Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401247/13/Wg/Jo

Linz, 04.01.2013

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde des X, vertreten durch die X, wegen Verhängung und Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, sogleich nach Schluss der öffentlichen Verhandlung am 4. Jänner 2013 durch mündliche Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

       I.      Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

 

    II.      Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck) den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20  Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 und 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011) iVm §§ 67c und 69a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 (BGBl. II Nr. 456/2008).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) ordnete mit Bescheid vom 21. Dezember 2012, GZ: Sich40-4077-2012, über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) gemäß § 76 Abs. 2a Z1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) iVm. § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 Asylgesetz) und der Abschiebung (§ 46 FPG) an. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am 17. September 2012 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz (Asyl) gestellt. Er habe vor dem Bundesasylamt behauptet, 16 Jahre alt zu sein. Das Ergebnis der Röntgenuntersuchung habe jedoch eindeutig die Volljährigkeit ergeben. Das diesbezügliche medizinische Gutachten habe ein Mindestalter von 21,63 Jahren ergeben. Der Asylantrag vom 17. September 2012 sei mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle X, AZ 1212.804, vom 20. Dezember 2012, ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen worden. Gleichgehend sei festgestellt worden, dass für die Prüfung des Asylantrages Rumänien zuständig sei. Ferner sei er mit diesem Bescheid gem. § 10 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005 ausgewiesen worden und sei gem. § 10 Abs. 4 Asylgesetz festgestellt worden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Rumänien zulässig sei. Am 21. Dezember 2012, um 12.30 Uhr – und demzufolge im unmittelbaren Anschluss nachdem ihm seitens des BAA EAST-X der zurückweisende Asylbescheid ausgefolgt worden sei, sei er von Beamten der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau in der Erstaufnahmestelle X im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Erlassung der Schubhaft nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgenommen worden. Der Tatbestand des § 76 Abs. 2a FPG sei erfüllt. Ein gelinderes Mittel würde die Gefahr beinhalten, dass er nach Abtauchen in die Anonymität dem österreichischen Staat finanziell zur Last fallen würde. Die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Außerlandesbringung sei verhältnismäßig.

 

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 28. Dezember 2012. Der Bf beantragt darin, der UVS im Land Oberösterreich möge die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklären sowie Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz/Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuerkennen. Der Bf argumentiert, in Österreich lebe sein Bruder, Herr X, dem subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Der Bf sei 16 Jahre alt. Er habe nach seiner Einreise ins Bundesgebiet umgehend einen Asylantrag gestellt. Er sei daraufhin in der Erstaufnahmestelle X untergebracht worden und habe sich dort bis zu seiner Inhaftierung aufgehalten. Er habe aus eigenen Stücken den Kontakt zu den österreichischen Behörden gesucht und im Asylverfahren kooperiert. Er habe bis zu seiner Abschiebung einen Rechtsanspruch auf eine Unterbringung. In Österreich lebe auch sein Bruder. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass die Abschiebung des Bf gesichert werden müsse. Die belangte Behörde begründe ihren Bescheid ua. damit, dass Österreich vielleicht auch nur ein Zwischenziel wäre und der Bf überhaupt aufgrund seiner persönlichen Umstände sehr flexibel wäre, was die Gefahr des Untertauchens erhöhe. Diese Behauptung werde dadurch widerlegt, dass der Bf aus eigenen Stücken den Kontakt zu den österreichischen Behörden gesucht habe, um einen Asylantrag stellen zu können. Auch lebe in Österreich sein Bruder, in einem anderen Land der EU habe der Bf keine Verwandten oder sonstige Anknüpfungspunkte. Österreich sei daher offensichtlich sein Reiseziel gewesen. Weiters führe die belangte Behörde aus, dass die Schubhaft notwendig sei, damit der Bf dem österreichischen Staat nicht weiter finanziell zur Last fallen könne, und um zu verhindern, dass der Bf einer illegalen Beschäftigung nachgehen werde oder durch strafbare Handlungen seinen Unterhalt erwirtschaften werde. Diese Aussagen würden nicht auf konkrete Feststellungen zum Verhalten des Bf zurückgeführt werden und seien somit nicht geeignet, die unterstellte Gefährdung der öffentlichen Ordnung nachzuweisen. Das erforderliche Sicherungsbedürfnis, welches die Anordnung von Schubhaft rechtfertigen könnte, liege beim Bf nicht vor. Unter Punkt 2 des Beschwerdeschriftsatzes wird gerügt, dass das gelindere Mittel nunmehr nach der neuen Regelung des § 77 Abs. 1 FPG an die Stelle der Schubhaft zu treten habe, wenn die Gründe des § 76 vorliegen würden. Die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden könne. Darüber hinaus gehe die Behörde unrichtig von der Volljährigkeit des Bf aus. Er habe allerdings angegeben, umgerechnet am X geboren zu sein. Die im Asylverfahren durchgeführten medizinischen Untersuchungen könnten keinesfalls hinreichen, um auch im fremdenpolizeilichen Verfahren zum Ergebnis zu gelangen, der Bf wäre bereits volljährig. Die im Asylverfahren vorliegenden Ergebnisse der Altersfeststellung seien naturgemäß keine genaue Altersangabe sondern lediglich ein Zeitfenster. Dies sei im vorliegenden Fall insbesondere in Anbetracht der Prüfung der Anwendung des gelinderen Mittels interessant, da die Behörde selbst anführe, dass beispielsweise bei minderjährigen Asylwerbern vorrangig das gelindere Mittel anzuwenden sei. Da die belangte Behörde die Möglichkeit der Verhängung des gelinderen Mittels nicht geprüft habe, sei die Schubhaft rechtswidrig. In Punkt 3 des Beschwerdeschriftsatzes wird bemängelt, dass nach Abschluss des Verfahrens über die Unzuständigkeit Österreichs zunächst dem Asylwerber gem. der Verordnung (EG) Nr. 65/2003 die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise zu geben sei. Die Schubhaftverhängung ohne Einhaltung dieser Abfolge stehe daher sowohl in Widerspruch zur oben genannten Verordnung, als auch zur österreichischen Verfassung und sei daher inhaltlich rechtswidrig.

 

Die belangte Behörde erstattete mit Eingabe vom 31. Dezember 2012 eine Gegenschrift und legte den Verwaltungsakt vor. Sie wies auf die mehrfachen illegalen Grenzübertritte und Durchreisen mehrerer Mitgliedsstaaten der EU, den EURODAC-Treffer vom Mitgliedsstaat Rumänien, das offensichtliche Entfernen in Rumänien, Abtauchen in die Anonymität und illegale Weiterreise in weitere Mitgliedsstaaten hin. Die Identität in Österreich sei durch Unterdrückung von Unterlagen und Urkunden nicht gesichert. Sie verwies auf das bewusste Vernichten und Unterdrücken von Unterlagen und Papieren, die zur Reiseroute und Identität Hinweise geben würden. Die Identität sei nicht gesichert. Der Bf wirke im österreichischen Verfahren nicht mit (siehe Hungerstreik). Er wolle sich freipressen, um Konsequenzen – Beendigung illegalen Aufenthaltes – Rücküberstellung nach Rumänien – zu übergehen. Das Außerlandesbringungsverfahren befindet sich im absolut letzten Stadium. Es sei beabsichtigt, den Bf nach Ablauf der Wochenfrist voraussichtlich in der KW 2 begleitet nach Rumänien abzuschieben. Um die in Kürze bevorstehende Überstellung in den für den Bf zuständigen Mitgliedsstaat Rumänien auch vollziehen zu können, wurde die kostenpflichtige Abweisung vorliegender Beschwerde beantragt.

