt und 3.) sich vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges nicht zumutbar vom vorschriftsmäßigen Zustand des Kraftfahrzeuges überzeugt hat, da das Unterscheidungskennzeichen nicht angebracht war.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 80 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dieses Straferkenntnis gründet sich auf eine Anzeige des Wachzimmers N sowie auf das durchgeführte ordentliche Verfahren der belangten Behörde, an welchem jedoch der Berufungswerber unter Hinweis auf die Kontumazfolgen nicht mitwirkte.

3. Der Berufungswerber wendet in seiner Berufung dagegen sinngemäß ein, daß es zur gegenständlichen Amtshandlung erst gekommen sei, nachdem er 5 bis 8 Minuten auf dem Parkplatz des M sein Fahrzeug abgestellt habe. Der Parkplatz sei Privatgrund der Firma M. Ob er den Sicherheitsgurt angelegt habe, habe nicht festgestellt werden kön nen, da die Scheiben seines PKWs durch Sonnenschutzfolien getönt gewesen seien und man von außen nicht in den Fahrgastraum habe blicken können. Außerdem sei er im Besitze einer ärztlichen Bescheinigung aus der BRD gewesen, daß er aus gesundheitlichen Gründen keinen Gurt anlegen brauche. Das Fahrzeug habe am Heck ein "D" angebracht gehabt, die beiden Polizisten hätten gar nicht bemerkt, daß das Fahrzeug in der BRD zugelassen gewesen sei und auch gar nicht danach geschaut, weil - wie die Anzeige unzweifelhaft aussagt - das Fahrzeug als in Vöcklabruck zugelassen angesehen worden sei.

Das Pannendreieck habe er im übrigen mitgeführt. In seinem PKW hätten sich fünf Personen befunden und es hätten sich während der Amtshandlung noch mindestens acht weitere Zeugen freiwillig gemeldet und Namen und Anschriften bekanntgegeben. Die Anführung des § 80 KFG im Straferkenntnis sei schon deshalb unrichtig, weil sich diese Gesetzesnorm auf Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen bezöge. Die Einschätzung seines Einkommens sei zutreffend, jedoch habe er Sorgepflicht für eine Frau und sieben minderjährige Kinder. Insgesamt seien die dienstlichen Wahrnehmungen des Herrn P (Meldungsleger) schon bei früheren Amtshandlungen stark getrübt gewesen und sei es auch bei dieser Amtshandlung so gewesen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Zeugen Rev.Insp. Andreas P anläßlich der mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 1993, zu der der Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Dazu muß angeführt werden, daß der Berufungswerber einige Wochen vorher telefonisch mitteilte, daß der Verhandlungstermin mit dem voraussichtlichen Entbindungstermin seiner Gattin kollidiere und er möglicherweise deswegen nicht kommen könne. Sollte sich diese Terminkollission tatsächlich in dieser Form ergeben, so würde er vorher noch einmal anrufen, was allerdings nicht geschehen ist.

Auf Grund des Ergebnisses dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung wird nachstehender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Der Berufungswerber hat bei der im Straferkenntnis angeführten Fahrt mit seinem mehrspurigen Kraftfahrzeug kein Pannendreieck (geeignete Warneinrichtung) mitgeführt. Er hat während seines Parkmanövers am Metroparkplatz, einer Straße mit öffentlichem Verkehr, einen Sicherheitsgurt nicht angelegt gehabt. Er hat desweiteren auf dem von ihm gelenkten PKW mit ausländischem Kennzeichen das Unterscheidungszeichen des Heimatstaates - in diesem Fall "D", nicht geführt.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zum Faktum 1 (Nichtmitführen des Pannendreieckes):

Gemäß § 102 Abs. 10 KFG 1967 hat der Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges eine geeignete Warneinrichtung mitzuführen. Als eine derartige Warneinrichtung ist ein Pannendreieck zu verstehen.

Nachdem - so die Aussage des als Zeugen vernommenen Meldungslegers - der Berufungswerber - obwohl er ein mehrspuriges Kraftfahrzeug gelenkt hat - kein Pannendreieck, also keine Warneinrichtung mitgeführt hat, liegt die Verwirklichung des Tatbildes im Sinne des § 102 Abs.10 KFG 1967 vor, was im Sinne des § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Verwaltungsübertretung darstellt, die mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist.

Zum Faktum 2 (Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes):

Gemäß Art. III Abs.1 im Zusammenhang mit Art. V lit. a der 3. KFG-Novelle, BGBl.Nr. 352/1976, idgF begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einen mit einem Sicherheitsgurt ausgestatteten Sitzplatz ohne einen solchen benützt.

Gemäß Abs.2 der zitierten Gesetzesstelle besteht diese Verpflichtung nicht bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim Einparken oder langsamen Rückwärtsfahren, oder bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sicherheitsgurtes rechtfertigt.

Das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes wurde auf dem Parkplatz des Kaufhauses M, kurz nach dem Abstellen des Fahrzeuges - jedenfalls aber im Zuge eines Parkmanövers festgestellt.

Dieser Sachverhalt fällt unter die Ausnahmebestimmung des Abs.2 der zitierten Gesetzesstelle, weil es sich um ein Einparkmanöver gehandelt hat und auf Grund der dabei innegehabten Geschwindigkeit sicher keine Gefahr gegeben war.

Zum Faktum 3 (Unterscheidungskennzeichen):

Es wird zwar als erwiesen angenommen, daß an dem vom Beschuldigten gelenkten Kraftfahrzeug kein Unterscheidungszeichen angebracht war, doch ist die von der Erstbehörde vorgenommene Subsumtion unter § 80 KFG verfehlt. Der Berufungswerber ist damit im Recht, wenn er ausführt, daß das Nichtführen eines Unterscheidungskennzeichens unter § 82 Abs.4 KFG 1967 zu subsumieren ist und nicht unter § 80 KFG 1967. Eine eindeutig auf die Verletzung des § 82 Abs.4 KFG 1967 abgestellte Verfolgungshandlung liegt nicht vor, sodaß eine Auswechslung der verletzten Rechtsvorschrift nicht mehr statthaft war.

6. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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