 

Der UVS führte am 4. Jänner 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

 

Der Vertreter der belangten Behörde erstattete abschließend folgendes Vorbringen: "Auf den Schubhaftbescheid wird verwiesen. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren die Unwahrheit bezüglich seinem Lebensalter behauptet. Schon die griechischen Behörden haben ihn erkennungsdienstlich behandelt, weshalb davon auszugehen ist, das er schon damals über 14 Jahre alt war. Seine Behauptung, er sei damals noch nicht 14 Jahre alt gewesen ist unglaubwürdig, da ihn ansonsten die griechischen Behörden nicht erkennungsdienstlich behandelt hätten. Aufgrund dieses Verhaltens ist zusammengefasst wie schon im bekämpften Bescheid ausgeführt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer untertauchen würde, wenn er nun in die Freiheit entlassen würde. Mit einem gelinderen Mittel kann bei solcher Sachlage nicht das Auslangen gefunden werden. Es wird daher die Abweisung der Schubhaftbeschwerde und Zuspruch von Kostenersatz im Sinn der UVS-Aufwandersatzverordnung beantragt. Weiters wird in diesem Sinne auch auf den Hungerstreik des Beschwerdeführer hingewiesen, der ebenfalls belegt, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, am fremdenpolizeilichen Verfahren mitzuwirken. Es wird auf das Zusammenwirken von Beschwerdeführer und seinem Bruder X verwiesen. Beide wirken zusammen, um den Beschwerdeführer Aufenthalt bzw. zuvor natürlich Einreise nach Österreich zu ermöglichen. Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass X schon im Jahr 2009 ein falsches Geburtsdatum seines Bruders angegeben hat. Weiters versuchte er schon von der Steiermark aus seinen Bruder, den Beschwerdeführer nach Österreich zu holen."

 

Der Beschwerdeführer erstattete folgendes Schlussvorbringen: "Alles was ich zu Protokoll gegeben habe, ist richtig. Ich verweise auf den Beschwerdeschriftsatz."

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Der Bf ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er ist mindestens 21,63 Jahre alt (medizinisches Sachverständigengutachten X vom 8. November 2012).

 

Er stellte am 17. September 2012 vor Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-X einen Asylantrag. Dabei behauptete er, am 23. Juni 1996 geboren zu sein. Er sei mit seiner Familie vor ca. 3,5 bis 4 Jahren in den Iran gereist. Im Sommer 2012 habe er den Iran in Begleitung eines Schleppers in die Türkei verlassen. Danach sei er nach Griechenland gereist. 3 Monate vor der Asylantragsstellung sei er dann mithilfe eines Schleppers mittels PKW und Bus über Mazedonien nach Serbien gelangt. Weiter sei es nach Rumänien gegangen. Dort habe er gesagt, er möchte nach Österreich, weil sein Bruder hier lebe. Gestern (16. September 2012) sei er in Timisuara auf der Ladefläche eines LKW versteckt worden. Er sei direkt bis zu einer Garage gefahren, wo alle den LKW verlassen hätten. Man habe ihm gesagt, in der Nähe von Wien zu sein.

 

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 20. Dezember 2012, AZ 1212.804-EAST-X, in Spruchabschnitt I. den Antrag auf internationalen Schutz vom 17. September 2012 ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurück. Es wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. § 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Rumänien zuständig ist. In Spruchabschnitt II. dieses Bescheides wurde der Bf gem. § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Rumänien gem. § 10 Abs. 4 Asylgesetz zulässig ist. In der Begründung dieses Bescheides führte das Bundesasylamt im Wesentlichen Folgendes aus:

 

"A) Verfahrensganq

 

Sie brachten am 17.09.2012 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schütz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ein. Dabei gaben Sie an, den Namen X zu führen, Staatsangehöriger von Afghanistan und am X geboren und somit noch minderjährig zu sein.

 

 

 

Bei der niederschriftlichen Befragung vor der PI Traiskirchen - X am 17.09.2012 gaben Sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes Folgendes an:

 

S!e hätten keine Beschwerden oder Krankheiten, die Sie an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Sie könnten dieser Einvernahme ohne Probleme folgen.

 

in Ihrem Herkunftsstaat bzw. in einem anderen Drittstaat würden noch ihre Eltern, Ihr Bruder und Ihre drei Schwestern leben. Hier in Österreich würde sich ein weiterer Bruder von Ihnen aufhalten. Vor dreieinhalb bis vier Jahren hätten Sie Afghanistan verlassen und seien in den Iran gereist. Im Sommer 2010 hätten Sie den Iran schlepperunterstützt verlassen und seien über die Türkei bis nach Griechenland gekommen. Dort seien Sie von der Polizei aufgegriffen, erkennungsdienstlich behandelt und für eine Woche in einem Lager in X untergebracht worden. Nachdem Sie einen Landesverweis erhalten hätten, seien Sie nach Athen gefahren. Dort hätten Sie sich ein Zimmer angemietet und einen Schlepper gesucht. Sie hätten auch einen Schlepper gefunden, welchem Sie Geld gegeben hätten, aber dieser hätte sich dann nicht mehr bei Ihnen gemeldet. Einmal im Jahr 2011 seien Sie neuerlich von der griechischen Polizei aufgegriffen worden. Man hätte Sie festgenommen, da Sie einen Landesverweis gehabt hätten. Einen Monat hätten Sie in der Haft verbringen müssen und anschließend waren Sie in einem Lager in X untergebracht worden. Vor drei Monaten hätten Sie Griechenland schlepperunterstützt verfassen und seien über Mazedonien und Serbien bis nach Rumänien gelangt In Rumänien seien Sie vor ca. zweieinhalb Monaten angekommen. Man hätte Ihnen die Fingerabdrücke abgenommen und Sie seien in ein Lager in X gebracht worden. Dort hätten Sie sich fünf Tage aufgehalten. Fünfundzwanzig Tage hätten Sie anschließend dann in einem Lager in X verbracht Bereits in der Einvernahme dort hätten Sie ausgeführt, dass Sie nach Österreich reisen möchten, da sich einer Ihrer Brüder hier aufhalten würde, Ihnen wäre daraufhin mitgeteilt worden, dass Sie die Einvernahme machen müssten, da Sie ansonsten in ein Abschiebelager gebracht werden würden. Am 16.09.2012 wären Sie in Timisoara auf der Ladefläche eines LKW's versteckt worden. Außer Ihnen hätten sich noch drei weitere Männer dort befunden. In der Nähe von Wien hätten Sie den LKW wieder verlassen und sich waschen können. Dann seien Sie mit einem PKW bis nach Wien gebracht worden. Insgesamt dauerte Ihre Reise vom Sommer 2010 bis zum 17,12.2012. Für die Reise von Rumänien bis nach Österreich hätten Sie dem Schlepper EURO i ,000,- bezahlt. Ihren Herkunftsstaat hätten Sie deswegen verlassen, da dort Ihr Vater als Fahrer für die Taliban tätig gewesen wäre. Nach dem Sturz der Taliban sei er von der Bevölkerung Ihres Gebietes bedroht worden. Im Iran wäre Ihre Familie illegal aufhältig gewesen und es hätte die Gefahr einer Abschiebung bestanden. Ansonsten hätten Sie keine weiteren Asyl- oder Fluchtgründe. Im Falle Ihrer Rückkehr nach Afghanistan würden Sie befürchten, dort getötet zu werden. Zu Ihrem Aufenthalt in Rumänien führten Sie aus, dass Ihnen dort die Fingerabdrücke abgenommen worden wären. Fünf Tage wären Sie in einem Lager in X und weitere fünfundzwanzig Tage in einem Lager X untergebracht gewesen. Nach Rumänien würden Sie nunmehr nicht mehr zurückkehren wollen, da ihr Bruder hier in Österreich leben würde und Sie bei Ihm bleiben möchten.

 

 

 

Am 27.09.2012 wurden Sie bei der Erstaufnahmestelle-X einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:

 

 

 

„L: Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvemahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache Dan bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden? A: Ja,

 

L Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwie-rigkeiten jederzeit rückfragen können.

 

Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu

 

machen?

 

A:Ja.

 

Anmerkung: Dem AW wird mitgeteilt, dass ihm gemäß §16(3) iVm. §64 AsylG ein Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Verfahren zur Seite gestellt wird, weil dies das Asylgesetz bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern verfangt.

 

L: Sind Sie mit dem Rechtsberater, der Ihnen bei Ihrem Asylverfahren in der Erstaufnahmestel­le als gesetzlicher Vertreter zur Seite gestellt wird, einverstanden? A: Ja

 

L: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände? A: Nein.

 

i: Heben Sie im gegenständlichen Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevolfmächtigten? A:Nein."

 

 

 

„L Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? A:Ja.

 

L: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie von'egen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben? A: Nein.

 

L: Wo befinden sich Ihre Eltern? .

 

A: Im Iran, die Stadt beißt X, sie sind Übersiedelt, die ganz genaue Adresse weiß ich nicht

 

L: Nennen Sie die Namen Ihrer Eitern?

 

A: Mein Vater heißt X, circa 55 Jahre alt, meine Mutter heißt X, circa 50 Jahre alt

 

L: Haben Sie noch Kontakt zu ihren Eitern? A:Ja, nur telefonisch.

 

L" Haben Sie in Ostedeich, im Bereich der EU, in Norwegen, in Island, in der Schweiz oder in

 

Liechtenstein Verwandte?

 

A: Nein, nur mein Bruder lebt hier.

 

L: Wie heißt Ihr Bruder?

 

A: X

 

L: Wo wohnt ihr Bruder in Österreich? A: In X.

 

Anmerkung: AW legt einen Zettel vor, worauf die genaue Adresse notiert ist: X.

 

L Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihrem Bruder?

 

A: Gestern bzw. heute wartet er auf mich im Warteraum,

 

L: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu ihrem Bruder im Heimatland?

 

A: Circa vor dreieinhalb Jahren.

 

L: Wie alt ist Ihr Bruder?

 

A: Ich glaube 20.

 

L: Wie alt sind Sie?

 

A: 16,

 

L: Wann genau wurden Sie geboren?

 

A: X. (Anmerkung: UmgerechnetX)

 

Anmerkung: Aufgrund Ihrer unbelegten Angaben kann Ihr Alter vorerst nicht als feststehend angenommen werden. Sie werden zur Altersschätzung weiteren ärztlichen Untersuchungen zugeführt. (Anmerkung: Dem AW wird das Prozedere der Altersschätzung erläutert) Diesbezüglich erhalten Sie im Anschluss an die Einvernahme eine Ladung zur Altersschätzung.

 

L: Wollen Sie dazu etwas sagen? A: Ja, ich stimme zu.

 

Anmerkung: Dem gesetzlichen Vertreter wird die Möglichkeit gegeben Fragen oder Antrage zu steilen Der gesetzliche Vertreter hat keine Fragen oder Anträge,

 

L Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles, vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? A: Ja.

 

L Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen? A:Ja.

 

L: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. L: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen? A: Nein.

 

L: Wurde alles vollständig und richtig protokolliert? A:Ja."

 

Am 17.10.2012 wurden Sie neuerlich bei der Erstaufhahmestelle-X einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:

 

 

 

„L Der anwesende Dolmetscher ist (vorn Einvemahmeleiter) als Dolmetscher für die Spreche Dan bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden? A:Ja.

 

U Sie werden ausdrücklich daraufhingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwie-rigkeiten jederzeit rückfragen können.

 

Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben za Ihrem Asylverfahren zu

 

machen?

 

A: Ja,

 

Anmerkung: Dem AW wird mitgeteilt, dass ihm gemäß §16(3) Wm. §64 AsylG ein Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Verfahren zur Seite gestellt wird, weit dies das Asylgesetz bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern verfangt.

 

L: Sind Sie mit dem Rechtsberater, der Ihnen hei Ihrem Asylverfahren in der Erstaufnahmestelle als gesetzlicher Vertreter zur Sehe gestellt wird, einverstanden?

 

A:Ja

 

L Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aas anderen Gründen Einwände? A: Nein.

 

L: Haben Sie im gegenständlichen Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten? A:Nein."

 

 

 

L: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? A:Ja.

 

L: Haben Sie Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und weiche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben? A: Nein.

 

U Wie alt sind Sie? ArW.

 

L Wann genau wurden Sie geboren?

 

A: X. (Anmerkung umgerechnet X)

 

Vorhalt: Am 03.10.2012 wurde eine Röntgenuntersuchung Ihrer Unken Hand durchgeführt* deren Ergebnis auf ihre Volljährigkeit deutet Was sagen Sie dazu? A: Ja, aber ich bin 1 $ Jahre alt das stimmt mit meinem After. L: Woher wissen Sie Ihr genaues Geburtsdatum? A: Mein Vater hat dieses auf dem Koran geschrieben.

 

Anmerkung: Der RB gibt dem AW zu verstehen gegeben, dass weitere Untersuchungen betreffend des Alters folgen werden. Nach Rücksprache mit dem Leiter STB wird eine Altersfeststellung veranlasst

 

Anmerkung: Aufgrund Ihrer unbelegten Angaben kann Ihr Alter vorerst nicht als feststehend angenommen werden. Sie werden zur Altersschätzung weiteren ärztlichen Untersuchungen

 

 

 

zugeführt, (Anmerkung: Dem AW wird das Prozedere der Altersschätzung erläutert) Diesbezüglich arbeiten Sie im Anschluss an die Einvernahme eine Ladung zur Altersschätzung.

 

L: Wolfen Sie dazu etwas sagen? A: Ja, ich stimme zu.

 

Anmerkung: Dem gesetzlichen Vertreter wird die Möglichkeit gegeben Fragen oder Anträge zu steifen. Der gesetzliche Vertreter hat keine Fragen oder Antrage.

 

L: Ich beende jetzt die Betragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? A: Ja.

 

U Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen? A:Ja.

 

L Es wird ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt, L: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen? A: Nein.

 

L: Wurde alles vollständig und richtig protokolliert? A:Ja."

 

 

 

Da die von Ihnen zu Ihrem Lebensalter getätigten Angaben unglaubwürdig waren bzw. offensichtlich nicht den Tatsachen entsprachen, wurden bei Ihnen am OB. 11.2012 weitere Untersuchungen zur Altersfeststellung durchgeführt.

 

Am 22.11.2012 langte ha. das diesbezügliche Medizinische Sachverständigengutachten vom 17.11.2012 ein. Darin ist ausgeführt, dass die für die gegenständliche Begutachtung durchgeführte, standardisierte „multifaktorielle" Befunderhebung bei Ihnen ein Mindestalter von 21,63 Jahren ergab. Somit ergibt sich in Ihrem Fall als spätmöglichstes fiktives Geburtsdatum der 23.03.1991 und daher war zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung bei Ihnen keine Minderjährigkeit mehr gegeben.

 

 

 

Am 17,10.2012 wurden Sie neuerlich bei der Erstaufnahmestelle-X einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:

 

 

 

L: Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache Dan bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden? A: Ja.

 

L: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie Im Fall von Verständigungsschwie­rigkeiten jederzeit rückfragen können.

 

Fühlen Sie sich haute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu

 

machen?

 

A:Ja.

 

Anmerkung: Dem AW wird mitgeteilt dass Asylwerber gemäß §16(3) Nrn. §64 AsylG ein Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Verfahren zur Seite gesteift wird, weil dies das Asylgesetz bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern verlangt.

 

L; Sind Sie mit dem Rechtsberater, der Ihnen bei ihrem Asylverfahren in der Erstaufnahmestelle als gesetzlicher Vertreter zur Seite gestellt wird, einverstanden?

 

A:Ja.

 

L Haben Sie gegen eine dar anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände? A: Nein.

 

L: Haben Sie im gegenständlichen Verfahren einen gewillkürten Vertreter oder Zustellbevollmächtigten?

 

A:Nein.

 

 

 

„L: Haben Sie Im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? A:Ja.

 

L: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können

 

und weiche Sie bisher noch nicht vorgefegt haben? A: Nein.

 

L: Am 08.11.2012 wurden Sie mehreren Untersuchungen im Hinblick auf die Feststellung Ihres Alters unterzogen. Es liegt nun ein medizinisches Sachverständigengutachten von X vom 17.11.2012 vor. (Anmerkung: Dem AW werden die wesentlichen Teiluntersu-chungsergebnisse und die wesentlichen Teile des Gesamtgutachtens unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse zur Kenntnis gebracht). Möchten Sie zum Gutachten vom 17.11.2012 eine Stellungnahme abgeben?

 

A: Eigentlich möchte ich das gar nicht akzeptieren, aber ich bin gezwungen es zu akzeptieren, da der Arzt das festgestellt hat

 

L: Aus welchem Grund haben Sie bei der Antragstellung auf internationalen Schutz das Geburtsdatum 23.06.1936 angegeben?

 

A: Das ist mein richtiges Geburtsdatum, ich habe meinen Vater gefragt, der sagte mir das.
Anmerkung: Der Rechtsberater erklärt auf Nachfrage, dass er zum Gerichtsmedizinischen Gutachten vom 17.11.2012 keine Stellungnahme abgeben möchte.

 

Verfahrensanordnung:

 

Das Bundesasylamt geht aufgrund des im Gerichtsmedizinischen Gutachten vom 17.11.2012 ersichtlichen Ergebnisses der ärztlichen Untersuchungen zur Altersbestimmung, welches bei Ihnen zum Zeitpunkt der Untersuchungen ein Mindestalter von 21,63 Jahren ergeben hat, sowie unter Berücksichtigung des gesamten vorliegenden Sachverhalts, von Ihrer Volljährigkeit aus. Möchten Sie zur Verfahrensanordnung eine Stellungnahme abgeben? A: Ich bin gezwungen es zu akzeptieren, aber eigentlich möchte ich es gar nicht akzeptieren. Anmerkung: Dem AW und dem Rechtsberater wird zur Kenntnis gebracht, dass der AW als Folge der Verfahrensanordnung im Asylverfahren nicht mehr als unbegieäeter Minderjähriger gilt und somit ab sofort keine Vertretung durch den anwesenden Rechtsberater als gesetzlichen Vertreter in seinem Asylverfahren besteht Der AW und der Rechtsberater erklären, dass sie dies verstanden haben.

 

L: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit altes vorzubringen, was ihnen wichtig erscheint?

 

A: Ja, ich möchte nichts mehr hinzufügen.

 

U Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?

 

l: Es wird ihnen nunmehr ofe Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

 

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.    L: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

 

A:Nein.

 

L: Wurde alles vollständig und richtig protokolliert? A:Ja."

 

 

 

 

 

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts leitete das Bundesasylamt am 29.11.2012 ein Konsultationsverfahren gem. Art. 16 (1) (c) der Dublin-VO mit Rumänien ein. Diesbezüglich wurde Ihnen am 30.11.2012 eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 nachweislich ausgefolgt und eine 24 Stunden nicht unterschreitende Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

 

 

 

Mit Anschreiben vom 06.12.2012 stimmten die zuständigen rumänischen Behörden Ihrer Wiederaufnahme gem. Art 16 (1) (c) Dublin-VO zu.

 

 

 

Am 17.12.2012 wurde der gegenständliche Antrag auf int. Schutz zum weiteren Verfahren zugelassen, da innerhalb der in § 28 Abs. 2 AsylG normierten ^O-Tages-Frist" keine Entscheidung darüber getroffen wurde, ob der Antrag zurückzuweisen ist.

 

 

 

Am 19.12.2012 wurden Sie bei der Erstaufnahmesteile X einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:

 

 

 

JF: Verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher einwandfrei? A:Ja.

 

F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen ? A:Ja.

 

F: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente? A: Nein, ich bin gesund und ich benötige auch keine Medikamente."

 

 

 

HF: Sind Sie in diesem Verfahren vertraten? A: Nein

 

F: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 17.09.2012 durch die PI Traiskirchen-EASt erstbefragt. Entsprechen die dabei von ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen? A: Ja, alle meine Angeben waren richtig. Korrekturen oder Ergänzungen habe ich dazu derzeit auch keine anzuführen,

 

F: Sie wurden auch bereits schon mehrmals durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle X, befragt. Stimmen ihre dabei von Ihnen gemachten Angaben? A: Ja, auch diese Angaben stimmen.

 

 

 

F: Haben Sie oder ihre Familienangehörigen Jemals einen Antrag auf int. Schutz gesteift? A: In Rumänien wurde ich gezwungen, einen Asylantrag zu steilen. Ansonsten habe ich bisher noch nirgendwo um Asyl angesucht Von meiner Familie hat bisher nur mein Bruder in X um Asyl angesucht.

 

F: Haben Sie in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? A: Außer meinem Bruder habe ich niemanden in Europa.

 

F: Gibt es noch andere Personen hierin Österreich, von denen Sie abhängig wären oder zu denen ein besonders enges Verhältnis besteht? A: Nein.

 

F: Wie heißt ihr Bruder? A: Erheißt X

 

F: Stehen Sie mit ihrem Bruder, Herr X (AlS-Zahl: 09 08,127), in Kontakt? A: Ja. Wir telefonieren miteinander. Er arbeitet unter tags und de hat er keine Zeit, aber am Abend, wenn er von der Arbeit nach Hause kommt, dann ruft er mich an. Fast jeden Tag. F: Verfugen Sie hier über ein Mobiltelefon? A: Ja.

 

F: Was macht ihr Bruder hier?

 

A: Erarbeitet bei einer Schuhproduktionsfirma. Was er genau dort macht, weiß ich aber nicht.

 

ich weiß nur, dass er dort arbeitet

 

F: Seit wann hält sich Ihr Bruder in Österreich auf?

 

A: Seit ca. dreieinhalb bis vier Jahren.

 

F: Ober welchen Aufenthaltsstatus verfügt ihr Bruder hier?

 

A: Er ist hier ein anerkannter Flüchtling.

 

F: Bis wann haben Sie mit ihrem Bruder X in einem gemeinsamen Haushalt gelebt?

 

A: Bis vor vier Jahren. Vor ca. vier Jahren ging meine gesamte Familie in den Iran. Mein

 

Bruder X ist dann nach Europa weitergereist und ich bin bei meinen Eitern geblieben.

 

F: Wie hat dann der Kontakt zu ihrem Bruder X immer ausgesehen?

 

A: Mein Bruder hat uns dann im Iran angerufen.

 

Fi Seit wann wissen Sie, dass sich ihr Bruder hier in Österreich aufhält?

 

A: Seit ca. dreieinhalb Jahren. Nach seiner Ankunft in Österreich hat er uns angerufen und gesagt, dass er in Österreich ist.

 

F: Wurden Sie in der Vergangenheit oder werden Sie aktuell von ihrem Bruder in irgendeiner Weise unterstützt oder sind Sie von ihm abhängig?

 

A: In Afghanistan hat er den Familienhaushalt schon unterstützt. Im Iran war er nicht lange. Kurz nach unserer Ankunft im Iran hat er den Iran verfassen und wir blieben dort zurück. Als er in Österreich ankam, durfte er zuerst nicht arbeiten und deswegen konnte er ans auch nicht unterstützen. Ob er jetzt Geld nach Hause schickt, weiß ich nicht Mich hat er aber unterstützt, indem er mir hier in Österreich ein Handy und Kleidung kaufte. Er kam auch immer wieder nach X und gab mir Taschengeld. F: Haben Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

 

A: Nein. Weder hier noch In Afghanistan oder im Iran habe Ich Dokumente. Als wir Afghanistan

 

verließen, sind unsere Dokumente in dem Haus, in welchem wir in Afghanistan wohnten,

 

zurückgeblieben. Ich hatte damals eine Geburtsurkunde, ich weiß jetzt nicht, was der

 

Hauseigentümer mit unseren Sachen dort gemacht.

 

F: Haben Sie jemals ein Visum für ein EU-Land beantragt?

 

A: Nein.

 

 

F: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu ihrem Reiseweg befragt. Stimmen ihre diesbezüglichen Angaben?

 

A: Ja.

 

F: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihren Antragsgründen befragt. Stimmen

 

ihre diesbezüglichen Angaben?

 

A:J a.

 

F; Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, diesen Antrag auf int Schutz zu

 

steilen, vollständig geschildert?

 

A: Ja, andere Gründe habe ich auch nicht

 

V: Der Staat Rumänien stimmte in ihrem Fall bereits mit Anschreiben vom 06.12.2012 gem. Art, 16 (1) (c) der Dublin Ii Verordnung zu. Seitens des BAA ist nunmehr geplant, dass der gegenständliche Antrag auf int Schutz gem. § SAsyfG 2005zurückgewiesen wird und waäers Sie aus dem österr. Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen werden. F; Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen? A; Ich war Über zwei Jahre in Griechenland. Damals hat bereits mein Bruder auf dem offiziellen Weg versucht, mich von Griechenland nach Österreich zu bringen. Die Griechen haben sich bereit erklärt, mich nach Österreich zu schicken. Ich weiß aber nicht, wo das Problem gelegen ist, dass das Ganze nicht geklappt hat Danach versuchte ich auf dem illegalen Weg, nach Österreich zu kommen, da der legale Weg nicht funktioniert hat. In Rumänien wurde ich dann aufgegriffen Ich habe in Rumänien bereits gesagt dass ich zu meinem Bruder nach Österreich möchte. Die Rumänien haben mir trotzdem meine Fingerabdrucke abgenommen, obwohl ich sagte, dass ich nicht dort bleiben möchte. Ich habe dann das Asylantenlager selbständig verlassen. Die Polizei erwischte mich außerhalb der Anlage und hat mich dann sogar geschlagen, weil ich die Anlage verlassen hatte. Ich wurde dann von ihnen wieder ins Lager zurückgeschickt und ich ging auch wieder ins Lager. Als ich mich in Rumänien aufhielt, wurden zwei afghanische Staatsbürger ins Abschiebelager geschickt. Sie sind dann sechs oder sieben Monate mehr oder weniger inhaftiert und anschließend werden sie nach Afghanistan geschickt. Wenn ich nach Rumänien zurückgeschickt werde, dann erwartet mich auch dieses Schicksal. Dass ich dann dort auch Ins Abschiebelager geschickt werde und nach Afghanistan abgeschoben werde. Davon abgesehen lebt mein Bruder in Österreich und ich möchte bei ihm bleiben. Ich bin mir auch sicher, dass er für mich aufkommen wird. F: Wie lange waren Sie in Rumänien aufhältig? A: Ca. zwei Monate.

 

F; Gab es während Ihres Aufenthalts m Rumänien konkret Sie betreffende Vorfälle? A; Wie bereits erwähnt, wurde ich einmal von der Polizei geschlagen, weil ich das Lager verfassen hatte. Ais ich wieder zurückkam, wurde ich vom Lager entlassen, da ich das erste Mal unerlaubt mich von dort entfernt habe. Danach musste ich die restliche Zeit in Parks und auf der Straße verbringen. Mir wurde auch im Park meine Kleidung gestohlen F: Haben Sie diesbezüglich an die Behörden gewandt?

 

A: Nein. Die Polizei kümmert sich dort nicht um unsere Angelegenheiten, weil sie sagen, dass wir Flüchtlinge sind.

 

F: Woher wissen Sie, dass die Polizei sich dort nicht um diese Angelegenheiten kümmert?

 

A: Ich war zwar nicht bei der Polizei, aber ich weiß es von anderen Afghanen. Davon

 

abgesehen hat mich einmal ein anderer Flüchtling im Lager geschlagen Die Polizei stand

 

daneben und hat sich überhaupt nicht eingemischt

 

F: Haben Sie diesen Vorfall der Lagerleitung angezeigt?

 

A: ich habe es der Leitung zwar gesagt, aber es wurde nichts gemacht

 

F: Sie führten aus, dass Sie von der Polizei geschlagen worden wären. Was meinen Sie damit?

 

A: Zuerst hat midi der Polizist mit der Faust auf die Brust geschlagen und dann mit seinen Füßen auf meine Füße. Nur weil ich mich nicht im Lager aufgehalten habe, ich war in einem Lager an der Nähe zur bulgarischen Grenze. Dort, wo ich von der Polizei geschlagen wurde, war aber in der Nähe der ungarischen Grenze. Das war ca. zehn Stunden entfernt von diesem Lager, in welchem ich zuerst war. F: Warum hätte der Polizist Sie schlagen sollen?

 

A: Er hat mich zuerst aufgegriffen und dann zur Polizeistation gebracht, damit er meine Unterschrift bekommt, dass ich wieder in das Lager gehe. Und dann hat er mich grundlos geschlagen.

 

F: Wie ging es dann weiter?

 

A: Dann bin ich wieder selbständig ins Lager zurückgekehrt, ich musste dann auch die ganze Zeit ohne Fahnzarte fahren, da ich kein Geld mehr hatte. Immer, wenn ich erwischt wurde, wurde ich Wieder aus dem Zug geworfen. Ich habe es aber immer wieder probiert. F: Wann war dieser Vorfall?

 

A: Das war vor ca. vier Monaten. Also ca. einen Monat, bevor ich nach Österreich gekommen bin.

 

F: Sie führten aus, dass Sie dann hätten auf der Straße leben müssen. Wie haben Sie in dieser Zeit Ihren Lebensunterhalt bestritten?

 

A: Ich war ca. einen Monat auf der Straße. Andere Flüchtlinge haben mir gehoffen. Auch Leute aus der Bevölkerung. Ich sah schmutzig aus, da ich einen Monat lang nicht gebadet hatte. Ais sie mich gesehen haben, tat ich ihnen leid und sie gaben mir z.B. Brot Dem ASt. wird eine Länderfeststellung (Beilage 1) zu Rumänien vorgelegt und vom anwesenden Dolmetscher übersetzt.

 

F: Möchten Sie eine Stellungnahme zu der Ihnen eben zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellung abgeben?

 

A: Das ganze stimmt nicht Ich hatte auch so eine Karte, wie man sie hier in Österreich bekommt. Das Datum war abgelaufen and wurde nicht mehr verlängert. In so einem Fall wird der Asylwerber dann zum Abschiebezentrum gebracht. Das heißt, wenn ich zurückkehre, dann werde ich sofort ins Abschiebelager gebracht, da meine Aufenthaltskarte dort nicht verlängert wurde.

 

F: Warum sollte diese Karte nicht mehr verlängert worden sein? A: Weil ich mich außerhalb des Lagers befunden habe. Deswegen wird die Karte nicht verlängert. Im Camp wurde mir dann von den Beamten mein Akt in die Hand gedrückt und gesagt, dass ich abgelehnt worden sei und nun zum Gericht gehen könnte. Ich bin zum Gericht gegangen. Beim Gericht ist dann wer gekommen und hat sich das ganze angesehen. Dann wurde das Datum auf der Karte eingetragen und dieses Datum wurde nicht mehr verlängert F: Wer haue dieses Datum verlängern sollen?

 

A: Wer dieses Datum hätte verlängern sollen, weiß ich nicht Andere Flüchtlinge erzählten mir, dass das Datum nicht verlängert wird, weil ich mich außerhalb des Lagers befunden habe. So haben es mir andere Flüchtlinge erzählt.

 

Ld.A.; Sie werden über die Möglichkeit informiert, dass Sie Einsicht in die Quellen der Berichte zum Mitgliedsstaat Rumänien nehmen können, aus welchen sich das Amtswissen des BAA zur dortigen Lage ableitet. F: Möchten Sie Einsicht nehmen?

 

A: Nein, es handelt sich dabei um lauter Lügen. Die brauche ich nicht.

 

 

 

Anmerkung: Der AW wird über den Umstand informiert, dass eine Einsichtnahme während der

 

Amtsstunden während des weiteren Verfahrens vorgenommen werden kann.

 

Die Berichtsquellen über Rumänien werden als Beilage zur EV angehängt.

 

F: Wurde ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie

 

Sie es wollten zu machen?

 

A: Ja.

 

F: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint?

 

A: Wie bereits gesagt, wenn ich von hier aus nach Rumänien abgeschoben werden, dann

 

werde ich sofort dort ins Abschiebezentrum gebracht und dann weiter nach Afghanistan

 

abgeschoben.

 

Nach erfolgter Rückübersetzung:

 

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden? A:Ja.

 

F: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt?

 

A: Ja."

 

 

 

E) Beweismittel

 

•    Sie brachten keine Beweismittel in Vorlage,

 

•    Von der Behörde wurden weiters zur Entscheidungsfindung herangezogen:

 

-                   Niederschriftliche Einvernahmen im Verfahren

 

-                   EURODAC-Treffermeldung bezüglich Ihrer erkennungsdienstlichen Behandlungen:

 

02.10.2011 In X/Griechenland, Zahl: GR14S03/8/124264 => 02.06,2012 in RO/ITPF X/Rumänien, Zahl: RO1TM2Q1T1206021052

 

-                   Medizinisches Sachverständigengutachten - Hr X, vom 17.11.2012

 

-                   Zustimmungserklärung gem. der Dublin-VO der rumänischen Behörden

 

-                   Staatendokumentation des Bundesasylamtes - Länderfeststellung zu Rumänien

 

 

 

C) Feststellungen

 

Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

 

 

 

zu Ihrer Person:

 

Ihre Identität steht nicht fest.

 

Sie sind Staatsangehöriger von Afghanistan.

 

 

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung noch minderjährig gewesen sind.

 

 

 

Sie leiden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.

 

 

 

zur Begründung des Dublin-Tatbestandes: Sie brachten am 17,09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein.

 

 

 

Das BAA leitete am 29.11.2012 ein Konsultationsverfahren gem. Art. 16 (1) (c) der Dublin-VO mit Rumänien ein. Diesbezüglich wurde Ihnen eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 am 3D.11.2012 zu eigenen Händen zugestellt.

 

 

 

Mit Anschreiben vom 06.12.2012 stimmten die zuständigen Behörden Rumäniens gem. Art. 16 (1) (c) Dublin-VO Ihrer Wiederaufnahme zu.

 

 

 

zu Ihrem Privat- und Familienleben: In Österreich hält sich Ihr Bruder, Herr X, geb. am X, auf. Ihr Bruder brachte hier unter der AIS-Zahl: 09.08.127 einen Antrag auf int. Schutz ein und ihm wurde durch das Bundesasylamt Außenstelle X, subsidiärer Schutz gewährt. Diese Entscheidung erwuchs mit 12.12.2009 in Rechtskraft und die ihm diesbezüglich erteilte Aufenthaltsgenehmigung ist derzeit bis 26.11.2013 befristet. Eine Abhängigkeit oder besonders enge Beziehung zu Herrn X konnte nicht festgestellt werden.

 

 

 

Weitere enge familiäre oder andere private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen konnten nicht festgestellt werden."

 

 

Das Bundesasylamt führte weiters aus, dass der Bf mit seinem in Österreich aufhältigen Bruder seit mehreren Jahren in keinem gemeinsamen Haushalt mehr wohnhaft sei und sich der Kontakt zu ihm auf unter Geschwistern übliche Besuche und Telefonate bzw. fallweise finanzielle Unterstützungsleistungen durch ihn beschränken würden. Eine besonders enge Beziehung oder Abhängigkeit zu seinem hier lebenden Bruder könne daher keinesfalls erkannt werden. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

Am 21. Dezember 2012 um 12.30 Uhr – unmittelbar im Anschluss nachdem ihm der zurückweisende Asylbescheid ausgefolgt worden war – wurde der Bf von Beamten der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau in der Erstaufnahmestelle X im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Erlassung der Schubhaft nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgenommen. Daraufhin wurde ihm der Schubhaftbescheid vom 21. Dezember 2012 ausgehändigt. Seither befindet sich der Bf in Schubhaft.

 

Am 28. Dezember 2012 um 6.30 Uhr trat der Bf in den Hungerstreik. Am 31. Dezember 2012 um 7.00 Uhr beendete er den Hungerstreik (Mitteilung der belangten Behörde vom 31. Dezember 2012).

 

Zum behaupteten Familienbezug zu seinem Bruder X ist Folgendes festzustellen: X wurde am X geboren und ist ebenfalls afghanischer Staatsangehöriger. Er lebte mit dem Bf zuletzt vor etwa 4 Jahren im Iran in einem gemeinsamen Haushalt. X reiste am 10. Juli 2009 in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein und stellte einen Asylantrag. Er verfügt über ein befristetes Aufenthaltsrecht als subsidiär Schutzberechtigter. Er hat an der Adresse X Unterkunft genommen. X wurde in der mündlichen Verhandlung befragt, ob der Bf dort Unterkunft nehmen könnte. Dazu sagte er aus: "Vom Verhandlungsleiter befragt, ob mein Bruder X bei mir Unterkunft nehmen könnte, gebe ich an, dass dies ohne weiteres möglich ist." Fest steht, dass es sich um eine etwa
30 m2 große Wohnung handelt, die von 3 Personen bewohnt wird. Hauptmieter ist Herr X. X wurde in der mündlichen Verhandlung in weiterer Folge befragt, ob – ausgehend von der derzeitigen Situation (ca 30 m2 große Wohnung, die 3 Personen bewohnen) – der Bf dort Unterkunft nehmen könnte. Auf diesen Vorhalt gab X an, er werde sich eine neue Unterkunft suchen. Fest steht weiters, dass X 38,5 Stunden als Techniker (Podologie) arbeitet. Er verdient im Monat 1090 Euro netto.

 

Zur Bereitschaft des Beschwerdeführers, am Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 Asylgesetz) und der Abschiebung (§ 46 FPG) mitzuwirken, ist festzustellen: Er ist nicht bereit, freiwillig nach Rumänien auszureisen. Er beabsichtigt jedenfalls seit Zustellung des asylrechtlichen Bescheides unterzutauchen, um der Abschiebung zu entgehen.

 

Zur Beweiswürdigung:

 

Ausdrücklich festzuhalten ist, dass es sich gegenständlich um eine Ausfertigung des am 4. Jänner 2013 mündlich verkündeten Erkenntnisses handelt. Eine nach Verkündung eingetretene Änderung der Sachlage war daher nicht zu berücksichtigen. In der mündlichen Verhandlung wurden der Beschwerdeführer als Partei und sein Bruder X als Zeuge einvernommen.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zunächst aus den angeführten behördlichen Schriftstücken.

 

Strittig war, ob bzw inwieweit der Bf bereit ist, am Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 AsylG) und der Abschiebung (§ 46 FPG) mitzuwirken.

 

 

Der Bf behauptet, am 23. Juni 1996 geboren zu sein. Dazu wurde im Asylverfahren am 8. November 2012 ein medizinisches Sachverständigengutachten erstellt. Die Begutachtung erfolgte aufgrund folgender Befunde:

 

 

 

Für die Erstellung der ggstdl med. Begutachtung wurden folgende Unterlagen und Befunde eingeholt bzw verwendet:

 

                   Handröntgenbefund linksseits v. Röntgenordination X, v. 03.10.2012 mit dem Ergebnis: „.„ Sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia sind geschlossen. Am Radius zeigt sich eine zarte Epiphysennarbe. Ergebnis: GP [= Greulich/Pyle] 31, Schmeling 4

 

                   Dünnschicht-CT der Stemoclavikulargelenksregion bds (Schichtdicke: imm) v. Röntgenordination/Institut für CT & MRT X, v. 03,11.2012 mit dem Ergebnis; „...Es zeigt sich ein seltengleicher Befund mit einem Verknöcherungsstadium 11/

 

                   Zahnärztlicher Befund incl. Orthopantomogramm v. Zahnambulatorium der X v. 0S.ll.2012 mit dem Ergebnis:     Durchbruchsstadien [der 'Weisheitszähne' nach Olze]; 18 – 48D; Mineralisationsstadien [der 'Weisheitszahne' nach Demirjian]…*;

 

       Anamnese & körperliche Untersuchung durchgeführt v. X,  Arzt f,  Allgemeinmedizin,  v.   08.11.2012  -   siehe beiliegenden Bericht;

 

 

Weiters wird in diesem Gutachten ausgeführt:

1. Anamnese/Klinische Untersuchung

 

Anamnese und klinische Untersuchung v. 03.11.2012 erbrachten bei d. ASt keine Hinweise auf Erkrankungen, welche eine körperliche Entwicklungsbeschleunigung/-verzögerung verursachen könnten (siehe dazu Im Anhang). Die erfolgte Geschlechtgreife d. ASt zeigte sich anhand der Inspektion der Geschlechtsmerkmale, soweit dies möglich war. Darüber hinaus kann anhand dieses Merkmals keine relevante Aussage bzgl einer Volljährigkeitsbeurteilung getroffen werden (stehe dazu im Anhang).

 

 

 

2. Zahnstatus

 

Lt fachärztlichem Befund v. 08.11.2012 zeigten lnspektion & Zahn-,Panoramaröntgen' (= OFTG) d. ASt neben der vollständigen Eruption eine vollständige Mineralisation aller 3. Molaren. Dieser Befund wird dem Forschungsstand zufolge mit einer Wahrscheinlichkeit van ca 90% einem Mann jenseits des vollendeten 18. Lebensjahres zugeordnet, kann somit jedoch auch bei Minderjährigkeit angetroffen werden. Vor diesem Hintergrund ist auf der Basis einer vollständigen Zahnreife allein keine Volljährigkeitsbeurteilung mit dem erforderlichen Beweismaß möglich und wird dementsprechend seitens der AGFAD nicht empfahlen (siehe unten).

 

 

 

3. Hand röntgen

 

Das zur Dokumentation des Knochenreifezustandes d. ASt angefertigte Röntgenbild der linken Hand v. 03,10.2012 zeigt die vollständige Verknöcherung des Handskelettes und insb eine vollständige EpI-/Metaphysenfusfon der distalen Urrterarmknochen. Die ehedem vorhandene Wachstumsfyge (= phyets) am distalen radius ist radioiogiscrc noch als Verdichtungslinie (= ,Narbe' erkennbar (- Stadium 4 nach Schmeling). Dem aktuellen Forschungsstand folgend tritt ein derartiger Befund bei männlichen Jugendlichen ab einem Mindestalter vor 14,5 Jahren auf und kann lebenslang erhalten bleiben. An der distalen ulna ist ein darüber hinaus gehendes, finales Verknöcherungsstadium 5 nach Schmeling bestimmbar welches der aktuellen Forschung zufolge bei einer männlichen Klientel ab einem Mindestalter von 15,2 Jahren auftritt und lebenslang ertragen bleibt. In Summe kann anhand dieses Befundes keine Differenzierung von Minder- vs Volljährigkeit vorgenommen werden (siehe unten).

 

4.                    Schlüsselbein-CT

 

Die zur Dokumentation des Knochenreifezustandes d. ASt angefertigten Dünnschicht-CT-Bflder der medialen Schlüsselbeine v. O8.11.2012 zeigen bds vollständig verknöcherte Wachstumsfugen iSe Stadium 4 nach Schmeling. Dieser Befund tritt der aktuellen Forschung zufolge bei einer männlichen Klientel ab einem Mindestalter von 21,63 Jahren auf.[1]

 

 

 

5.                    Fazit

 

Die Zusammenschau der erhobenen Befunde ergibt für d. ASt ein nicht unterschreitbares    Mindestalter    v.    21,63    Jahren    zum

 

Untersuchungszeitpunkt Bei vollständiger Verknöcherung des dlst. Unterarm-/Handskelettes (Mindestalter 15,2 Jahre und nach oben hin offen) und vollständiger Mineralisation aller 3. Molaren (90%-üge Wahrscheinlichkeit >18a, Mindestalter = ca 17,0 Jahre) führt der Verknöcherungsgrad der medialen Schlüsselbeinwachstumsfugen (Mindestalter = 21,63 Jahre) beträchtlich über die Cäsur zwischen Minder- & Volljährigkeit hinweg. In anderen Worten: Bei dem ASt liegt ein Maximalbefund iSe vollständigen Ausdifferenzierung aller relevanten Entwicklungsmarker vor.

 

 

 

6. Mindestalter & korrespondierendes 'fiktives' Geburstdatum³

 

Im Folgenden werden die von d. ASt behaupteten Lebensaltersangaben in ein Verhältnis zu den festgestellten Altersdaten gesetzt und ev bestehende Differenzen quantifiziert. Als Bezugsdatum sind der Untersuchungstag, als durchschnittliche Jahresdauer 365,25 Tage zugrundegelegt. Sollte d. ASt Geburtsdatum oder Geburtsmonat/Geburtsjahr nach dem 'Shamsi-Kalender1 angegeben haben, werden das äquivalente Datum bzw der erste/letzte Tag des korrelierenden Zeitraumes nach dem .-Gregorianischen Kalender* berechnet.

 

 

               D, von d. Ast berichtete Geburtsdatum entspricht einem Lebensalter (= BLA) von 16,3B Jahren zum Untersuchungsdatum (= U-Datum, UD) bzw von 15,24 Jahren zum Asylantragsdatum (= A-Datum, AD).

 

               Das ggstdl festgestellte Mindestalter FMA) von 21,63 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt entspricht dem 23.03.1991 als spätestmöglichem ,fiktivem' Geburtsdatum (- KGD) und dem 23.03.2009 als spätestmöglichem aktiven 18. Geburtstag.

 

               Das von d. ASt behauptete Lebensalter weicht um 5,25 Jahre vom festgestellten Mindestalter (=FMA) ab und ist mit der erhobenen Befundlage nicht vereinbar.

 

 

Der Bf ist diesen Ausführungen nicht in schlüssiger Weise entgegengetreten. Der Bruder des Bf sagte zwar ebenfalls aus, dass der Bf 16 Jahre alt sei. Er konnte aber keinen konkreten Geburtstag nennen. Außerdem sagte der Bf aus, in Afghanistan sei der Geburtstag gefeiert worden. X sagte dagegen aus, die Geburtstage seien in der Familie nicht gefeiert worden. Konkret sagte er aus: "Vom Vertreter der belangten Behörde befragt, ob man in Afghanistan einen Geburtstag feiert, gebe ich an, dass das nicht üblich ist. Nur die besseren Leute feiern einen Geburtstag. Bei uns ist das jedenfalls nicht gefeiert worden. Nur in Österreich feiern wir Geburtstag."  Der UVS folgt der Aussage des Bf und stellt fest, dass die Geburtstage sehr wohl gefeiert wurden. X versuchte mit seiner gegenteiligen – unter Wahrheitspflicht und nach Erinnerung an die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage gemachten - Angabe offenkundig zu erklären, wieso er den Geburtstag nicht nennen konnte. Richtig ist, dass X schon bei seiner Asylantragstellung im Jahr 2009 angab, sein Bruder sei (damals) 12 Jahre alt gewesen. Vom Verhandlungsleiter in der mündlichen Verhandlung befragt, ob von Anfang an klar war, dass auch mein Bruder nach Österreich kommen würde, sagte X aus, dass dies seine Eltern entschieden haben. Da X offenkundig selbst eine Falschaussage in Kauf nimmt, um das Vorbringen des Bf zu untermauern, kann seinen Angaben zum Lebensalter des Bf kein Glauben geschenkt werden. Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt auf Grundlage des schlüssigen medizinischen Gutachtens fest, dass das Mindestalter von 21, 63 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt dem X als spätest möglichen fiktiven Geburtsdatum entspricht. Fraglich war nun, ob der Bf über sein Lebensalter nicht Bescheid wusste und quasi irrtümlich ein falsches Geburtsdatum angab. Dass nun 5 Jahre (etwa 1/4 seines Lebens) unbemerkt am Bf vorübergegangen sind, widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Das erkennende Mitglied geht daher davon aus, dass der Bf die österreichischen Behörden vorsätzlich über sein Lebensalter täuschen wollte und sich von der behaupteten Minderjährigkeit Vorteile in den asylrechtlichen und fremdenpolizeilichen Verfahren erwartete. Ein derartiges Fehlverhalten ist bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes im Verfahren zur Verhängung von Schubhaft von besonderer Bedeutung. Sie rechtfertigt die Annahme, dass der Bf in Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Außerlandesbringung beabsichtigt, unterzutauchen, um seiner Abschiebung zu entgehen. Das in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen des Bf, er werde sich gegebenefalls über Anordnung der belangten Behörde regelmäßig bis zur Abschiebung bei der Polizei melden, ist nicht glaubwürdig.

 

Es ist nicht ersichtlich, dass ihn sein Bruder vom Untertauchen abhalten könnte. Abgesehen davon kann der Bf zum jetzigen Zeitpunkt bei seinem Bruder auf Grund der räumlichen Verhältnisse keine Unterkunft nehmen.

 

Der Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

§ 76 Fremdenpolizeigesetz lautet:

(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2a) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1. gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

4. der Asylwerber, gegen den nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 vorletzter Satz AsylG 2005 nicht nachgekommen ist;

5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt, und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Der Bescheid hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

(4) Hat der Fremde einen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt die Zustellung des Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) Die Anordnung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 82 angefochten werden.

 

§ 80 FPG lautet:

(1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf grundsätzlich

1. zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;

2. vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,

1. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder

2. weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder

3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt.

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monate nicht länger als 10 Monate in Schubhaft angehalten werden. Gleiches gilt, wenn die Abschiebung dadurch gefährdet erscheint, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in einem Jahr, aber nicht länger als 10 Monate in 18 Monaten aufrechterhalten werden.

(5) In Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 oder 2a verhängt wurde, kann diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Z 1 bis 3 vor. Wird der Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn der Asylgerichtshof eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt. Die Schubhaftdauer darf in diesen Fällen die Dauer von zehn Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nicht überschreiten.

(6) Die Behörde hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z 3 anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Soll der Fremde länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat von Amts wegen zu überprüfen. Die Behörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass den unabhängigen Verwaltungssenaten eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Der unabhängige Verwaltungssenat hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

(8) Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

 

§ 83 FPG lautet:

 (1) Zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z 2 oder 3 ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs. 1 Z 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.

(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass

1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und

2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Hat der unabhängige Verwaltungssenat dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist des Abs. 2 Z 2 bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

Hätte die belangte Behörde keine Schubhaft angeordnet, wäre der Bf untergetaucht. Sie hat zu Recht die Schubhaft auf § 76 Abs 2a Z 1 FPG gestützt.  Ein gelinderes Mittel (Meldepflicht) kam nicht in Betracht, da der Bf untergetaucht wäre. Die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft liegen weiterhin vor.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführten Gesetzesstellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 18,20 Euro (Eingabe- und Beilagengebühr) angefallen.

 

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 16.05.2013, Zl.: 2013/21/0069-3

 

 


 

 

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